mit 43 in den Ruhestand

Forum für Themen aus dem Bereich Strafvollzug

Moderator: Moderatoren

ich bins
Beiträge: 45
Registriert: 20. Mär 2013, 17:31
Behörde:

mit 43 in den Ruhestand

Beitrag von ich bins »



Seit 1 Monat im Ruhestand...irgendwie ein komisches Gefühl...schwierig sich daran zu gewöhnen...man weiss noch nicht wirklich ob man es gut findet ...

Naja, wenn das LBV die Berechnungen mal klar hat kann man wohl kopfmäßig durchstarten....

Soviel von den Eindrücken eines Frühpensionärs.
fett&faul
Beiträge: 9
Registriert: 18. Jul 2013, 08:28
Behörde:

Re: mit 43 in den Ruhestand

Beitrag von fett&faul »

Hallo,

das komische Gefühl haben bestimmt nicht wenige, in ähnlicher Situation.

Aus welchem Grund in die DU?
Nach wievielen Jahren Dienst?

Wenn dir das zu intim ist .. kein Problem.
ich bins
Beiträge: 45
Registriert: 20. Mär 2013, 17:31
Behörde:

Re: mit 43 in den Ruhestand

Beitrag von ich bins »

Hi,

DU aufgrund eines Dienstunfalles und 18 Dienstjahre .
Ploppy
Beiträge: 15
Registriert: 9. Okt 2013, 20:10
Behörde:

Re: mit 43 in den Ruhestand

Beitrag von Ploppy »

Is ja nicht so schön , schon über die Zuverdienstmöglichkeiten informiert ? Es gab da in den letzten Jahren einige Ausnahmsweise mal positive Neuerungen , hier verständlich erklärt :
www.sbr-neustadt.de/Hinzuver.pdf
ich bins
Beiträge: 45
Registriert: 20. Mär 2013, 17:31
Behörde:

Re: mit 43 in den Ruhestand

Beitrag von ich bins »

Hi, wiso steht da als Höchstzuverdienstgrenze 325,- Euro....? lt. meinem Anwalt ist die Grenze 2013 auf 450,- Euro festgelegt. Weiß jemand genaueres ?
Benutzeravatar
Bundesfreiwild
Beiträge: 1946
Registriert: 17. Jan 2011, 08:48
Behörde:
Kontaktdaten:

Re: mit 43 in den Ruhestand

Beitrag von Bundesfreiwild »

Kann ich als Versorgungsempfänger arbeiten gehen und zu meiner Pension noch ein zusätzliches Einkommen erhalten?

§ 53 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) regelt, dass ein neben die Versorgung tretendes Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen dem Versorgungsberechtigten vollständig erhalten bleibt. Allerdings wird in diesen Fällen die Versorgung gekürzt, wenn die Summe aus Versorgung und Einkommen über einen bestimmten Höchstbetrag hinausgeht.

Dieser Höchstbetrag bestimmt sich für Ruhestandsbeamtinnen und –beamte sowie für deren hinterbliebene Ehegatten nach der Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Anrechnungsfrei hinzuverdienen können Versorgungsberechtigte also den Betrag, der zwischen der Pension und dem Betrag der letzten Aktivbezüge liegt. (Für Beamte, die nicht per DDU in Pension geschickt wurden).

Mit einer Mindestbelassung von 20 % des jeweiligen Versorgungsbezuges wird ein vollständiges „Wegfallen“ der Versorgung unter bestimmten Voraussetzungen vermieden. Die Voraussetzungen dazu prüft im Einzelfall die zuständige Pensionsregelungsbehörde.

Verschärfte Hinzuverdienstmöglichkeiten gelten für Pensionärinnen und Pensionäre, die wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden. Für diesen Personenkreis gilt als Höchstgrenze der Betrag der Höchstversorgung, d. h. 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,[/b] aus der sich die Pension berechnet. Anrechnungsfrei hinzuverdienen können diese Versorgungsberechtigten monatlich (NEU) 450 Euro, wobei ein zweimaliges Überschreiten dieses Betrages um jeweils bis (neu) 450 Euro innerhalb eines Kalenderjahres möglich bleibt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld aus dem Nebenjob, oder Prämien). Die Minijob-Regelung gilt hier also für DDU-Beamte oder SchwBs, die sich zum frühestmöglichen Alterszeitpunkt pensionieren lassen.

