Hallo liebes Forum,
ein guter Freund von mir möchte sein Studium an der Polizeiakademie Niedersachsen vorzeitig beenden.
Dass eventuelle Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden weiß er, was ihn aber interessiert ist, ob, und wenn ja, wie lange die Kündigungsfrist besteht.
Oder wird man, wenn man seinen Austrittswillen bekannt gibt, sofort aus dem Anwärter-Verhältnis entlassen?
Ich freue mich stellvertretend über schnelle und hilfreiche Antworten!
Gruß
Vorzeitiges Beenden des Studiums
Moderator: Moderatoren
Re: Vorzeitiges Beenden des Studiums
Dann hat dein Freund wohl nicht so richtig aufgepasst als das Beamtenrecht durchgenommen wurde.Lulu93 hat geschrieben:Hallo liebes Forum,
ein guter Freund von mir möchte sein Studium an der Polizeiakademie Niedersachsen vorzeitig beenden.
Dass eventuelle Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden weiß er, was ihn aber interessiert ist, ob, und wenn ja, wie lange die Kündigungsfrist besteht.
Oder wird man, wenn man seinen Austrittswillen bekannt gibt, sofort aus dem Anwärter-Verhältnis entlassen?
Ich freue mich stellvertretend über schnelle und hilfreiche Antworten!
Gruß
Zeig ihm diesen Link - http://www.besoldung-niedersachsen.de/n ... mtengesetz
Dann kann er mal ein bissel büffeln.
Gruß vom Steinbock
Re: Vorzeitiges Beenden des Studiums
Ich habe eigenverantwortlich mal herein geschaut und den §38 Niedersächsisches Beamtengesetz "Entlassung auf Antrag" herausgestellt.
In diesem heißt es unter anderem :
"Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden.
(...)Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, jedoch längstens für drei Monate."
Ich schließe daraus, dass er die Entlassung in Form einer schriftlichen Erklärung beantragen kann und der Dienstherr sich eine eine maximale Frist von 3 Monaten, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, vorbehält.
Kann die Schlussfolgerung abschließend bestätigt werden?
Gruß
In diesem heißt es unter anderem :
"Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden.
(...)Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, jedoch längstens für drei Monate."
Ich schließe daraus, dass er die Entlassung in Form einer schriftlichen Erklärung beantragen kann und der Dienstherr sich eine eine maximale Frist von 3 Monaten, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, vorbehält.
Kann die Schlussfolgerung abschließend bestätigt werden?
Gruß
Re: Vorzeitiges Beenden des Studiums
Tagchen,
ich find es immer wieder amüsant, wenn Fragen für "gute Freunde" gestellt werden.
Normalerweise lernt man solche Dinge im Fach Beamtenrecht. Zur Not sollte man darauf kommen selbst nen Blick in die einschlägigen Gesetze zu werfen
Grüße
KH
ich find es immer wieder amüsant, wenn Fragen für "gute Freunde" gestellt werden.
Normalerweise lernt man solche Dinge im Fach Beamtenrecht. Zur Not sollte man darauf kommen selbst nen Blick in die einschlägigen Gesetze zu werfen
Grüße
KH