Schwerbehinderung und Arbeitszeit
Verfasst: 29. Apr 2014, 21:36
Hallo,
eine Frage - verstehe ich das Arbeitszeitgesetz für Beamte in Bayern richtig, das ein schwerbehinderter Beamter weder Überstunden, Sonn-und Feiertagsdienst, sowie Rufbereitschaft leisten muss ?
Bundesland ist Bayern.
Hier die Auszüge:
§ 12
Arbeitszeit für schwer behinderte Beamte
(3) Schwer behinderte Beamte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit (§ 2 Abs. 3, § 5 Abs. 3 Satz 2
und § 6 Abs. 1) freizustellen.
§ 2
(3) 1Oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden können für einzelne
Verwaltungszweige, Betriebe oder bestimmte Beamtengruppen die Arbeitszeit verlängern oder
verkürzen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. 2Hierbei soll die Arbeitszeit 10 Stunden
am Tag und 50 Stunden in der Woche nicht überschreiten.
§ 5
Arbeitstage
(3) 1Die Staatsregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, dass an einzelnen Arbeitstagen
der Dienst ganz oder teilweise entfällt; in örtlich bedingten Ausnahmefällen können oberste
Dienstbehörden eine solche Anordnung treffen. 2Hierbei kann auch angeordnet werden, dass die
ausfallende Arbeitszeit innerhalb einer bestimmten Frist einzuarbeiten ist; die tägliche Arbeitszeit
soll jedoch grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden betragen.
§ 6
Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten
(1) 1 Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, können oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten (§ 5) anordnen. 2 In diesem Fall soll eine entsprechende, möglichst zeitnahe zusammenhängende Freizeit an anderen Tagen gewährt werden. 3 Beamte sollen grundsätzlich an nicht mehr als der Hälfte der Sonntage zum Dienst eingeteilt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.
Danke für eure Mithilfe ....
eine Frage - verstehe ich das Arbeitszeitgesetz für Beamte in Bayern richtig, das ein schwerbehinderter Beamter weder Überstunden, Sonn-und Feiertagsdienst, sowie Rufbereitschaft leisten muss ?
Bundesland ist Bayern.
Hier die Auszüge:
§ 12
Arbeitszeit für schwer behinderte Beamte
(3) Schwer behinderte Beamte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit (§ 2 Abs. 3, § 5 Abs. 3 Satz 2
und § 6 Abs. 1) freizustellen.
§ 2
(3) 1Oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden können für einzelne
Verwaltungszweige, Betriebe oder bestimmte Beamtengruppen die Arbeitszeit verlängern oder
verkürzen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. 2Hierbei soll die Arbeitszeit 10 Stunden
am Tag und 50 Stunden in der Woche nicht überschreiten.
§ 5
Arbeitstage
(3) 1Die Staatsregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, dass an einzelnen Arbeitstagen
der Dienst ganz oder teilweise entfällt; in örtlich bedingten Ausnahmefällen können oberste
Dienstbehörden eine solche Anordnung treffen. 2Hierbei kann auch angeordnet werden, dass die
ausfallende Arbeitszeit innerhalb einer bestimmten Frist einzuarbeiten ist; die tägliche Arbeitszeit
soll jedoch grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden betragen.
§ 6
Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten
(1) 1 Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, können oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten (§ 5) anordnen. 2 In diesem Fall soll eine entsprechende, möglichst zeitnahe zusammenhängende Freizeit an anderen Tagen gewährt werden. 3 Beamte sollen grundsätzlich an nicht mehr als der Hälfte der Sonntage zum Dienst eingeteilt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.
Danke für eure Mithilfe ....