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Zeitpunkt der Entlassung auf Verlangen (Beamter a. Widerruf)

Verfasst: 6. Nov 2013, 16:17
von Infocat
Hallo!

Ich bin im Moment Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Berlin. Aus familiären Gründen werde ich die Stadt gegen Ende des Monats verlassen müssen, sodass ich auch das duale Studium abbrechen müssen werde. Daher habe ich bereits vor zwei Wochen einen Antrag auf Entlassung zum 22.11.2013 gestellt und eingereicht.

Das Finanzamt hat, wie man mir mitteilte, bereits zugestimmt und ans Landesverwaltungsamt weitergereicht, wo endgültig entschieden werden soll. Nun sagte mir eine Verwaltungsangestellte der Senatsverwaltung im Telefongespräch, es könne aber auch sein, dass der 22.11. gar nicht bewilligt werde, sondern ich erst zum Monatsende entlassen werden würde, weil es ansonsten zu kompliziert mit der Besoldung werde.

Mir wäre es, wie gesagt, aus familiären Gründen wichtig, den Termin 22.11. bewilligt zu bekommen. Das habe ich auch so im Antrag formuliert. Ich dachte eigentlich, die Entlassung auf Wunsch sei dem Beamten grundsätzlich zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Hat die Verwaltungsangestellte Recht oder nicht?

Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

MfG Infocat

Re: Zeitpunkt der Entlassung auf Verlangen (Beamter a. Wider

Verfasst: 6. Nov 2013, 16:45
von Citoyen
3. Entlassung auf eigenen Antrag

Beamtinnen und Beamte sind nach § 33 BBG bzw. § 24 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG) zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.


So steht es im Gesetz und da muss sich Deine Behörde dran halten. :!:
Der letzte Absatz dürfte auf Dich ja nicht zutreffen, da Dir als Anwärter wahrscheinlich keine Aufgaben übertragen wurden, welche eine Ablehnung deines Antrages rechtfertigen würden.

Re: Zeitpunkt der Entlassung auf Verlangen (Beamter a. Wider

Verfasst: 6. Nov 2013, 18:01
von Infocat
Ja, nicht wahr? So hatte ich das eigentlich auch vorab vermutet. Nein, mir wurden natürlich keine Aufgaben übertragen. Danke für die Antwort!
Nur eines noch: Das ist ja das Bundesbeamtengesetz. Ich bin Landesbeamter. Aber da gilt das ja wohl genau so, oder?

Jedenfalls vielen Dank schon einmal! :wink:

Re: Zeitpunkt der Entlassung auf Verlangen (Beamter a. Wider

Verfasst: 6. Nov 2013, 18:15
von Citoyen
Frag Tante Google:

§ 66 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Referenz: 2030-1
Abschnitt: Abschnitt IV – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 2. – Entlassung


(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen ist der Dienstbehörde schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erklären. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei der Dienstbehörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Dienstbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

Hätte mich auch gewundert, wenn die Berliner das anders handhaben würden.

Re: Zeitpunkt der Entlassung auf Verlangen (Beamter a. Wider

Verfasst: 6. Nov 2013, 18:41
von Infocat
Herzlichen Dank, Citoyen! :D Sie haben mir sehr geholfen. Bin schon seit gestern total kirre gewesen deswegen.