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Entlassung auf eigenes Verlangen $33 i.v.m. $38

Verfasst: 8. Jul 2014, 18:28
von smitty
Kann mir jemand den Zusammenhang der beiden o.a. Paragraphen erläutern?
Im konkreten Fall geht es um folgendes: Beamter auf Probe bittet um Entlassung aus familiären Gründen zu Wunschtermin (6 Wochen in der Zukunft, Monatsmitte). Die direkte Vorgesetzte ist einverstanden. Die Personalstelle sagt jedoch mit Verweis auf Paragraph 38 dass Entlassung nur zum Monatsende, im Folgemonat nach Zugang der Entlassungsurkunde möglich ist. Diese Auffassung ist zwar nach 38 richtig, jedoch widerspricht sie 33 in Gänze.
Kann jemand helfen?

Re: Entlassung auf eigenes Verlangen $33 i.v.m. $38

Verfasst: 8. Jul 2014, 19:20
von Steinbock
oh je. was haben denn Dollarzeichen mit Gesetzen zu tun. :roll:

Aber selbst mit viel Phantasie kann ich nicht erkennen, um welches Bundesland es sich handelt.

Re: Entlassung auf eigenes Verlangen $33 i.v.m. $38

Verfasst: 8. Jul 2014, 20:40
von smitty
@Steinbock: Danke für deine geistig mageren Ergüsse!
@Dibedupp: Danke!
Ist es aber nicht problematisch eine komplizierte Bezüge Abrechnung als Grund für die Hinauszögerung einer Entlassung anzuführen? Sobald der Beamte seine Arbeit erledigt hat gibt es doch keine dienstlichen Gründe? Oder wie kann hier Paragraph 38 herangezogen werden? Was bleibt als Notlösung? Die Entlassung aus zwingenden Gründen? D.h. ein paar Tage das ein oder andere Bier im Dienst? :mrgreen:

Re: Entlassung auf eigenes Verlangen $33 i.v.m. $38

Verfasst: 8. Jul 2014, 21:40
von smitty
Habe bereits woanders unterschrieben und da soll es ab Mitte August losgehen. Kann ja schlecht während des Urlaubs dort anfangen. Noch jemand ne Idee? :-)

Re: Entlassung auf eigenes Verlangen $33 i.v.m. $38

Verfasst: 9. Jul 2014, 00:36
von Steinbock
dibedupp hat geschrieben:
Sag mal Steinbock, warum machst du jeden neuen gleich von der Seite an? Was soll das?
Wie humorvoll doch hier verschiedene Leute sind :cry:

Warum bist Du immer so toternst ?

Re: Entlassung auf eigenes Verlangen $33 i.v.m. $38

Verfasst: 9. Jul 2014, 02:04
von Mikesch
OT:
Steinbock hat geschrieben:Wie humorvoll doch hier verschiedene Leute sind :cry:
Außer einem Angriff habe ich nicht wirklich Humor erkennen können, oder der scheint mir zu fehlen oder erschließt sich mir nicht...
Sag mal, was ist mit Dir los? Manche Dinger, die Du so raus haust, beinhalten zwar manchmal einen wahren Kern, aber die Verpackung ist recht unansehnlich...

Zum Thema:
Nach § 33 BBG kannst Du dich ohne Angabe von Gründen auf Verlangen JEDERZEIT entlassen lassen. Der Beamte IST zu entlassen, wenn........
Das steht aber nichts von dem ZEITPUNKT, das regelt dann der:

Der § 38 BBG bestimmt das Verfahren
Da wird sie halt mit Ablauf des Monats WIRKSAM.
Das widerspricht sich für mich nicht zum § 33 BBG , das ist die nötige Ergänzung.

Beantragung der Entlassung und Entsprechung und Wirksamwerden sind unterschiedliche Paar Schuhe...

Wie Du das Problem löst, bleibt Deiner Fantasie überlassen...