Für Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, gilt die Anrechnung nur noch für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. (Regelaltersgrenze für Jahrgang 1955 ist 67 plus x Monate - Jahrgang 1957 sind es 65 und x Monate) Die Voraussetzungen dazu prüft im Einzelfall die zuständige Pensionsregelungsbehörde.

Wichtig ist also, zu erkennen, in welchem dienstrechtlichen Zustand man sich befindet!
Bei DDU ist die fiktiv voll erreichbare Pension der Laufbahn der Grenzwert.
"Normale" Pensionierung ist die Hinzuverdienstgrenze das letzte aktive Bruttogehalt.
Bei Erreichen der Regelaltersgrenze (bitte die Alterstabelle berücksichtigen) kann man hinzuverdienen, soviel man will, es wird nur noch etwas gegen die Pension gerechnet, wenn die Nebentätigkeit im öffnetlichen Dienst stattfindet.

- Für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht oder als Schwerbehinderte auf Antrag in den Ruhestand gegangen sind, gelten – bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres – 71,75 Prozent (die Übergangsregelung nach § 69e Abs. 2 BeamtVG ist zu beachten) der sich nach der (in obiger Tabelle exemplarisch dargestellten) Berechnung für Ruhestandsbeamte und Witwen ergebenden Höchstgrenze. Hinzugerechnet wird ein pauschaler Betrag in Höhe von 325 Euro (u. a. Bund, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Hamburg: 400 Euro; Bayern und Thüringen: 470 Euro) als einheitlicher Festbetrag. Beim Bund ist zudem – in Übertragung der Regelungen für Frührentner – ein zweimaliges jährliches Überschreiten der 400 Euro Grenze um denselben Betrag in Bezug auf die Höchstgrenze unschädlich. Die jeweilige Höchstgrenze erhöht sich gegebenenfalls um Sonderzahlungen („Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld") je nach jährlicher bzw. monatlicher Zahlungsweise ( vgl. hierzu die Übersicht zu Sonderzahlungen für Versorgungsempfänger auf Seite 31).
Benutzeravatar
Bundesfreiwild
Beiträge: 1946
Registriert: 17. Jan 2011, 08:48
Behörde:
Kontaktdaten:

Re: mit 43 in den Ruhestand

Beitrag von Bundesfreiwild »

Ums genau zu sagen:e
Bei Pension wegen 55-er-Vorruhestand oder DDU-Pension oder vorgezogenem Ruhestand bei Schwerbehinderung gilt bis zur Regelaltersgrenze (je nach Jahrgang):

Die volle Pension (71,25% der Laufbahngruppe, z.B. A8), so ca. 1880 Euro Brutto
+325 Euro Hinzuverdienst-Sockelbetrag
+ 450 Euro (Minijob)
--------------------------------
2655 Euro

abzüglich echte Pension von ca. Brutto 1650 Euro
-------------------------------------------------------------------------------------------------
erlaubter Hinzuverdienst monatlich 1005 Euro Brutto
plus 2x 450 Euro (Prämien, Urlaubs-, Weihnachtsgeld)

Bitte mit euren eigenen konkreten Zahlen aus der Versorungsberechnung nachrechnen.
Aber das hier sind die korrekten Dimensionen für den Hinzuverdienst VOR der Regelaltersgrenze.
ich bins
Beiträge: 45
Registriert: 20. Mär 2013, 17:31
Behörde:

Re: mit 43 in den Ruhestand

Beitrag von ich bins »

Versteh ich das richtig ? 325 Euro + 450 Euro ? dann könnte man ja 2 Minijobs machen ...

das wär deutlich mehr ...da ich bislang immer gedacht habe....325 oder 450...aber beides...das LBV war ja schon bei 450 irritiert...

