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Antrag nach § 14 Abs.3 Satz 5 BeamtVG
Verfasst: 26. Jun 2014, 20:30
von Siedler
Dieser Paragraph sagt das man mit 65 Jahren und 45 anrechenbaren Dienstjahren abschlagsfrei in den Ruhestand gehen kann.
Man muss aber einen Antrag stellen.
Wird dieser Antrag immer genehmigt?
Nur derjenige, der es verpaßt den Antrag zu stellen muss länger machen oder kann es sein, dass dieser Antrag auch abgelehnt wird.
Gruß
Siedler
Re: Antrag nach § 14 Abs.3 Satz 5 BeamtVG
Verfasst: 28. Jun 2014, 01:08
von Mikesch
Siedler hat geschrieben: oder kann es sein, dass dieser Antrag auch abgelehnt wird.
In der Tat ist hier von "können" die Rede...
Mit ist kein Fall bekannt, wo dem nicht entsprochen worden ist, aber heißt ja nichts...
Ein BW-Angehöriger hatte mal Pech:
http://www.bverwg.de/entscheidungen/ent ... U2C46.03.0
§ 1 des Personalanpassungsgesetzes gewähre den Berufssoldaten kein subjektives öffentliches Recht auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Ihnen stehe noch nicht einmal ein Anspruch darauf zu, dass über die Versetzung in den Ruhestand ohne Ermessensfehler entschieden werde.
Der Eintritt in den Ruhestand UND die Bezüge nach § 14 Abs.3 Satz 5 BeamtVG sind IMHO unterschiedliche Paar Schuhe.
WENN Du gehst, erhälst Du die entsprechenden Bezüge, GRUNDSÄTZLICH gilt aber für den Ruhestand eine Altersgrenze und Deinem Antrag KANN entsprochen werden.
Aber mal ehrlich, wenn mein Arbeitgeber meinen Antrag nicht befürworten würde, müsste er bis zum Schluss das volle Gehalt zahlen, nur, ob ich wirklich noch zum Dienst erscheine, ich meine, in dem Alter hat man doch immer was...
Re: Antrag nach § 14 Abs.3 Satz 5 BeamtVG
Verfasst: 28. Jun 2014, 12:47
von Siedler
Wenn man aber einen Vertrag hat, dass man Krankheitszeiten nacharbeiten muss!
Dann bleibt nur die Möglichkeit Berufsunfähig zu werden oder in den bitteren Apfel zu beißen, länger zu machen.
Die meisten Kollegen waren immer der Meinung das man diese 65Jahre + X Monate nicht machen muss, wenn man mehr als 45 Dienstjahre hat.
Das man einen Antrag stellen muss, wenn man mit 65 Jahren gehen will, denke ich, wußte auch keiner.
Kenne auch keinen, der diesen Antrag gestellt hat.
Bei uns ist es inzwischen schon so, dass Ruheständler für Projekte "eingekauft" werden.
Ich bin auch schon angesprochen worden, ob ich bereit wäre, wenn ich im Ruhestand bin, einzuspringen.
Re: Antrag nach § 14 Abs.3 Satz 5 BeamtVG
Verfasst: 28. Jun 2014, 14:18
von Torquemada
dibedupp hat geschrieben:Siedler hat geschrieben:Wenn man aber einen Vertrag hat, dass man Krankheitszeiten nacharbeiten muss!
....n.
So etwas gibt es bei Beamten mal überhaupt nicht. Seid wann haben Beamte einen Arbeitsvertrag?
Seit wann haben Beamte einen Arbeitsvertrag? Viele haben einen mit einer Telekom GmbH und haben das alles so richtig nie verstanden.
Re: Antrag nach § 14 Abs.3 Satz 5 BeamtVG
Verfasst: 28. Jun 2014, 16:04
von Torquemada
dibedupp hat geschrieben:Da ist man aber als Beamter beurlaubt. Und auch da gibt es keine Verträge die besagen, dass man Krankheitszeiten "nacharbeiten" muss, schon gar nicht über den gesetzlichen Zurruhesetzungszeitpunkt hinaus. Das ist totaler Unsinn.
Stimmt. Da wird viel Unsinn geredet. Ich kenne viele Kollegen, denen nicht mal ANSATZWEISE bekannt ist, wie das mit Pensionierungen funktioniert. Null Interesse. Nie gehabt.
Re: Antrag nach § 14 Abs.3 Satz 5 BeamtVG
Verfasst: 28. Jun 2014, 21:41
von Siedler
Das gibt es schon!
Ich habs gelesen.
Und das kann es auch in anderen Situationen geben.
Ich weiß von einem Beamten, dessen Arbeitsplatz weggefallen war und der nur noch wenige Monate bis zur Pension hatte und
meinte das er diese Zeit mit Krankenschein überbrücken kann.
Dem wurde mitgeteilt, dass er die Zeit nacharbeiten muss.
Der hat sich noch auf einen anderen Posten ausbilden lassen.
Re: Antrag nach § 14 Abs.3 Satz 5 BeamtVG
Verfasst: 29. Jun 2014, 00:00
von Mikesch
Siedler hat geschrieben:Dem wurde mitgeteilt, dass er die Zeit nacharbeiten muss.
Um nicht das Gleiche zu schreiben wie @dibedupp
Ich weiß nicht, was Du gelesen hast, nenne uns bitte die gesetzliche Grundlage...
