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Zugriff auf Akte der Krankenkasse

Verfasst: 29. Aug 2013, 02:37
von MiKlo
Hi,
hat irgendein Arzt bei der Polizei Zugriff auf frühere Krankenakten ?
Kleiner Exkurs.
Ich komme nun wirklich nicht aus den besten Familienverhältnissen und war zeitweise im Heim untergebracht.
Während dieser Heimaufenthalte war ich in psychiatrischer Betreuung. Ich würde diese Phase meines Lebens gerne verschweigen.
Nicht weil ich irgendwie psychisch labil krank bin, sondern weil das ein Lebensabschnitt ist der sehr persönlich und privat ist.
Mir ist durchaus bewusst, dass es ein absolute schlechter Start wäre meinen Dienstherrn erst mal zu bescheißen, aber ich möchte eigentlich weder mit dem Arzt, noch mit dem PAD drüber reden. Auch das liegt nicht daran das ich da eventuell was aufarbeiten muss oder nicht drüber hinweg bin. Es ist einfach eine Sache die mir sehr unangenehm ist und ich befürchte einfach, dass es im Gespräch ein negativen Beigeschmack hat.
VG

Re: Zugriff auf Akte der Krankenkasse

Verfasst: 29. Aug 2013, 11:44
von Brauner
Du könntest bei der Krankenkasse nachfragen. Du hast ein Auskunftsrecht. Obwohl ich glaube nach 10 Jahren sind viele Dinge nicht mehr vorhanden.

http://dejure.org/gesetze/SGB_V/304.html

Was ist den bei Deiner Einstellung abgefragt worden? Man hat doch sicher Deiner Strafakte geprüft. Hier wären auch alle die Dinge zu finden, die nicht zur Anklage geführt haben.

Re: Zugriff auf Akte der Krankenkasse

Verfasst: 30. Aug 2013, 02:02
von MiKlo
Strafakte ?
Wie kommst du darauf dass etwas in meiner Strafakte stehen würde ?
Ich musste angeben ob ich strafrechtlich verurteilt bin oder ein gerichtliches Ermittlungsverfahren gegen mich läuft.
Des weiteren ist meine Führungszeugnis leer

Re: Zugriff auf Akte der Krankenkasse

Verfasst: 30. Aug 2013, 11:22
von Brauner
Nach laufenden und abgeschlossenen Strafverfahren zu fragen ist bei der Einstellung üblich.

Das erweiterte Strafregister sagt noch mehr aus, nach Ablauf der Verjährungs- und Aufbewahrungsfristen. Hier stehen auch die nicht angeklagten Verfahren drin.

Re: Zugriff auf Akte der Krankenkasse

Verfasst: 30. Aug 2013, 14:08
von Steinbock
MiKlo hat geschrieben:Hi,
hat irgendein Arzt bei der Polizei Zugriff auf frühere Krankenakten ?
Kleiner Exkurs.
Ich komme nun wirklich nicht aus den besten Familienverhältnissen und war zeitweise im Heim untergebracht.
Während dieser Heimaufenthalte war ich in psychiatrischer Betreuung. Ich würde diese Phase meines Lebens gerne verschweigen.
Ich möchte nur einmal ans Beamtenstatusgesetz § 12 erinnern.

§ 12 Rücknahme der Ernennung
(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
1.sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird, das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 als unwürdig erscheinen lässt,
3.die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4.eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

Arglistige Täuschung liegt auch vor, wenn man etwas verschweigt!

Gruß vom Steinbock

Re: Zugriff auf Akte der Krankenkasse

Verfasst: 30. Aug 2013, 18:51
von MiKlo
Steinbock hat geschrieben:
MiKlo hat geschrieben:Hi,
hat irgendein Arzt bei der Polizei Zugriff auf frühere Krankenakten ?
Kleiner Exkurs.
Ich komme nun wirklich nicht aus den besten Familienverhältnissen und war zeitweise im Heim untergebracht.
Während dieser Heimaufenthalte war ich in psychiatrischer Betreuung. Ich würde diese Phase meines Lebens gerne verschweigen.
Ich möchte nur einmal ans Beamtenstatusgesetz § 12 erinnern.

§ 12 Rücknahme der Ernennung
(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
1.sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird, das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 als unwürdig erscheinen lässt,
3.die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4.eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

Arglistige Täuschung liegt auch vor, wenn man etwas verschweigt!

Gruß vom Steinbock
Ok, dass werde ich auf keinen Fall riskieren, dann muss ich da wohl durch.
Brauner hat geschrieben:Nach laufenden und abgeschlossenen Strafverfahren zu fragen ist bei der Einstellung üblich.

Das erweiterte Strafregister sagt noch mehr aus, nach Ablauf der Verjährungs- und Aufbewahrungsfristen. Hier stehen auch die nicht angeklagten Verfahren drin.
mir ging es nur um die Krankenakte und nicht um das Strafregister