Zuständigkeit des Telekomvorstandseigenen SBR – Betriebsrate

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dsabwien
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Zuständigkeit des Telekomvorstandseigenen SBR – Betriebsrate

Beitrag von dsabwien »

Laut Ansicht der Telekom ist der SBR – Betriebsrat bei Zuweisungen und Abordnungen für alle Telekombeamtinnen und Beamte zuständig, ohne dass die betroffenen Beamtinnen und Beamte diesen Betriebsrat wählen durften.
Auch werden diese betroffenen Beamtinnen und Beamte von den Betriebsversammlungen ausgeschlossen und dürfen auch auf Nachfrage nicht teilnehmen.

In meiner Klage habe ich die Zuständigkeit des Betriebsrates SBR bezweifelt.

Die Telekomanwälte argumentierten wie folgt:
Der Antragsteller ist angehört worden gem. § 28 VwVFG.
Zudem sind sowohl der abgebende nach § 28. Absatz 1 S. 1 PostPresRG i.V.m. §76 BPersVG als auch der aufnehmende Betriebsrat nach § 99 BetrVG ordnungsgemäß beteiligt.

In einer weiteren Stellungsnahme wurde dann wie folgt argumentiert:
Die Beteiligungsrechte beider Betriebsräte – des abgebenden sowie des aufnehmenden – sind hingegen gewahrt worden, so dass sich das Verwaltungsgericht nicht zu einer vertieften Auseinandersetzung hiermit veranlasst sehen musste.

Der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens ist gemäß § 28 Abs. 1 S.1 PostPersRG i.V.m. § 76 BPersVG zu beteiligen.
Der Betriebsrat SBR ist mit Schreiben der DTAG vom 11.10.20XX von der beabsichtigten Zuweisungen unterrichtet und um Zustimmung gebeten worden.
Der Betriebsrat hat gemäß § 29 PostPersRG, wenn er seine Zustimmung verweigert, dies unter Abgabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.
Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung nicht verweigert, sondern innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgeben. Daher gilt die Zustimmung des Betriebsrates SBR als erteilt.

Die Ansicht des Antragstellers, es hätte anstelle des Betriebsrates SBR der Gesamtbetriebsrat der Deutschen Telekom AG tätig werden müssen, geht fehl.

Das Betriebsverfassungsgesetz und das Bundespersonalvertretungsgesetz gehen bei der Bildung mitbestimmungsrechtlicher Gremien von unterschiedlichen Grundstrukturen aus.
Der Begriff des Betriebes nach dem Betriebsverfassungsgesetz und der Begriff der Dienststelle werden nicht in vergleichbarer Weise verwendet.

Die Bildung von Betriebsräten bei der Antragsgegnerin bestimmt sich nach dem gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zwischen der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und der Antragsgegnerin abgeschlossenen Zuordnungstarifvertrag vom 01.04.2010 in der Fassung vom 01.04.2011.
Dieser Zuordnungstarifvertrag ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wirksam geworden und regelt abschließend für alle Betriebe der Antragsgegnerin die Zuordnung der Betriebsteile.

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht im Gegensatz zum Bundespersonalvertretungsgesetz sehr wohl die Möglichkeit der einvernehmlichen Regelung betriebsverfassungsrechtlicher Zuständigkeiten durch einen Tarifvertrag vor.
Diese Möglichkeit haben die Gewerkschaft und die Antragsgegnerin vorliegend in Form des Zuordnungstarifvertrages genutzt.

Nach § 3 Absatz 1. des Zuordnungstarifvertrages stellt jede selbstständige Organisationseinheit mit ihren Betriebsteilen einen Betrieb im Sinn des § 1 BetrVG dar, bei dem ein Betriebrat gebildet wird; hierbei ist im 2. Unterpunkt geregelt, dass der Betrieb Sozialstrategie, Beamten und Dienstrecht (SBR) und der Betrieb Projekte und Projektunterstützung (PPU) einen Betrieb bilden.
Nach § 3. Abs. 2 des Zuordungstarifvertrages werden die als Betriebsteile anzusehenden Außenstellen der übrigen selbstständigen Organsisationseinheiten / Betriebe dem Hauptstandort der jeweiligen selbstständigen Organsisationeinheit zugeordnet.