Will ja nicht nerven....
fett&faul
Beiträge: 9
Registriert: 18. Jul 2013, 08:28
Behörde:

Re: mit 43 in den Ruhestand

Beitrag von fett&faul »

Ist es nicht vielmehr die Frage, ob "man überhaupt einen "Nebenjob" als Beamter in DDU machen darf?
Ich verweise mal hierher:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Zurruhe ... 01618.html
ich bins
Beiträge: 45
Registriert: 20. Mär 2013, 17:31
Behörde:

Re: mit 43 in den Ruhestand

Beitrag von ich bins »

Natürlich darf man...nur muss man es anmelden, und um nicht finanziell benachteiligt zu werden, die höchstgrenzen nicht überschreiten...
fett&faul
Beiträge: 9
Registriert: 18. Jul 2013, 08:28
Behörde:

Re: mit 43 in den Ruhestand

Beitrag von fett&faul »

So selbstverständlich und klar wie Du schreibst, ist es nicht.

Neben der finanziellen Belange die ein Nebenerwerb bei gleichzeitiger Alimentierung mitbringt, stellt sich für den Dienstherrn immer auch die Frage, ob Du, wenn du also einer Nebenerwerbstätigkeit nachgehst, nicht doch wieder als dienstfähig anzusehen wärest.
Möglicherweiste stellt also die Behörde darauf ab, Dich wieder dem Amtsarzt vorzustellen.
Oder aber man kommt gar auf die Idee, dass Du wohlmöglich ja gar nie krank (dienstunfähig) gewesen sein kannst, wenn Du Tätigkeit X oder Tätigkeit Y als Nebenerwerb ausführst. Dies würde dann möglicherweise diziplinarrechtliche Schritte gegen Dich nach sich ziehen.

Die angestrebte oder tatsächlich ausgeübte Nebentätigkeit darf dem Tatbestand der Dienstunfähigkeit nicht widersprechen.
Eine allgemeingültige Aussage, dass man also als DDU-Pensionär jedwede Nebentätigkeit annehmen kann und vor allem darf wenn sie denn im Hinzuverdienstrahmen bleibt, ist falsch.
Es ist immer einer Einzelfallbetrachtung.
Steinbock
Beiträge: 916
Registriert: 20. Mai 2012, 11:50
Behörde:
Wohnort: Rheinland-Pfalz

Re: mit 43 in den Ruhestand

Beitrag von Steinbock »

ich bins hat geschrieben:Natürlich darf man...nur muss man es anmelden, und um nicht finanziell benachteiligt zu werden, die höchstgrenzen nicht überschreiten...
Und man sollte sich hüten die gleiche, bzw. eine körperliche Tätigkeit auszuüben.

Wenn man im Strafvollzug tätig war und nun einen Aushilfsjob als Bürokraft findet,
wird dies ohne Probleme möglich sein.
ich bins
Beiträge: 45
Registriert: 20. Mär 2013, 17:31
Behörde:

Re: mit 43 in den Ruhestand

Beitrag von ich bins »

fett&faul hat geschrieben:So selbstverständlich und klar wie Du schreibst, ist es nicht.

Neben der finanziellen Belange die ein Nebenerwerb bei gleichzeitiger Alimentierung mitbringt, stellt sich für den Dienstherrn immer auch die Frage, ob Du, wenn du also einer Nebenerwerbstätigkeit nachgehst, nicht doch wieder als dienstfähig anzusehen wärest.
Möglicherweiste stellt also die Behörde darauf ab, Dich wieder dem Amtsarzt vorzustellen.
Oder aber man kommt gar auf die Idee, dass Du wohlmöglich ja gar nie krank (dienstunfähig) gewesen sein kannst, wenn Du Tätigkeit X oder Tätigkeit Y als Nebenerwerb ausführst. Dies würde dann möglicherweise diziplinarrechtliche Schritte gegen Dich nach sich ziehen.

