Interessanter Artikel. Ist ja hier auch häufiger ein Thema:
Gesetzliche Pflicht, bei Beschäftigten, die innerhalb eines Jahrs (nicht Kalenderjahr) mehr als 6 Wochen krankheitsbedingt fehlen, präventive Maßnahmen (sog. "betriebliches Eingliederungsmanagement") durchzuführen.
Unerheblich ist, ob eine zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit oder mehrere Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliegen.
Auch bei Fehlen einer Interessenvertretung ist das Verfahren durchzuführen.
Verweigert der Beschäftigte die Zustimmung, darf das Verfahren nicht begonnen bzw. weitergeführt werden. Der Arbeitgeber hat dann seine Pflicht erfüllt.
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung des BEM ist nicht im Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 156 SGB IX aufgeführt, sodass er ohne staatliche Sanktionen bleibt.
Die unterlassene BEM führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.Bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes kann sich die Unterlassung jedoch auf die Wirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung auswirken.
Nach diesem allgemeinen Grundsatz des Kündigungsrechts, ist die Kündigung immer nur nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten als letztes Mittel zulässig. Deshalb ist vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine krankheitsbedingte Kündigung grundsätzlich das BEM durchzuführen.
Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn von vornherein feststeht, dass für den Arbeitnehmer im Betrieb keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht.
Quelle:
http://www.arbeitsrecht-da.de/News/Betr ... _Darmstadt
Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)
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