Soweit § 28 PostPersRG in Abs. 2 auf den „bei der Aktiengesellschaft gebildeten Betriebsrat“ verweist, ist damit nicht ein etwaiger Betriebsrat des Vorstandes gemeint.
Vielmehr war der Gesetzgeber bei der Abfassung des PostPerRG gezwungen, eine allgemeingültige Formulierung zu verwenden.
Denn zur Zeit der Abfassung des PostPersRG konnte der Gesetzgeber nicht wissen, wie die aktienrechtlichen Nachfolgeunternehmen als Nachfolger der Deutschen Bundespost ihre Strukturen organisieren würden. § 28 PostPersRG verweist somit nach seinem Sinn und Zweck auf den jeweils bei den Aktiengesellschaften gebildeten zuständigen Betriebsrat.

Für die Zuständigkeit des Betriebsrates SBR im Sinn § 28 PostPersRG ist keine Zuordnung des Antragstellers zu diesem Betrieb erforderlich.
Entscheidend für die Bestimmung der Zuständigkeit des Betriebsrates nach § 28 PostPersRG ist vielmehr, durch welchen Betrieb der Antragsgegnerin im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes der Vorstand der Antragsgegnerin bei Maßnahmen und Entscheidungen betreffenden die Beamten handelt. Vorliegend handelt der Vorstand der Antragsgegnerin durch den Betrieb SBR, der gem. Ziffer I. der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO vom 27.09.2010, BGBL. I Nr. 49, S. 1363 ff.) für die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse – somit auch für Zuweisungsverfügungen – zuständig ist.

Der Hinweis auf § 28 Abs. 2 PostPersRG, wonach bei Entscheidungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat zu beteiligen sei, lässt somit nicht den Schluss zu, dass es sich hierbei um den Gesamtbetriebsrat i.S.d. § 47 BetrVG handeln müsse. Dies ergibt sich auch nicht aus § 50 BetrVG, wenn der Antragsteller die Meinung vertritt, dass nur der Gesamtbetriebsrat eine übergreifende Sichtweise haben könne.
Abgesehen davon, dass dies nicht zutrifft, ist die bloße Zweckmäßigkeit einer unternehmenseinheitlichen Regelung oder das Koordinierungsinteresse gerade kein Kriterium, das die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates begründen könnte (vgl. Fitting / Engels / Schmidt / Trebinger / Linsenmaier, Handkommentar Betriebsverfassungsgesetz, 26. Aufl.; § 50 Rn. 23).

Die Beteiligung des Betriebsrates des Betriebes SBR war daher geboten und rechtmäßig.
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Ende des Zitates der Telekom Rechtsanwälte
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Nun die Analyse

Zitierte Paragraphen
Postpersonalrechtsgesetz
§ 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn die Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat.

Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten ist zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.

Gleiches gilt für die Zuweisung einer Tätigkeit bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Satz 2 gehören.

Für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten.


§ 28 Abs. 2 PostPersRG –Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten

(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen der Aktiengesellschaften nach Absatz 1 Satz 1, die
Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 Tätigkeiten bei einem Unternehmen
zugewiesen sind, ist der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der
Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebes, in
dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

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Zuweisungsleitfaden „Ein Instrument für den Personaleinsatz“
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Im relativ neuen Zuweisungsleitfaden „Ein Instrument für den Personaleinsatz“ von der Deutschen Telekom AG, Civil Servant Services / Social Matters / Health & Safety (CSH) – Stand 05.2013
steht auf Seite 7
Beteiligung der Betriebsräte und ggf. der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (VPSchwb).
Es ist zu unterscheiden zwischen der Beteiligung des Betriebsrats im abgebenden Betrieb der DTAG und der Beteiligung des Betriebsrats im aufnehmenden Unternehmen.

Näheres zur Beteiligung des abgebenden Betriebsrats regelt die Betriebsverfassungs-Info Nr. 5 vom 26. April 2005. Danach ist der zuständige Betriebsrat der DTAG im Falle der Zuweisung nach den personalvertretungs-rechtlichen Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) in Verbindung mit den Sonderrege-lungen des PostPersRG zu beteiligen.
Der Betriebsrat ist zu unterrichten und seine Zustimmung ist einzuholen.

