ich beschäftige mich das erste Mal mit der bayerischen Leistungslaufbahn. Nach der ersten Durchsicht stellt sich mir die Frage, ob es einen analogen Artikel zu § 24 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BLV i. V. m. § 21 Abs. 1 (Zulassung zu höherer Laufbahn bei Vorliegen der entsprechenden Hochschulausbildung) gibt?
Im Bund gibt es diese Regelung ja, um bereits verbeamtete Kräfte, die sich die entsprechende Hochschulbildung nebenbei angeeignet haben, eine Zulassung in die nächsthöhere Laufbahn zu ermöglichen, ohne dass sie noch einmal eine Laufbahnausbildung machen müssen. Sie müssen, sofern sie i. R. d. Bestenauslese bei einer externen Stellenausschreibung als Sieger hervorgegangen sind, "nur" die erforderlichen berufspraktischen Einführungszeiten und eine Bewährung auf dem entsprechenden Dienstposten ableisten und können dann einen Laufbahngruppenwechsel vollziehen. Bis zum Vollzug des Gruppenwechsel verbleiben sie in ihrem bisherigen statusrechtlichen Amt, eine Entlassung und erneute Verbeamtung auf Probe ist nicht notwendig.
Könnte hier vielleicht jemand weiterhelfen?
