Anrechnen von Beruferfahrung als *neuer* Landesbamter

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peter123
Beiträge: 1
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Anrechnen von Beruferfahrung als *neuer* Landesbamter

Beitrag von peter123 »

Hallo ,

ich habe Frage zur Anrechnung der Berugfserfahrung als möglicher Landesbeamter.

Ich arbeite seit ca. 9 Jahren in einer Landes GmbH die sich an den TVL anlehnt. Hier bin ich bereits in der 10/5.

Wie gut stehen meine Chance das man mir (auch wenn eine Landes GmbH ist) die selbe Stufe in der neu ausgeschriebenen Stelle (es ist es Ministerium) zuteilt. (Hier muss jedoch erwähnt werden das vor der Verbeamtung (A11), eine Anstellung im TVL 10 erfolen soll).

Danke Euch,
sdh1807
Beiträge: 411
Registriert: 24. Apr 2014, 12:11
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Re: Anrechnen von Beruferfahrung als *neuer* Landesbamter

Beitrag von sdh1807 »

Da wie immer nicht angegeben ist um welches Bundesland es sich handelt nehme ich mir mal das BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
§ 27 Bemessung des Grundgehaltes

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht bei Beamten nach § 28 Absatz 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden oder bei Soldaten eine andere Bemessung des Grundgehaltes nach Absatz 4 Satz 4 erfolgt.
Bundesbesoldungsgesetz
§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt:
1.Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
2.Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
3.bei einem ehemaligen Berufssoldaten oder bei einem ehemaligen Soldaten auf Zeit Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung; die Anerkennung erfolgt durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit; hatte der Soldat in der im Soldatenverhältnis zuletzt erreichten Stufe bereits die sich aus § 27 Absatz 3 ergebende Erfahrungszeit zurückgelegt, erfolgt die Anerkennung durch Festsetzung der nächsthöheren Stufe, und
4.Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) von bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen (Pflegezeiten).
Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann von den Sätzen 1 und 3 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach den Sätzen 1 und 3 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 3 und 6 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach den Sätzen 1 bis 3 werden auf volle Monate aufgerundet.
(2) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
1.Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 2,
2.Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.
(3) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nummer 1 angerechnet.
Suchen Sie in dem entsprechenden LBesG nach entsprechenden Vorschriften.
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