Die angestrebte oder tatsächlich ausgeübte Nebentätigkeit darf dem Tatbestand der Dienstunfähigkeit nicht widersprechen.
Eine allgemeingültige Aussage, dass man also als DDU-Pensionär jedwede Nebentätigkeit annehmen kann und vor allem darf wenn sie denn im Hinzuverdienstrahmen bleibt, ist falsch.
Es ist immer einer Einzelfallbetrachtung.

Wenn Dich aber der Dienstherr in die Dienstunfähigkeit schickt, obwohl Du dagegen klagst, und es auch damt begründet das Du diese Tätigkeit nicht mehr auführen kannst...was dürfte man Deiner Meinung nach ?....
Mein Dienstherr hat mich für dienstunfähig erklärt, nicht ich habe es beantragt...das verändert die Lage schon gewaltig.
Benutzeravatar
Bundesfreiwild
Beiträge: 1946
Registriert: 17. Jan 2011, 08:48
Behörde:
Kontaktdaten:

Re: mit 43 in den Ruhestand

Beitrag von Bundesfreiwild »

Die Rechtslage ist so (wir haben bei Telekoms ja genügend Fälle):
Dass man DIENSTunfähig ist, heisst nicht auch gleichzeitig, dass man komplett ARBEITSunfähig sei. Man ist halt für den DIENST, den man als Beamter zu erfüllen hätte, nicht mehr geeigent (was durchaus grandios unterschiedliche Gründe haben kann, die von der persönlichen Auffang von Dienst, bis zu schwerer und dauerhafter Erkrankung reichen).

Die einzigen wirklich wichtigen Dinge, die man bei Nebentätigkeiten zu beachten hat sind:
Keine Nebentätigkeiten bei Konkurrenzunternehmen (also nicht DDU-Telekomiker und dann bei Vodafone im Laden anfangen)
Die Nebentätigkeit sollte nicht genau DIE Tätigkeiten beinhalten, auf Grund derer Nichterfüllung man in DDU geschickt wurde.
Und die Nebentätigkeit muss genehmigt werden (dabei entscheidet der Dienstherr, wie er die Belastung, bzw. Punkt 1 auffasst).
Und nicht vergessen, auch die Einkommen aus dem Minijob (also rund 5.500 Euro im Jahr) müssen versteuert werden (Steuerklasse 6 in der Regel, da dürfte es am Ende des Jahres in der Gesamtschau bei der Steuererklärung zumindest keine Nachzahlung geben).

Ich habe bei Telekoms noch nie erlebt, dass ein Beamter keine Nebentätigkeit machen durfte (außer bei aktiven Beamten in Nichtbeschäftigung in Vivento. Und selbst da könnte man den Nebenjob als Qualifikationsmaßnahme in besonderen Fällen betrachten, was auch schon so durchging). Es ist den Eierköppen da oben völlig klar, dass vorzeitig DDU-te Beamte insoweit arbeitsfähig sind, dass sie durchaus außerhalb der Behörde einen Nebenjob machen können. Bloss für dem Dienst sind sie nicht mehr geeignet, weil man sie aus unterschiedlichsten Gründen dort nicht mehr sehen will.

Ich habe Minijobs für 450 Euro gesehen, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 2x2 Std erforderten (z. B. buchhalterische Erfassung von Belegen zwischen 15-17 Uhr)
Torquemada
Moderator
Beiträge: 3952
Registriert: 4. Jul 2012, 13:08
Behörde: Ruheständler und Privatier
Geschlecht:

Re: mit 43 in den Ruhestand

Beitrag von Torquemada »

Bundesfreiwild hat geschrieben:Und nicht vergessen, auch die Einkommen aus dem Minijob (also rund 5.500 Euro im Jahr) müssen versteuert werden (Steuerklasse 6 in der Regel, da dürfte es am Ende des Jahres in der Gesamtschau bei der Steuererklärung zumindest keine Nachzahlung geben).

Wenn es ein "richtiger Minijob" ist, fällt keine Steuer an, weil diese bereits pauschal besteuert ist.

Wenn der Job über 450 Euro geht, ist die Steuerklasse SECHS unterjährig anzusetzen.
Antworten