Hallo liebe Mitleidenden,
bin neu hier und hab mal `ne Frage.
Ich habe zwar noch einen festen Dienstposten bei DB Schenker, mir könnte es aber passieren, dass ich aus gesundheitlichen Gründen keinen Wechseldienst mehr leisten kann (mittlerweile 30 Jahre) und deswegen zum Jobservice abgeschoben werden könnte. Ich bin gleichzeitig noch für die nächsten 5 Jahre als Schöffe berufen worden. Meine Frage hierzu ist, kann mich Jobservice wegen dem Schöffenamt nur Heimatnah beschäftigen, oder spielt das keine Rolle.
Für Eure Antworten bedanke ich mich im voraus.
Jobservice und Schöffe
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Re: Jobservice und Schöffe
Hi Zimbo,
du kommst immer in der Büro was deiner Dienststelle zugeordnet ist. (Postleitzahlen)
Und was dann kommt steht doch noch nicht fest.
Da fließt noch viel Wasser den Rhein runter.
du kommst immer in der Büro was deiner Dienststelle zugeordnet ist. (Postleitzahlen)
Und was dann kommt steht doch noch nicht fest.
Da fließt noch viel Wasser den Rhein runter.
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Re: Jobservice und Schöffe
Hallo,
also eine ehrenamtliche Tätigkeit ist kein Grund für einen "heimatnahen" Einsatz - der Bundesbeamte ist bundesweit einsetzbar...theoretisch.
Wennn gesundheitliche Einschränkungen dageben sprechen oder z. B. eine Familie mit Kindern, muss der Dienstherr einen Ermessenspielraum ausnutzen - wenn er das nicht macht, kann das im Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren überprüft werden...
also eine ehrenamtliche Tätigkeit ist kein Grund für einen "heimatnahen" Einsatz - der Bundesbeamte ist bundesweit einsetzbar...theoretisch.
Wennn gesundheitliche Einschränkungen dageben sprechen oder z. B. eine Familie mit Kindern, muss der Dienstherr einen Ermessenspielraum ausnutzen - wenn er das nicht macht, kann das im Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren überprüft werden...
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Re: Jobservice und Schöffe
Naja... Schöffenberufung ist aber auch ein besonderes Ehrenamt, zu dem einen der Staat ruft.
Auf jeden Fall ein gutes Argument, wenn es um ortsferne Marschbefehle geht.
Was der Dienstherr dann draus macht, steht in den Sternen.
Zum Schöffenamt muss der Kollege auch völlig freigestellt werden. Ich kenne einen Fall aus dem direkten Umfeld bei der T. Der Gerichtstermin wird immer mit einigem Vorlauf anberaumt, so dass man den Vorgesetzten darüber informieren kann. Wenn der Kollege mit Reisezeit und Gerichtszeit praktisch den ganzen Tag unterwegs ist und eine evtl. Arbeitsaufnahme vorher oder nachher praktisch sinnlos wäre, wird der ganze Tag als geleisteten Dienst gebucht.
Auf jeden Fall ein gutes Argument, wenn es um ortsferne Marschbefehle geht.
Was der Dienstherr dann draus macht, steht in den Sternen.
Zum Schöffenamt muss der Kollege auch völlig freigestellt werden. Ich kenne einen Fall aus dem direkten Umfeld bei der T. Der Gerichtstermin wird immer mit einigem Vorlauf anberaumt, so dass man den Vorgesetzten darüber informieren kann. Wenn der Kollege mit Reisezeit und Gerichtszeit praktisch den ganzen Tag unterwegs ist und eine evtl. Arbeitsaufnahme vorher oder nachher praktisch sinnlos wäre, wird der ganze Tag als geleisteten Dienst gebucht.
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Re: Jobservice und Schöffe
Hallo Bundesfreiwild,
natürlich wird der Schöffe (der i. d. R. für 5 Jahre berufen wird), dann für den gerichtlichen Termin freigestellt und bekommt alle Kosten erstattet...
Das ist aber nicht das Problem, denn meiner Meinung nach wird eine ehrenamtliche Tätigkeit kein Grund sein, dass eine Zuweisung verhindert werden kann.
Im Zweifelsfall muss der Schöffe sein Amt niederlegen und es wird ein Ersatzschöffe gefunden. Was ich damit sagen will ist folgendes. Wenn man dem Fragesteller
jetzt ein wenig Hoffnung macht, wird er sich nachher wundern, dass diese ehrenamtliche Tätigkeit niemals als Grund herhalten kann...
natürlich wird der Schöffe (der i. d. R. für 5 Jahre berufen wird), dann für den gerichtlichen Termin freigestellt und bekommt alle Kosten erstattet...
Das ist aber nicht das Problem, denn meiner Meinung nach wird eine ehrenamtliche Tätigkeit kein Grund sein, dass eine Zuweisung verhindert werden kann.
Im Zweifelsfall muss der Schöffe sein Amt niederlegen und es wird ein Ersatzschöffe gefunden. Was ich damit sagen will ist folgendes. Wenn man dem Fragesteller
jetzt ein wenig Hoffnung macht, wird er sich nachher wundern, dass diese ehrenamtliche Tätigkeit niemals als Grund herhalten kann...
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Re: Jobservice und Schöffe
Niederlegung geht meines Erachtens nicht wegen gibt es nicht. Nach § 35 GVG kann die Berufung abgelehnt werden, es gibt aber im GVG keine Regelung zum Ausscheiden nach Berufung.Kater-Mikesch hat geschrieben:Im Zweifelsfall muss der Schöffe sein Amt niederlegen und es wird ein Ersatzschöffe gefunden.
Ein Ersatzrichter/-schöffe tritt nur dann ein, wenn ein Richter/Schöffe im laufenden Verfahren aus rechtlichen (z.B. Befangenheit) oder tatsächlichen (z.B. Krankheit) Gründen ausfällt, wobei das zusätzlich voraussetzt, dass der Ersatzrichter/-schöffe vom ersten Sitzungstag an der Verhandlung beigewohnt hat.
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Re: Jobservice und Schöffe
§ 52 Abs. 2 Nr. 1 GVG betrifft nur eine Wohnsitzaufgabe. Wenn der Frage zu einer Dienststelle irgendwo anders versetzt wird, spielt das diesbezüglich keine Rolle.
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Re: Jobservice und Schöffe
die Eingenschaft, dass man Schöffe ist, reicht nicht dafür aus, dass man von einer Zuweisung verschont bleibt - Punkt.
Wenn man für die Zuweisung umziehen muss, dann kann man/muss man auch das Schöffenamt aufgeben...
Wenn man für die Zuweisung nicht umziehen muss und immer pendelt, dann wird mal halt für die Zeiten des Einsatzes als Schöffe für Arbeitgeber freigestellt...es ist die Pflicht des Arbeitgeber, den Schöffen für diese Zeit freizustellen...
Wo ist denn hier jetzt das Problem ???
Wenn man für die Zuweisung umziehen muss, dann kann man/muss man auch das Schöffenamt aufgeben...
Wenn man für die Zuweisung nicht umziehen muss und immer pendelt, dann wird mal halt für die Zeiten des Einsatzes als Schöffe für Arbeitgeber freigestellt...es ist die Pflicht des Arbeitgeber, den Schöffen für diese Zeit freizustellen...
Wo ist denn hier jetzt das Problem ???