Hallo Aubacke,
wenn der Beamte in den Vorruhestand tritt, dann ist und bleibt er Beamter - wie kommst du denn auf die Idee, dass die §§ 30 bis 59 BBG angewendet werden - nenn doch bitte mal den Paragraphen genau, der besagt, dass ein Vorruhestandsbeamter nicht mehr Beamter ist und aus dem Beamtenverhältnis entlassen ist...
Hier nochmals ein Ausschnitt aus meinem Link über eine Anfrage bei einem RA:
"Auch wenn Sie sich im vorzeitigen Ruhestand befinden, bleiben Sie weiterhin Beamter. als solcher haben Sie gemäß § 99 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) die Pflicht, Ihrem Dienstherrn Ihre Nebentätigkeit mitzuteilen. Die Hinzuverdienstgrenze ist in Bezug auf die Anzeigepflicht nicht relevant, da in § 99 Abs. 1 S. 2 BBG auch explizit auf unentgeltliche Nebentätigkeiten eingegangen wird. Hieraus lässt sich schliessen, dass auch entgeltliche Tätigkeiten unterhalb der Hinzuverdienstgrenze umfasst sind."
Natürlich ist mal als Ruhestandsbeamter noch Beamten und schon überhaupt als Beamter im Vorruhestand...
Als Vorruhestandsbeamten kannst du auch so viel verdienen wie du willst - nur dann kommt es halt zu hohen Anrechnungen des zusätzlichen Verdienst - das haben wir aber hier schon zig-mal durchgekaut und bedarf keiner weiteren Behandlung
Den § 105 BBG sehe ich nur im Zusammenhang mit der letzten Tätigkeit...als wenn es zu einer Konkurrenz mit der ehemaligen Tätigkeit kommt...
400 / 450 Euro Job
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Re: 400 / 450 Euro Job
Hallo Kater-Mikesch, ich denke hier:
Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59)
Unterabschnitt 1 - Entlassung (§§ 30 - 43)
§ 30
Beendigungsgründe
Das Beamtenverhältnis endet durch
1. Entlassung,
2. Verlust der Beamtenrechte,
3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59)
Unterabschnitt 1 - Entlassung (§§ 30 - 43)
§ 30
Beendigungsgründe
Das Beamtenverhältnis endet durch
1. Entlassung,
2. Verlust der Beamtenrechte,
3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
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Re: 400 / 450 Euro Job
Hier kommen so viele Infos aufeinmal.
Es geht um einen 400 Euro Job - Bürotätigkeit bei einem normalen Arbeitgeber.
Ich habe eine Mail ans PST gesendet und warte auf Antwort - das kann sich dauern.
Es geht um einen 400 Euro Job - Bürotätigkeit bei einem normalen Arbeitgeber.
Ich habe eine Mail ans PST gesendet und warte auf Antwort - das kann sich dauern.
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Re: 400 / 450 Euro Job
Hallo Auback,
nach deiner Interpretation muss ich dann ja keine Nebentätigkeit anmelden, da ich ja kein Beamter mehr bin...oder?
nach deiner Interpretation muss ich dann ja keine Nebentätigkeit anmelden, da ich ja kein Beamter mehr bin...oder?
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Re: 400 / 450 Euro Job
Ich denke hier:
§ 105
Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
(1) Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet, wenn die Beamtinnen und Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, drei Jahre, im Übrigen fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.
(2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor.
(3) Zuständig ist die letzte oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Da der VES auch die evt. Pensionskürzung vornimmt, benötigen sie den Arbeitsvertrag (z.B.: 400€ Job), nicht zur Genehmigung!
§ 105
Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
(1) Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet, wenn die Beamtinnen und Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, drei Jahre, im Übrigen fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.
(2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor.
(3) Zuständig ist die letzte oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Da der VES auch die evt. Pensionskürzung vornimmt, benötigen sie den Arbeitsvertrag (z.B.: 400€ Job), nicht zur Genehmigung!
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Re: 400 / 450 Euro Job
Und genau das, nämlich OB das dienstliche Interesse beeinträchtigt wird, bestimmt der Dienstherr. Natürlich ist die Nebentätigkeit "anzuzeigen", sprich man muss sie melden. Damit einher geht aber auch von Seiten des Dienstherrn die Genehmigung.