Näheres zur Beteiligung des aufnehmenden Betriebsrats regelt die Betriebsverfassungs-Info Nr. 5 vom 26. April 2005. Danach hat der aufnehmende Betriebsrat nur bei der erstmaligen Zuweisung ein volles Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG wegen „Einstellung“. Der Betriebsrat ist zu unterrichten und seine Zustimmung ist einzuholen. Ist der Beamte bereits in den Betrieb eingegliedert, findet allein § 28 Abs. 2 PostPersRG Anwen-dung. Der Betriebsrat des Beschäftigungsbetriebes hat hiernach nur ein Anhörungsrecht und Recht zur Stellungnahme. Dessen Zustimmung ist damit nicht erforderlich.
Die VPSchwb ist bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten zu beteiligen.
Nach erfolgter Zuweisung einer Tätigkeit ist der zuständige Betriebsrat der DTAG in den besonderen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten (z. B. Beförderung) nach den gesetzlichen Regelungen zu beteiligen. Der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens ist über geplante Entscheidungen und Maßnahmen zu unterrichten und kann hierzu Stellung nehmen.
Die Durchführung der Beteiligungsrechte ist zu dokumentieren.

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Hier steht drin, dass näheres zu den abgebenden und aufnehmenden Betriebsräten eine Betriebsverfassungsinfo Nr. 5 regelt.
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Hier nun diese Info Nr. 5
Umsetzung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Hier: Beteiligungsrechte bei der Zuweisung von Beamtinnen und Beamten und aktives/
passives Wahlrecht der zugewiesenen Beamten

A. Beteiligungsrechte im Fall der Zuweisung
Gemäß § 24 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) gilt das BetrVG grundsätzlich auch
für Beamtinnen und Beamte der DTAG.
Bei besonderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sieht das PostPersRG allerdings die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) mit einigen Besonderheiten vor (§§ 28 und 29 PostPersRG).
Hierzu zählt auch die Zuweisung gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRG.
Im Fall der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG ist zu unterscheiden zwischen der Beteiligung des Betriebsrats im abgebenden Betrieb der DTAG und der Beteiligung des Betriebsrats im aufnehmenden Betrieb des Tochter–, Enkel–, Beteiligungs– oder Drittunternehmens.

I. Beteiligung des beim abgebenden Unternehmen (DTAG) gebildeten Betriebsrats im
Fall der Zuweisung

Der bei der (abgebenden) DTAG gebildete Betriebsrat ist im Falle der Zuweisung nach
den personalvertretungsrechtlichen Regelungen des BPersVG in Verbindung mit den
Sonderregelungen des PostPersRG zu beteiligen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG).
Das Mitbestimmungsverfahren sieht wie folgt aus:
Das abgebende Unternehmen hat den Betriebsrat über die beabsichtigte Zuweisung
zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen.
Dies wird zunächst im Betriebsrat gemeinsam beraten.
Die Beschlussfassung erfolgt aber nur durch die Beamtenvertreter
(§ 28 Abs. 1 Satz 2 PostPersRG).
Dem Betriebsrat steht ein Zustimmungsverweigerungsrecht insbesondere zu, wenn die Zuweisung gegen ein Gesetz, eineVerordnung oder eine Auswahlrichtlinie verstößt oder die Benachteiligung des Betroffenen oder anderer Beschäftigter zu befürchten ist, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. § 77 Abs. 2 BPersVG).
Im Fall der Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat ist die Einigungsstelle anzurufen, die dann feststellt, ob ein Grund zur Zustimmungsverweigerung gemäß § 77 Abs. 2 BPersVG vorliegt. Soweit die Einigungsstelle sich nicht der Auffassung der DTAG anschließt, gibt sie dieser eine Empfehlung.
Folgt die DTAG dieser Empfehlung nicht, hat sie die Angelegenheit dem Bundesministerium
der Finanzen (BMF) vorzulegen, das dann endgültig entscheidetm (§ 29 Abs. 3 PostPersRG).

