Seit meiner Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub 2001 arbeite ich als Beamtin bei der DB Zeitarbeit. Lief super, erst 15 Stunden, dann 20, immer auf dem selben Arbeitsplatz (Schulsekretärin) . Nun sind die Kids fast aus dem Haus, meine Arbeitsplatz gibt aber keine 25 Stunden, die ich nun beantragen möchte, her.
Der Sachbearbeiter DB Zeitarbeit stimmt also meinem Antrag auf Teilzeit mit 25 Stunden nicht zu.
Was passiert dann? Aus dem Eisenbahngeschehen bin ich seit 1996 raus. Falle ich ans BEV? Komme ich zum Jobservice? Ich bin zwar nicht mehr jung, brauche das Geld aber trotzdem.
Wie verhalte ich mich am Besten?
Mein Sachbearbeiter setzt mir die Pistole auf die Brust - bis morgen soll ich mich entscheiden: Entweder mit 20 Stunden wie bisher weitermachen oder zum Jobservice und ohne Arbeit sein? Wobei ich noch nicht einmal den Unterschied zwischen Jobservice und BEV kenne ...
Ende bei Zeitarbeit - Jobservice droht?
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Re: Ende bei Zeitarbeit - Jobservice droht?
Wenn du dich hier im Bereich der Post und der Telekom in Ruhe mit der nicht legalen Praxis der Bahn und den Postnachfolgeunternehmen beschäftigst, wirst du schnell erkennen, dass du formaljuristisch seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2006 immer einen Anspruch auf einen amtsangemessene Beschäftigung hast. Natürlich will dich die Bahn nicht mehr beschäftigen und legt es darauf an, dass mit Druck und "Vorzeigen der Folterinstrumente" alles beim Alten bleibt. Denn deine Teilzeitarbeit war schließlich bisher für beide Seiten der bequemste Weg. Natürlich kannst du als Beamtin wieder Vollzeit arbeiten oder einen Antrag auf Teilzeitarbeit stellen. Die Konsequenzen wären dann eben ein Aufgeben der bisher gewohnten Sicherheit der Situation mit allen Folgen und juristischen Entscheidungen, die engagierte und streitbare Kollegen z.B. bei der Telekom seit 2004 erstriiten und erkämpft haben.
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Re: Ende bei Zeitarbeit - Jobservice droht?
Bei DBJobservice sind Arbeiter, Angestellte und Beamte der DB untergebracht, deren Arbeitsplätze im Konzern weggefallen sind oder krankheitsbedingt ausscheiden mussten. Dort wird mit dir zusammen eine neue Beschäftigung für dich gesucht. In dieser "Wartezeit" bist du entweder freigestellt oder arbeitest in Projekten oder in Zeitarbeit. Dein Gehalt und dein Status ist dir als Beamter auf Lebenszeit aber sicher, alles andere wäre dann erstmal ungewiss. Die Bahn will die Beamten abbauen, DBJobservice hat dadurch nicht nur Nachteile, man kann sich auch mit deren Hilfe zu anderen Behörden versetzen lassen. Du scheinst ja schon bei einer anderen Behörde zu arbeiten (Schulsekretärin)chips0306 hat geschrieben:Wobei ich noch nicht einmal den Unterschied zwischen Jobservice und BEV kenne ...
Das BEV widerum "verwaltet" für den BUND die Beamten der Deutschen Bahn (Bezüge, Krankenversorgung KVB).
"Torquemada" hat das zuvor schon gut beschrieben. Du hast nach den langen Jahren, wo du deine Kinder großgezogen hast, natürlich nun ein gewisses Recht auf angemessene Beschäftigung. Inwieweit dies aber für die DB und dich selbst zu realisieren ist, dazu kann von dieser Stelle wenig prognostiziert werden. Ist auch abhängig von der Region in der du wohnst, deiner Mobilität, Alter, Besoldungsstufe etc.). Wenn man innerhalb der DB keine Stelle für dich findet kann es natürlich sein, das du zu DBJobservice kommst. Was ich mich aber frage, da ich es nicht weiß: Ist denn die 20 Std-Teilzeit auf alle Zeit festgezimmert oder kann man jederzeit wieder eine 39 Std mit vollem Gehalt verlangen?
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Re: Ende bei Zeitarbeit - Jobservice droht?
Die Frage ist bei so etwas immer, was haben beide Parteien damals vereinbart.
Teilzeit befristet bis zum ..... (unter Umständen immer wieder verlängert).
Dann hat derjenige mit Ablauf dieser Befristung Anspruch auf eine Vollzeitstelle.
Was ich hier eher vermute ist, dass eine Teilzeitvereinbarung ohne Befristung vereinbart wurde.
Diese Vereinbarung kann auch nur geändert werden, wenn sich beide Parteien einig sind.
In diesem Fall leider Pech gehabt.
Stellen wir uns die Sache mal von Seiten des Arbeitgebers vor.