Und die meisten, die jetzt in den Ruhestand gehen, sind eben auch noch lange nicht am regulären Pensionsalter angekommen, sondern hätten normalerweise noch 10-15 Jahre bis dorthin, womit zumindest die Anzeigepflicht hinsichtlich Tätigkeit und Einkommen aus der Nebentätigkeit besteht.
Ich würde hier kein dummes Spiel treiben und die Sache einfach "anzeigen", eben mit der Bitte um Genehmigung, falls etwas zu genehmigen ist. Meine Güte, das ist doch nur eine Formalität. Ich sag jetzt auch nix mehr dazu.
Und die meisten, die jetzt in den Ruhestand gehen, sind eben auch noch lange nicht am regulären Pensionsalter angekommen, sondern hätten normalerweise noch 10-15 Jahre bis dorthin, womit zumindest die Anzeigepflicht hinsichtlich Tätigkeit und Einkommen aus der Nebentätigkeit besteht.
Ich würde hier kein dummes Spiel treiben und die Sache einfach "anzeigen", eben mit der Bitte um Genehmigung, falls etwas zu genehmigen ist. Meine Güte, das ist doch nur eine Formalität. Ich sag jetzt auch nix mehr dazu.
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Re: 400 / 450 Euro Job
Hallo Bundesfreiwild,
genau das werde ich machen bzw habe ich bereits gemacht - eine Mail zwecks Genehmigung ist bereits per Mail raus.
Warum hier eine solche Diskussion entstanden ist - keine Ahnung! Für mich war klar das ich es Genehmigen muss - wollte nur wissen ob ich noch etwas beachten muss.
LG und ein schönes Weihnachtsfest
genau das werde ich machen bzw habe ich bereits gemacht - eine Mail zwecks Genehmigung ist bereits per Mail raus.
Warum hier eine solche Diskussion entstanden ist - keine Ahnung! Für mich war klar das ich es Genehmigen muss - wollte nur wissen ob ich noch etwas beachten muss.
LG und ein schönes Weihnachtsfest
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Re: 400 / 450 Euro Job
Hallo,
wichtig ist, dass die Nebentätigkeit ordnungsgemäß angemeldet und wenn notwendigt genehmigt wird - dann sollte diese zukünftige Tätigkeit nicht gerade mit der
Tätigkeit zu tun haben, wegen dessen man in DDU gegangen ist...das ist für diejenigen wichtig, die auf keinen Fall wieder zurück zum ehemaligen DH wollen.
Ansonsten wird die Nebentätigkeit im Regelfall genehmigt...
wichtig ist, dass die Nebentätigkeit ordnungsgemäß angemeldet und wenn notwendigt genehmigt wird - dann sollte diese zukünftige Tätigkeit nicht gerade mit der
Tätigkeit zu tun haben, wegen dessen man in DDU gegangen ist...das ist für diejenigen wichtig, die auf keinen Fall wieder zurück zum ehemaligen DH wollen.
Ansonsten wird die Nebentätigkeit im Regelfall genehmigt...
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Re: 400 / 450 Euro Job
FrauBeckham *lach*. Liegt daran, dass es immer paar Korinthenkacker gibt, die sich an den Buchstaben von Gesetzen und Richtlinien festbeissen müssen und die Einfachheit des eigentliches Aktes nicht sehen. Ist so, als würde man erstmal das ganze Kamasutra lesen, anstatt seinen Schatz einfach in die Arme zu nehmen *lach*
Egal... ich mach mich jetzt forenmässig bis nach Neujahr vom Acker.
FALLS jemand ein sehr dringendes Bedürfnis nach Information haben sollte, weil dem T-Arbeitgeber noch irgendetwas "Hübsches" zwischen den Feiertagen eingefallen ist und in den Briefkasten fällt, dann bitte eine Privatnachricht senden. Die werde ich auch zwischen den Tagen beantworten.
Egal... ich mach mich jetzt forenmässig bis nach Neujahr vom Acker.
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