Hallo,
deine Motive kann ich sehr gut nachvollziehen, ich antworte dir jedoch überwiegend aus Sicht des Dienstherrn Bund, der die Abordnung verfügen müsste.
Eine Abordnung wäre grds. möglich. Allerdings macht der Bund dies in den mir bekannten Bereichen zu einem anderen Dienstherrn (hier: Gemeinde) regelmäßig nur mit dem Ziel der Versetzung. Daher wäre mit der Gemeinde zu klären, ob überhaupt und wenn ja bis wann dort die Stelle (Tarifbeschäftigter) in eine Planstelle (Beamter) gewandelt werden kann. Dies sollte spätestens innerhalb von max. 6 Monaten der Fall werden, denn du wirst bei einer Abordnung weiterhin auf einer Planstelle deiner Bundesbehörde geführt, d.h. du "besetzt" diese weiter (wenn auch kostenneutral, siehe unten). Insofern besteht bei deiner jetzigen Dienststelle das Interesse, solcherlei Zeiträume möglichst kurz zu halten, andernfalls gibt man dem Haushaltsgesetzgeber konkludent zu verstehen, so wichtig ist mit diese Planstelle nicht - wir können es uns sogar erlauben unsere Beamten "auszuleihen". Auch wird man dich nicht bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag an einen anderen Dienstherrrn abordnen, da für den Falle deiner Rückkehr immer eine Planstelle auf "Halde" gelegt werden muss.
Das große Problem auf Seite desaufnehmenden Dienstherrn (Gemeinde): Die Umwandlung der Stelle im Stellenplan bei der Gemeinde wird idR der Gemeindevertretung obliegen. Da gleich noch ein Hinweis: Aus E6 mache A7 wird nicht durchsetzbar sein, es sei denn die Gemeinde "schwimmt" im Geld, daher dürfte wenn überhaupt aus E6 auch A6 werden, es sei denn es handelt sich um eine gebündelt ausgebrachte Stelle (z.B. E6-E8).
Zur –auf bestimmte Zeit angelegten- Abordnung vgl. § 27 Bundesbeamtengesetz:
§ 27 Abordnung
(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin
oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben
oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen
Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.
(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer
nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der
neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei
ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben
Endgrundgehalt entspricht.
Es erfolgt -bei Ausräumung aller geschilderten Probleme- eine Kostenerstattung von der Gemeinde an den Bund nach der Bestimmungen für die Auszahlungen und den rechnungsmäßigen Nachweis der Besoldungen und Vergütungen bei Versetzung und Abordnung (Versetzung/Abordnung NachwBest):
http://www.verwaltungsvorschriften-im-i ... 077594.htm
Dann kommt noch hinzu, dass die Beamten des Bundes besoldungsrechtlich vglw. "gut" dastehen; die durch dich verursachten Personalkosten sind Grundlage für die Kostenerstattung, d.h. die Gemeinde müsste ggf. sogar mehr Haushaltsmittel aufwenden, als es der Fall wäre, wenn du Beamter der Gemedne wirst (und damit dem Besoldungsrecht des Landes S-A unterliegst).
Vom Antrag auf entlassung aus dem Beamtenverhältnis rate ich dringend ab!
Soweit erst einmal...
Gruß
BaL