II. Beteiligung des beim aufnehmenden Unternehmen gebildeten Betriebsrats im Fall der
Zuweisung.


Der bei dem aufnehmenden Unternehmen gebildete Betriebsrat ist nach § 99 BetrVG
zu beteiligen, da sich die Zuweisung für ihn der Sache nach als Einstellung darstellt
(ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts).
Das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG läuft wie folgt ab:
Das aufnehmende Unternehmen hat den Betriebsrat über die beabsichtigte Zuweisung
zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen. Dem Betriebsrat steht ein Zustimmungsverweigerungsrecht insbesondere zu, wenn die Einstellung gegen ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Auswahlrichtlinie verstoßen würde oder die Besorgnis besteht, dass infolge der Einstellung im aufnehmenden Betrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. § 99 Abs. 2 BetrVG).
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann das aufnehmende Unternehmen
beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
Das Arbeitsgericht prüft dann, ob ein Zustimmungsverweigerungsgrund vorliegt.

III. Beteiligung des Betriebsrats bei Entscheidungen und Maßnahmen nach bereits erfolgter
Zuweisung

Die Beteiligung des Betriebsrats in den besonderen Angelegenheiten der Beamtinnen
und Beamten (insbesondere Beförderung, Übertragung einer höher oder niedriger zu
bewertenden Tätigkeit, Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb
der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, Abordnungen
für die Dauer von mehr als drei Monaten) richtet sich nach den Regelungen der
§ 28 ff. PostPersRG.
Die Beteiligung steht dem bei der DTAG gebildeten Betriebsrat zu, dessen Betrieb die Beamtin oder der Beamte dienstrechtlich zugeordnet ist, weil die entsprechende Entscheidung nur von der DTAG für den Dienstherrn getroffen werden kann.
Zusätzlich zu diesem Beteiligungsrecht des bei der DTAG gebildeten Betriebsrats ist
vorgesehen, den bei dem Unternehmen gebildeten Betriebsrat, in dessen Betrieb die
Beamtin oder der Beamte seine zugewiesene Tätigkeit ausübt, bei diesen Entscheidungen
und Maßnahmen der DTAG zu beteiligen. Ihm ist daher das Recht eingeräumt
worden, über die geplanten Entscheidungen und Maßnahmen, soweit sie Beamtinnen
und Beamte betreffen, unterrichtet zu werden und dazu Stellung zu nehmen (vgl. § 28
Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz PostPersRG). Dieses zusätzliche Beteiligungsrecht ermöglicht es dem örtlichen Betriebsrat, die Interessen seiner Belegschaft, insbesondere
auch der Beamtinnen und Beamten, bei Entscheidungen der DTAG angemessen zu
vertreten.

B. Aktives und passives Wahlrecht im Falle der Zuweisung
Bei der Zuweisung von Beamten der DTAG (im Folgenden als Verleiherbetrieb bezeichnet)
zu Tochter–, Enkel–, Beteiligungs– oder Drittunternehmen (im Folgenden als Entleiherbetrieb bezeichnet) stellt sich die Frage, inwiefern diesen Beamten ein aktives und passives Wahlrecht zusteht.

I. Anwendung des BetrVG
Wie oben ausgeführt gilt das BetrVG gemäß § 24 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)
grundsätzlich auch für Beamtinnen und Beamte der DTAG . Bei besonderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sieht das PostPersRG die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) mit einigen Besonderheiten vor.
So auch bzgl. Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrates gem. § 26 Postpersonalrechtsgesetz.
Die Vorschrift enthält jedoch keine abweichenden Aussagen zur Frage der aktiven und passiven Wahlberechtigung, so dass vorliegend ausschließlich die Regelungen des BetrVG zugrunde gelegt werden können.