1.000 Beamte gehen unbefristet in 50 % Teilzeit, Arbeit ist aber genug da, also besetzt der Dienstherr 500 DP neu.
Der Dienstherr hat nun also Arbeit für 1.000 DP, Arbeitskraft für 1.000 DP und bezahlt 1.000 DP
Nun wollen alle TZ-Beamten, doch wieder VZ arbeiten (und hätten darauf Anspruch, den sie ja nicht haben)
Dann hat der Dienstherr plötzlich Arbeitskraft für 1.500 DP, muss auch 1.500 DP bezahlen, hat aber nur Arbeit für 1.000 DP
Die Sache rechnet sich für den Dienstherren nicht, deswegen wird er sicher in dem Fall die VZ-Anträge ablehnen müssen
Teilzeit befristet bis zum ..... (unter Umständen immer wieder verlängert).
Dann hat derjenige mit Ablauf dieser Befristung Anspruch auf eine Vollzeitstelle.
Was ich hier eher vermute ist, dass eine Teilzeitvereinbarung ohne Befristung vereinbart wurde.
Diese Vereinbarung kann auch nur geändert werden, wenn sich beide Parteien einig sind.
In diesem Fall leider Pech gehabt.
Stellen wir uns die Sache mal von Seiten des Arbeitgebers vor.
1.000 Beamte gehen unbefristet in 50 % Teilzeit, Arbeit ist aber genug da, also besetzt der Dienstherr 500 DP neu.
Der Dienstherr hat nun also Arbeit für 1.000 DP, Arbeitskraft für 1.000 DP und bezahlt 1.000 DP
Nun wollen alle TZ-Beamten, doch wieder VZ arbeiten (und hätten darauf Anspruch, den sie ja nicht haben)
Dann hat der Dienstherr plötzlich Arbeitskraft für 1.500 DP, muss auch 1.500 DP bezahlen, hat aber nur Arbeit für 1.000 DP
Die Sache rechnet sich für den Dienstherren nicht, deswegen wird er sicher in dem Fall die VZ-Anträge ablehnen müssen
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Re: Ende bei Zeitarbeit - Jobservice droht?
Das gibt es im Bundesbeamtenrecht nicht.sdh1807 hat geschrieben: Was ich hier eher vermute ist, dass eine Teilzeitvereinbarung ohne Befristung vereinbart wurde.
Diese Vereinbarung kann auch nur geändert werden, wenn sich beide Parteien einig sind.
In diesem Fall leider Pech gehabt.
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Re: Ende bei Zeitarbeit - Jobservice droht?
wir schweifen jetzt evtl. vom eigentlichen Thema ab, aber
siehe hier
http://www.dbb.de/themen/themenartikel/t/teilzeit.html
Teilzeit Beamte
(Auszug)
.....
Die familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung ist in § 92 BBG geregelt. Hiernach ist Bundesbeamtinnen und –beamten eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung ohne Besoldung bis zur Dauer von 15 Jahren zu bewilligen, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird und keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen. ..... Da keine gesetzliche Höchstdauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung normiert worden ist, besteht der Anspruch solange ein zu betreuendes Kind oder ein pflegebedürftiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Auf die Gewährung der beantragten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Besoldung besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch. ...
Eine Rückkehr aus dem Urlaub kann nach § 92 Abs. 4 BBG zugelassen werden, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht mehr zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.
pers. Anmerkung:
Es ist wahrscheinlich nicht zu ändern, aber ob dieser Passus "vorrangig nach den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes" gerecht ist, wäre dann ein grundsätzlich anderes Thema. Es gibt z. B. viele Familienväter die auch mal "vorrang" verdient hätten. Sorry, wenn ich schon auf diese Links verweise, möchte ich das auch mal anmerken dürfen. Wohl wissend das es ein schwieriges Thema ist
siehe hier
http://www.dbb.de/themen/themenartikel/t/teilzeit.html
Teilzeit Beamte
(Auszug)
.....
Die familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung ist in § 92 BBG geregelt. Hiernach ist Bundesbeamtinnen und –beamten eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung ohne Besoldung bis zur Dauer von 15 Jahren zu bewilligen, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird und keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen. ..... Da keine gesetzliche Höchstdauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung normiert worden ist, besteht der Anspruch solange ein zu betreuendes Kind oder ein pflegebedürftiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Auf die Gewährung der beantragten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Besoldung besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch. ...
Eine Rückkehr aus dem Urlaub kann nach § 92 Abs. 4 BBG zugelassen werden, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht mehr zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.
pers. Anmerkung:
Es ist wahrscheinlich nicht zu ändern, aber ob dieser Passus "vorrangig nach den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes" gerecht ist, wäre dann ein grundsätzlich anderes Thema. Es gibt z. B. viele Familienväter die auch mal "vorrang" verdient hätten. Sorry, wenn ich schon auf diese Links verweise, möchte ich das auch mal anmerken dürfen. Wohl wissend das es ein schwieriges Thema ist