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Nach Versetzung Zurückstufung wegen geringere Tätigkeit.
Verfasst: 23. Sep 2014, 07:09
von Mr.B
Hallo,
Ich bin Beamter im mittleren Dienst und wurde vor einiger Zeit mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet. Durch Zufall habe ich herausbekommen, dass meine jetzige Tätigkeit deutlich niedriger (Einfacher Dienst) bewertet wird. Nach meiner Versetzung soll ich diesen Arbeitsplatz erhalten. Da es hier schon vorgekommen sein soll, dass ein Beamter zurückgestuft wurde, befürchte ich nach meiner Versetzung ein niedrigeres Endgrundgehalt zu bekommen und in den einfachen Dienst zu rutschen. Ist es überhaupt möglich wenn man eine geringer bewertete Tätigkeit ausübt zurückgestuft zu werden?
Re: Nach Versetzung Zurückstufung wegen geringere Tätigkeit.
Verfasst: 23. Sep 2014, 09:12
von T-Beamtin79
Ja, das ist möglich bei korrekter Anwendung des Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG.
Hier gilt der Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ zur Vermeidung von Frühpensionierungen.
Wie lange hast Du diesen Dienstposten? Hat man Dir schriftlich mitgeteilt, inclusive der Bewertung, dass Dir dieser Dienstposten übertragen wurde?
Re: Nach Versetzung Zurückstufung wegen geringere Tätigkeit.
Verfasst: 23. Sep 2014, 09:21
von Mr.B
Hallo, ich bin z.Zt. lediglich abgeordnet soll aber wenn ich einer Versetzung zustimme den Posten bekommen. Das wären dann bis zu 4 Besoldungsstufen unter meiner jetzigen. So würde ich ja niemals einer Versetzung zustimmen.
Re: Nach Versetzung Zurückstufung wegen geringere Tätigkeit.
Verfasst: 23. Sep 2014, 13:54
von T-Beamtin79
@dibedupp
Die Frage;
Mr.B hat geschrieben: Ist es überhaupt möglich wenn man eine geringer bewertete Tätigkeit ausübt zurückgestuft zu werden?
beantwortete ich mit ja.
Eine andere Möglichkeit wären Disziplinarbefugnisse, die meistens von einem nachgeordneten Dienstvorgesetzten mißbraucht wurden. Ohne Disziplinarbeschluß ist eine Rückstufung aber auch nicht rechtlich zulässig. Wird trotzdem versucht und durchgezogen.
Den Trick, erst Abordnung, dann Reinfall durch Herabgruppierung kenne ich so solange, wie ich im öffentlichen Dienst bin. Außerdem schädigen diese Abordnungen das Fortkommen und hindern zügige Beförderungen.
Re: Nach Versetzung Zurückstufung wegen geringere Tätigkeit.
Verfasst: 23. Sep 2014, 15:30
von sdh1807
§ 19a BBesG
Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes
Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.
Re: Nach Versetzung Zurückstufung wegen geringere Tätigkeit.
Verfasst: 23. Sep 2014, 16:16
von Torquemada
dibedupp hat geschrieben:T-Beamtin79 hat geschrieben:.....
Eine andere Möglichkeit wären Disziplinarbefugnisse, die meistens von einem nachgeordneten Dienstvorgesetzten mißbraucht wurden. Ohne Disziplinarbeschluß ist eine Rückstufung aber auch nicht rechtlich zulässig. Wird trotzdem versucht und durchgezogen.
.........
Schade dass es bei deinem Arbeitgeber, wohl die Telekom, wenn du dich T-Beamtin nennst, keine MPU gibt. Da würdest du sicher auch ständig durchfallen.
Diese sogenannte "T-Beamtin" hat keine Ahnung von der Telekom. Also ein Troll.
Re: Nach Versetzung Zurückstufung wegen geringere Tätigkeit.
Verfasst: 24. Sep 2014, 12:48
von T-Beamtin79
Torquemada hat geschrieben:dibedupp hat geschrieben:T-Beamtin79 hat geschrieben:.....
Eine andere Möglichkeit wären Disziplinarbefugnisse, die meistens von einem nachgeordneten Dienstvorgesetzten mißbraucht wurden. Ohne Disziplinarbeschluß ist eine Rückstufung aber auch nicht rechtlich zulässig. Wird trotzdem versucht und durchgezogen.
.........
Schade dass es bei deinem Arbeitgeber, wohl die Telekom, wenn du dich T-Beamtin nennst, keine MPU gibt. Da würdest du sicher auch ständig durchfallen.
Diese sogenannte "T-Beamtin" hat keine Ahnung von der Telekom. Also ein Troll.
