Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinn
Verfasst: 28. Apr 2015, 13:18
aus dem BFPT-Newsletter von heute:
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Mitteilungen des BFPT
Bundestag verabschiedet Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
In seiner 100. Sitzung hat der Deutsche Bundestag am 23. April 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses den Entwurf des vorgenannten Gesetzes unverändert angenommen.
Wesentliche Inhalte des Gesetzes:
Beleihungsmodell
Die Möglichkeiten, private Unternehmen mit der Wahrnehmung der vom Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten zu beleihen, werden angepasst.
Sollte ein Postnachfolgeunternehmen, das zum heutigen Zeitpunkt Dienstherrenbefugnisse wahrnimmt, aufgrund von Auflösung, Spaltung oder Verschmelzung nicht mehr bestehen oder der Sitz des Unternehmens ins Ausland verlagert werden, kann ein anderes privates Unternehmen mit der Wahrnehmung von Dienstherrenbefugnissen durch Rechtsverordnung des Bundesfinanzministeriums beauftragt werden.
Neuordnung der Zuständigkeiten bei Versorgung und Beihilfe
Haushaltsrelevante Personalverwaltungsaufgaben, insbesondere die Versorgungs- und Beihilfebearbeitung, werden bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt) zusammengeführt.
Die dienstrechtliche Zuständigkeit der Postnachfolgeunternehmen wird auf aktive Beamtinnen und Beamten begrenzt. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der früheren Deutschen Bundespost sowie deren Hinterbliebene werden von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation betreut.
Dienstrechtliche Neuregelungen
Dabei handelt es sich um drei Maßnahmen:
Dienstliche Beurlaubungsmöglichkeiten werden erweitert. Längere Beurlaubungszeiträume sind möglich und dienstliche Beurlaubungszeiten werden als versorgungsfähige Dienstzeiten anerkannt.
Lebensarbeitszeitkonten können eingerichtet werden.
Eine unterwertige Beschäftigung ist nun auch bei einer Zuweisung in eine Tochtergesellschaft/Beteiligung zulässig.
Inkrafttreten des Gesetzes
Die wesentlichen Gesetzesinhalte treten zum 1. Mai 2015 in Kraft.
Zu weiteren Einzelheiten und Ausführungen zum Inhalt des Gesetzes verweisen wir auch auf die aktuellen Informationen in unserer Zeitschrift SPEKTRUM Ausgabe 03/2014.
Ihr BFPT-Team
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Somit werden die PNU-Beamten mal wieder "degradiert". Die Lobby hat mal wieder gut gearbeitet...
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Mitteilungen des BFPT
Bundestag verabschiedet Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
In seiner 100. Sitzung hat der Deutsche Bundestag am 23. April 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses den Entwurf des vorgenannten Gesetzes unverändert angenommen.
Wesentliche Inhalte des Gesetzes:
Beleihungsmodell
Die Möglichkeiten, private Unternehmen mit der Wahrnehmung der vom Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten zu beleihen, werden angepasst.
Sollte ein Postnachfolgeunternehmen, das zum heutigen Zeitpunkt Dienstherrenbefugnisse wahrnimmt, aufgrund von Auflösung, Spaltung oder Verschmelzung nicht mehr bestehen oder der Sitz des Unternehmens ins Ausland verlagert werden, kann ein anderes privates Unternehmen mit der Wahrnehmung von Dienstherrenbefugnissen durch Rechtsverordnung des Bundesfinanzministeriums beauftragt werden.
Neuordnung der Zuständigkeiten bei Versorgung und Beihilfe
Haushaltsrelevante Personalverwaltungsaufgaben, insbesondere die Versorgungs- und Beihilfebearbeitung, werden bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt) zusammengeführt.
Die dienstrechtliche Zuständigkeit der Postnachfolgeunternehmen wird auf aktive Beamtinnen und Beamten begrenzt. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der früheren Deutschen Bundespost sowie deren Hinterbliebene werden von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation betreut.
Dienstrechtliche Neuregelungen
Dabei handelt es sich um drei Maßnahmen:
Dienstliche Beurlaubungsmöglichkeiten werden erweitert. Längere Beurlaubungszeiträume sind möglich und dienstliche Beurlaubungszeiten werden als versorgungsfähige Dienstzeiten anerkannt.
Lebensarbeitszeitkonten können eingerichtet werden.
Eine unterwertige Beschäftigung ist nun auch bei einer Zuweisung in eine Tochtergesellschaft/Beteiligung zulässig.
Inkrafttreten des Gesetzes
Die wesentlichen Gesetzesinhalte treten zum 1. Mai 2015 in Kraft.
Zu weiteren Einzelheiten und Ausführungen zum Inhalt des Gesetzes verweisen wir auch auf die aktuellen Informationen in unserer Zeitschrift SPEKTRUM Ausgabe 03/2014.
Ihr BFPT-Team
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Somit werden die PNU-Beamten mal wieder "degradiert". Die Lobby hat mal wieder gut gearbeitet...