Re: Antrag nach § 14 Abs.3 Satz 5 BeamtVG
Verfasst: 29. Jun 2014, 00:34
von Steinbock
Hallo Siedler,
mich würde einmal interessieren, bei welcher Behörde Du beschäftigt bist, bzw. ob es sich um eine Bundesbehörde oder Landesbehörde welches Landes es sich handelt.
Denn bisher stochere ich nur mit der Stange im Nebel herum.
Gruß vom Steinbock
Re: Antrag nach § 14 Abs.3 Satz 5 BeamtVG
Verfasst: 29. Jun 2014, 10:25
von Steinbock
dibedupp hat geschrieben: @ Steinbock, das ist unerheblich, denn weder Bundes- noch Landesbeamte müssen Krankheiten nacharbeiten, schon gar nicht über das gesetzliche Pensionalter hinaus.
Dies habe ich ja auch nicht bestritten.
Nur habe ich so meine Zweifel, ob Siedler überhaupt ein Beamter ist.
Re: Antrag nach § 14 Abs.3 Satz 5 BeamtVG
Verfasst: 30. Jun 2014, 19:14
von Siedler
Ich bin Beamter!!!
(Nicht bei Post oder Telekom)
Habe, als mir mein Antrag genehmigt wurde, die wöchendliche Arbeitszeit zu kürzen, unterschreiben müssen, dass ich Krankheitszeiten nacharbeite.
Denke, ob man das tatsächlich macht hängt auch vom Eindruck ab, den man macht.
Beim Kollegen, der glaubte die letzten Monate bis zum Ruhestand auf Krankenschein zuhause bleiben zu können, war es offensichtlich.
Ihm wurde gesagt, dass man ihm diese Zeiten nacharbeiten läßt.
Er hat dann den Versuch aufgegeben.
Aber darum geht es mir:
Abschlagsfreier Eintritt in den Ruhestand ab Vollendung des 65. Lebensjahres und 45 anrechenbaren Dienstjahren
In § 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG wurde eine Ausnahme zu den Abschlagsregelungen getroffen.
Danach können Beamtinnen und Beamte entgegen den bisherigen Regelungen nur noch
dann ohne Versorgungsabschläge vorzeitig auf Antrag in den Ruhestand treten, wenn sie zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts das 65. Lebensjahr vollendet
und
mindestens 45 Jahre mit Zeiten zurückgelegt haben,
die entweder nach den §§ 6, 8 bis 10 BeamtVG ruhegehaltfähig sind (insbesondere Beamten-, Wehrdienst- und Vordienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Zeiten einer In-Sich-Beurlaubung)
und/oder
nach § 50d BeamtVG zu Zuschlägen zum Ruhegehalt führen können (insbesondere Zeiten der Pflege oder Kindererziehungszeiten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes)
Bisher habe ich immer geglaubt, dass wäre nur eine Formsache.
Inzwischen bin ich mir nicht mehr so sicher.
Re: Antrag nach § 14 Abs.3 Satz 5 BeamtVG
Verfasst: 30. Jun 2014, 19:27
von Mikesch
Siedler hat geschrieben:Habe, als mir mein Antrag genehmigt wurde, die wöchendliche Arbeitszeit zu kürzen, unterschreiben müssen, dass ich Krankheitszeiten nacharbeite.
Das kenne ich bei Altersteilzeitmodellen, richtig...
Aber NIE länger als die reguläre Pensionsgrenze.
Beispiel: Ab 63 Freistellung -> Krank -> nacharbeiten, aber nur bis maximal 65 bzw. je nach Alter.
Re: Antrag nach § 14 Abs.3 Satz 5 BeamtVG
Verfasst: 30. Jun 2014, 20:24
von Torquemada
dibedupp hat geschrieben:Das scheint mir eine seltsame Behörde mit noch seltsameren Beamten zu sein.
Siedler kann diese Behörde doch ruhig nennen. Sie dürfte nicht zu unserem Sonnensystem gehören....

Re: Antrag nach § 14 Abs.3 Satz 5 BeamtVG
Verfasst: 1. Jul 2014, 01:37
von Steinbock
Könnte es sich bei unserem "Siedler" um die 2. Exoten-Behörde im deutschen Sonnensystem handeln ?
Der ehemaligen Deutschen Bundesbahn ?
Bei anderen Behörden, kann ich mir so etwas nicht vorstellen.
Gruß vom Steinbock
Re: Antrag nach § 14 Abs.3 Satz 5 BeamtVG
Verfasst: 1. Jul 2014, 09:21
von jaschatz
@ Steinbock
jo, diese ehemalige Behörde ist es wirklich.
Auch ich konnte es damals nicht glauben.
Aber es ist so.
Re: Antrag nach § 14 Abs.3 Satz 5 BeamtVG
Verfasst: 1. Jul 2014, 10:40
von Torquemada
jaschatz hat geschrieben:@ Steinbock
jo, diese ehemalige Behörde ist es wirklich.
Auch ich konnte es damals nicht glauben.
Aber es ist so.
Da lässt sich dann nur lapidar sagen, dass die Bahnbeatmen offensichtlich noch weniger Hintern in der Hose haben, wie die Beamtenschaft der berühmten Postnachfolgeunternehmen.
Wer sich alles bieten lässt, nie auch nur ein Widerwort gibt, sich nicht von Fachleuten beraten lässt, muss sich nicht wundern, wenn ihm jeglicher Blödsinn zur Unterschrift vorgelegt wird.