Ich verwechsele MPU und Untersuchungen gm DDu nicht. Sehe aber viele vergleichbare Vorgehensweisen.
Ich habe Insiderwissen, wonach ich gut beurteilen kann, dass Bei T und den Fernmeldeämtern schon frühzeitig dauerhaft mit "Krücken" eine weitreichende medizinische Untersuchung angeordnet wurde. Dies machte früher der Postarzt, heute die Ärzte der BAD GmbH, viele BAD Ärzte waren früher die Postärzte.
Um "allgemeinärztlich-postärztlich nicht mehr überschaubar" zu sein, werden ganze Rattenschänze an Maßnahmen incl. Atteste und Gutachten erstellt und regelmäßig vorgelegt. Jeder sieht und weiss es unter den Kollegen, nicht nur der Postarzt, weil ein Betroffenerer ein so großes Mitteilungsbedürfnis hat und nicht schweigt, wenn er mit Kollegen zusammenkommt. So ist auch mein Insiderwissen entstanden.
Gerichtsurteile geben soetwas nie wieder, deuten es aber an.
Der Senat folgert dies insbesondere aus dem Schreiben des Postarztes Dr. W. an das Fernmeldeamt 1 vom 6. Juni 1978, wonach die Angelegenheit W. in letzter Zeit allgemeinärztlich-postärztlich nicht mehr überschaubar sei, so daß es in der Zwischenzeit zu Auffassungsdiskrepanzen verschiedener medizinischer Disziplinen gekommen sei. Der Postarzt hat diese Auffassung in einem weiteren Schreiben vom 15. Juni 1978 untermauert.
aus: Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 25.02.1987, Az.: BVerwG 1 D 83.85
https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/19 ... G-1-D-8385
Es ist gut, wenn BetriebsINTERNA der T öffentlich bekannt werden.
Re: Nach Versetzung Zurückstufung wegen geringere Tätigkeit.
Verfasst: 25. Sep 2014, 09:51
von sdh1807
Sachlich bleiben.
Eine Ernennung in ein niedrigeres Amt ist zwar möglich, jedoch ohne Einbußen beim Beamten, es sei denn derjenige will das so.
Re: Nach Versetzung Zurückstufung wegen geringere Tätigkeit.
Verfasst: 25. Sep 2014, 13:07
von sdh1807
Wie ich bereits weiter oben zitierte: § 19a BBesG
Wenn sich der Beamte A8 auf einen Dienstposten A7 bewirbt und zum ROS ernannt wird, wird es zu Einbußen kommen, weil das von ihm ausgeht.
Versetzt der Dienstherr einen Beamten auf einen niedriger dotierten Dienstposten und verleiht im ein niedrigeres Amt zieht § 19a BBesG, weil er nichts dafür kann.
Re: Nach Versetzung Zurückstufung wegen geringere Tätigkeit.
Verfasst: 25. Sep 2014, 13:29
von sdh1807
Natürlich ist nicht die Versetzung ausschlaggebend für die Besoldung, sondern die Ernennung.
Die Ernennung ist ein mitwirkungspflichtiger Verwaltungsakt. Verweigere ich die Annahme der Urkunde zum ROS, bleibe ich RHS, würde ich erstmal behaupten.
Re: Nach Versetzung Zurückstufung wegen geringere Tätigkeit.
Verfasst: 25. Sep 2014, 13:45
von Mr.B
Hallo, soweit ich das jetzt raus lesen konnte, kann man nicht ohne weiteres zurückgestuft werden. Allerdings sollte ich falls ich einer Versetzung zustimme darauf achten, dass dort irgendwie geschrieben steht das ich mit meiner Bewertung übernommen werde. Es ist ja mein Wunsch das ich die Stelle bekomme wenn ich einer Versetzung zustimmen, also geht das von mir aus und es wird doch eine Rückstufung geben???
Ist das dann nicht auch ein Widerspruch: Erhält den Dienstposten (Z.b. mit A5 bewertet) wird mit seiner Besoldungsstufe übernommen?! Wie sieht denn so ein Schreiben aus? Sollte ich vor dem Unterscheiben erst mal von einem Anwalt prüfen lassen was?
Re: Nach Versetzung Zurückstufung wegen geringere Tätigkeit.
Verfasst: 25. Sep 2014, 14:33
von Hauseltr
Erhält den Dienstposten (Z.b. mit A5 bewertet) wird mit seiner Besoldungsstufe übernommen?!
Deine Besoldungstufe ist und bleibt weiterhin z.B. A7. Du kannst nicht einfach "degradiert" werden, weil du einen niederwertigeren Dienstposten übernimmst. Das ist mein Wissensstand.