Hi @ all.
Hallo Beamter 2.0,
da ich gerade vor genau dem gleichen Problem stehe, kann ich dazu folgendes sagen.
Der erste Teil von Nummer Zwei erklärt Ihnen, das Sie entlassen sind, wenn Sie die Urkunde eines anderen Dienstherrn annehmen, der von Ihnen angesprochene Teil bezieht sich leider auf den ersten Teil zurück. Soll heißen die Annahme einer Urkunde eines anderen Dienstherrn führt nicht zur Entlassung, wenn damit nur ein Verhältnis auf Wideruf begründet wird. Nichtsdestotrotz muss die Urkunde von einem anderen Dienstherrn sein!
Da sich das so nicht direkt aus dem Paragraphen herauslesen lässt habe ich ursprünglich auch die Hoffnung gehabt das bestehende Verhältnis im mittleren Dienst, zumindest bis zum Bestehen der Laufbahnausbildung des gehobenen Dienstes, ruhen lassen zu können, um mich im Falle eines Nichtbestehens darauf zurück zu ziehen, aber in diversen Kommentaren zum BBG habe ich gelesen, dass sich hieraus eben keine Hinweise auf die Zulässigkeit einer Begründung von mehreren Dienstverhältnisen bei demselben Dienstherren entnehmen ließen.
Sinn der Vorschrift war wohl Ursprünglich die Ermöglichung zum Wechseln in bestimmte Dienstverhältnisse zum Beispiel bei Internationalen Behörden.
Sorry mich wurmt das auch.
Gruß
hootinghappily
§ 31 Entlassung kraft Gesetzes
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
(...)
2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder ein Ehrenbeamtenverhältnis.
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