Anrechnung Nebeneinkommen in Pension
Verfasst: 16. Sep 2013, 11:46
Um es jetzt mal endgültig zu klären:
Ja, gibt eine Hinzuverdienstgrenze und..
Nein, das Nebentätigkeitseinkommen unterliegt grundsätzlich keinen Grenzen; es kann also soviel verdient werden, wie man will und kann.
Allerdings: Die Hinzuverdienstgrenze, AB DER das Erwerbseinkommen/Erwerbsersatzeinkommen aus Nebentätigkeiten oder aus z.B. von Rentenversicherungsansprüchen GEGEN die Pension VERRECHNET wird, bewegt sich ziemlich genau dort, wo das letzte aktive Bruttoeinkommen angesiedelt war.
Diese Grenze wird also dargestellt ungefähr aus dem Betrag, der ca. das letzte aktive Bruttogehalt war.
Beispiel:
A8, höchste Erfahrungsstufe, aktuell rund 2765 Euro Brutto (nach Bundesbesoldungstabelle für PNU mit Weihnachtsgeldabzug)
Da bei Pensionierung die allgemeine Bundesbesoldungstabelle für die Pensionsberechnung angesetzt wird, würde mein letztes Bruttoeinkommen ca. 2880 Euro betragen.
(da sieht man schon mal, dass die Telekomniker mittlerweile um mehr als 100 Euro pro Monat beschissen werden).
Aus dieser Berechnung ergibt sich ein Pensionsanspruch bei vorzeitigem Ruhestand von (abzüglich Pflegeversicherungsbeitrag) von rund 1790 Euro.
Auf meine schriftliche Anfrage hin, WO denn genau die Hinzuverdienstgrenze bei mir liegt (da sie aus den Pensionsberechnungen nicht hervorgeht), bekam ich heute folgende Antwort:
Nach derzeitiger Rechtslage, derzeitiger Ruhensregelung, derzeitiger Besoldungstabelle, blabla ist eine Kürzung der Pensionsbezüge nach §53 BeamtenVersorgungGesetz ab einem monatlichen BRUTTO-Nebenerwerbs-Einkommen von 1053 Euro zu rechnen.
2x450 Euro dürfen in zwei Kalendermonaten nochmal anrechnungsfrei hinzukommen (etwaige Weihnachts/Urlaubsgelder).
Wenn man nun Brutto-Pension und Hinzurechnungsbetrag zusammenrechnet (die Zahlen stammen aus zwei unterschiedlichen Berechnungszeiträumen, deshalb die Differenz)
1053+1790=2843 Euro, kommen wir wieder beim letzten aktiven Bruttogehalt an.
Natürlich ist die Berechnungsgrenze für jeden etwa anders, je nachdem, wie hoch das letzte aktive Brutto-Einkommen und die tatsächliche Pension ist.
Es stellt sich aber doch auch ganz klar heraus, dass man ein ganz erhebliches Zusatzeinkommen aus Erwerbstätigkeit haben darf, OHNE dass die Pensionzahlung auch nur berührt wird.
In einem Neben-/Teilzeitjob auf monatlich 1000 Euro Brutto zu kommen, wird für den normalen Beamten gar nicht so oft erreichbar sein.
Man kann seine Pension also durch eine Nebentätigkeit praktisch bis zu etwa der Höhe seines letzten aktiven Bruttoeinkommens aufstocken, ohne dass die Pension gekürzt wird.
Ich hoffe, damit ist die Fragestellung endlich mal eindeutig geklärt.
Und wie man sieht: Eine freundliche Anfrage beim Personalbereich, und man bekommt die Antworten, die man braucht.
Deshalb - spekuliert nicht lange herum, sondert stellt einfach eine Mailanfrage an eure Personalstelle/Versorgungsservice mit den richtigen Fragestellung und man bekommt relativ schnell eine Anwort und muss hier nicht herumspekulieren.
Ja, gibt eine Hinzuverdienstgrenze und..
Nein, das Nebentätigkeitseinkommen unterliegt grundsätzlich keinen Grenzen; es kann also soviel verdient werden, wie man will und kann.
Allerdings: Die Hinzuverdienstgrenze, AB DER das Erwerbseinkommen/Erwerbsersatzeinkommen aus Nebentätigkeiten oder aus z.B. von Rentenversicherungsansprüchen GEGEN die Pension VERRECHNET wird, bewegt sich ziemlich genau dort, wo das letzte aktive Bruttoeinkommen angesiedelt war.
Diese Grenze wird also dargestellt ungefähr aus dem Betrag, der ca. das letzte aktive Bruttogehalt war.
Beispiel:
A8, höchste Erfahrungsstufe, aktuell rund 2765 Euro Brutto (nach Bundesbesoldungstabelle für PNU mit Weihnachtsgeldabzug)
Da bei Pensionierung die allgemeine Bundesbesoldungstabelle für die Pensionsberechnung angesetzt wird, würde mein letztes Bruttoeinkommen ca. 2880 Euro betragen.
(da sieht man schon mal, dass die Telekomniker mittlerweile um mehr als 100 Euro pro Monat beschissen werden).
Aus dieser Berechnung ergibt sich ein Pensionsanspruch bei vorzeitigem Ruhestand von (abzüglich Pflegeversicherungsbeitrag) von rund 1790 Euro.
Auf meine schriftliche Anfrage hin, WO denn genau die Hinzuverdienstgrenze bei mir liegt (da sie aus den Pensionsberechnungen nicht hervorgeht), bekam ich heute folgende Antwort:
Nach derzeitiger Rechtslage, derzeitiger Ruhensregelung, derzeitiger Besoldungstabelle, blabla ist eine Kürzung der Pensionsbezüge nach §53 BeamtenVersorgungGesetz ab einem monatlichen BRUTTO-Nebenerwerbs-Einkommen von 1053 Euro zu rechnen.
2x450 Euro dürfen in zwei Kalendermonaten nochmal anrechnungsfrei hinzukommen (etwaige Weihnachts/Urlaubsgelder).
Wenn man nun Brutto-Pension und Hinzurechnungsbetrag zusammenrechnet (die Zahlen stammen aus zwei unterschiedlichen Berechnungszeiträumen, deshalb die Differenz)
1053+1790=2843 Euro, kommen wir wieder beim letzten aktiven Bruttogehalt an.
Natürlich ist die Berechnungsgrenze für jeden etwa anders, je nachdem, wie hoch das letzte aktive Brutto-Einkommen und die tatsächliche Pension ist.
Es stellt sich aber doch auch ganz klar heraus, dass man ein ganz erhebliches Zusatzeinkommen aus Erwerbstätigkeit haben darf, OHNE dass die Pensionzahlung auch nur berührt wird.
In einem Neben-/Teilzeitjob auf monatlich 1000 Euro Brutto zu kommen, wird für den normalen Beamten gar nicht so oft erreichbar sein.
Man kann seine Pension also durch eine Nebentätigkeit praktisch bis zu etwa der Höhe seines letzten aktiven Bruttoeinkommens aufstocken, ohne dass die Pension gekürzt wird.
Ich hoffe, damit ist die Fragestellung endlich mal eindeutig geklärt.
Und wie man sieht: Eine freundliche Anfrage beim Personalbereich, und man bekommt die Antworten, die man braucht.
Deshalb - spekuliert nicht lange herum, sondert stellt einfach eine Mailanfrage an eure Personalstelle/Versorgungsservice mit den richtigen Fragestellung und man bekommt relativ schnell eine Anwort und muss hier nicht herumspekulieren.