Rückzahlung von Anwärterbezügen im höheren Dienst
Verfasst: 22. Jul 2014, 17:58
Hallo zusammen,
habe nach meinem Masterstudium das Angebot erhalten, ein Referendariat bei einer Bundesbehörde zu absolvieren. Das gestaltet sich konkret so, dass man ins Beamtenverhältnis eintritt und abwechselnd Lehrgänge besucht bzw. praktische Erfahrungen in der Behörde sammelt. Am Ende ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. Danach ist man Bundesbeamter mit A 13. Während dem Referendariat erhält man reduzierte Bezüge (ca. 22 000 netto p.a.), gehe mal davon aus, dass es sich um Anwärterbezüge i.S.d. §§ 59 ff BBesG handelt.
Da ich noch nie für eine Behörde gearbeitet habe, bin ich mir nicht 100%ig sicher, ob mir das Spaß macht. Ich möchte mirs gerne anschauen und dann entscheiden, ob ich mich dafür eigne. Jetzt die Frage: Wenn ich vor oder nach der Laufbahnprüfung gehe, muss ich dann was zurückzahlen? Die Personalabteilung der Behörde meinte nach einigem Zögern "ja, müssen sie, sie haben ja währenddessen Geld von uns bekommen. Sie müssen mindestens fünf Jahre bei uns bleiben, ansonsten können wir Rückforderungen geltend machen". Ich habe allerdings keine Grundlage für die Aussage gefunden, § 59 V BBesG setzt ja vorraus, dass man während der Anwartschaft ein Studium absolviert. Das ist bei mir ja nicht der Fall. Eine andere Grundlage für eine Rückzahlung habe ich nicht gefunden.
Wie beurteilt ihr den Sachverhalt?
Vielen Dank!!!
habe nach meinem Masterstudium das Angebot erhalten, ein Referendariat bei einer Bundesbehörde zu absolvieren. Das gestaltet sich konkret so, dass man ins Beamtenverhältnis eintritt und abwechselnd Lehrgänge besucht bzw. praktische Erfahrungen in der Behörde sammelt. Am Ende ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. Danach ist man Bundesbeamter mit A 13. Während dem Referendariat erhält man reduzierte Bezüge (ca. 22 000 netto p.a.), gehe mal davon aus, dass es sich um Anwärterbezüge i.S.d. §§ 59 ff BBesG handelt.
Da ich noch nie für eine Behörde gearbeitet habe, bin ich mir nicht 100%ig sicher, ob mir das Spaß macht. Ich möchte mirs gerne anschauen und dann entscheiden, ob ich mich dafür eigne. Jetzt die Frage: Wenn ich vor oder nach der Laufbahnprüfung gehe, muss ich dann was zurückzahlen? Die Personalabteilung der Behörde meinte nach einigem Zögern "ja, müssen sie, sie haben ja währenddessen Geld von uns bekommen. Sie müssen mindestens fünf Jahre bei uns bleiben, ansonsten können wir Rückforderungen geltend machen". Ich habe allerdings keine Grundlage für die Aussage gefunden, § 59 V BBesG setzt ja vorraus, dass man während der Anwartschaft ein Studium absolviert. Das ist bei mir ja nicht der Fall. Eine andere Grundlage für eine Rückzahlung habe ich nicht gefunden.
Wie beurteilt ihr den Sachverhalt?
Vielen Dank!!!