II. Aktives Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht bestimmt sich nach § 7 BetrVG. Danach sind alle Arbeitnehmer wahlberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines
anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt,
wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Im Rahmen der Zuweisung der Beamten liegt eine der Überlassung der Arbeitsleistung
von Arbeitnehmern vergleichbare Konstellation zugrunde, so dass die Vorschrift auf
Beamte entsprechend anzuwenden ist (vgl. Fitting, BetrVG, 22. Auflage, § 5, Rz. 278 ff.
sowie §7, Rz. 52). Der Beamte ist demnach betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb
zuzuordnen, in dem er eingesetzt bzw. in die Arbeitsorganisation eingegliedert wird.
Das aktive Wahlrecht besteht gem. § 7 Satz 2 BetrVG bereits ab dem ersten Tag des
Arbeitseinsatzes, wenn der Einsatz für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten geplant
ist. Auf die Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit kommt es nicht an, denn es handelt sich um eine Prognoseentscheidung. Demnach ist auch der kurz vor der Betriebsratswahl in den Betrieb eingetretene Beamte bei Vorliegen der Voraussetzungen dort unmittelbar wahlberechtigt.
Mangels Eingliederung in die Betriebsorganisation des Verleiherbetriebs sind die zugewiesenen Beamten dort nicht länger wahlberechtigt.
Das aktive Wahlrecht besteht dann ausschließlich im Entleiherbetrieb.
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt formal darauf abgestellt, dass die Beamten
keinen Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber abgeschlossen haben, und hat diesen
daher den betriebsverfasssungsrechtlichen Schutz versagt (BAG 25.02 1998, 7 ABR
11/97; BAG 28.03 2001, 7 ABR 21/00). Die Rechtsprechung des BAG berücksichtigt jedoch
nicht die im Rahmen der Reform des BetrVG erfolgten Änderungen. Mit der Entscheidung
des Gesetzgebers in § 7 Satz 2 BetrVG ist diese Rechtsprechung nunmehr überholt. Daher ist eine Rückkehr zu der älteren Rechtsprechung angezeigt, wonach die in Privatbetrieben eingegliederten Beamten als Arbeitnehmer i.S.d. BetrVG anerkannt wurden.
Wenn Arbeitnehmern schon nach drei Monaten das Wahlrecht zum Betriebsrat
des Entleiherbetriebs verliehen wird, ohne dass diese einen Arbeitsvertrag mit dem
Inhaber des Einsatzbetriebes haben, dann muss dies erst recht für Beamte mit einer
erheblich längeren Eingliederung in Privatbetrieben gelten (Fitting, BetrVG, 22. Auflage,
§5, Rz. 284 f.; Richardi, BetrVG, 8. Auflage, § 7, Rz. 12 sowie zu § 5, Rz. 113).

III. Passives Wahlrecht
Das passive Wahlrecht ist in § 8 BetrVG geregelt. Danach sind alle Wahlberechtigten
wählbar, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Das passive Wahlrecht entsteht
also im Gegensatz zum aktiven Wahlrecht erst nach einer tatsächlichen Betriebszugehörigkeit
zum Entleiherbetrieb von sechs Monaten. Im Übrigen gilt das oben zum aktiven Wahlrecht Gesagte entsprechend. Wählbar sind also auch die in Dritt– bzw. Privatbetrieben eingesetzten wahlberechtigten Beamten (Fitting, BetrVG, 22. Auflage,
§ 8, Rz. 28; Hess/Schlochauer, BetrVG, 5. Auflage, § 8, Rz. 10; Richardi, BetrVG, 8. Auflage,
§ 5, Rz. 113). Das passive Wahlrecht besteht dann nur im Entleiherbetrieb.

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Fazit:
Ich habe noch nirgends zu lesen gefunden, das Betriebsratstätigkeiten gesplittet und eine Betriebsrat wie der SBR einfach die wichtigen Dinge für die Beamten entscheiden kann und darf ohne das sämtliche Beamtinnen und Beamte eine Einwirkungsrecht auf diesen Betriebsrat haben.

Auch warum ausgerechnet Ver.di für uns Beamte diese Regelung getroffen hat, ist mir nicht klar, da es eigentlich der Deutsche Beamtenbund hätte machen müssen.

Das die Zuständigkeit der abgegenden und aufnehmenden Betriebsräte in einer
Betriebsinfo Nr. 5 geregelt ist, kann doch nur zur Information dienen oder sind solche
Blätter die Grundlagen der rechtlichen Entscheidungen und nicht die Gesetze.
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Bundesfreiwild
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Re: Zuständigkeit des Telekomvorstandseigenen SBR – Betriebs

Beitrag von Bundesfreiwild »

Tja... ver.di als Tarifpartner HAT es definitiv in der Hand, diese bescheidene Situaton für die Beamten in Nichtbeschäftigung (bei der PBM) zu ändern.
Ver.di tut es meiner Meinung nach mit Sicherheit deshalb nicht, weil die Gewerkschaft SELBST befürchtet, bei einer korrekten Wahl nicht mehr die Mehrheit zu bekommen und deshalb auch mit dem Arbeitgeber an einem Strang zieht, eine Wahl zu verhindern.
SO habe ich alles, was ich darüber gelesen habe, interpretiert.

Und Fakt ist: So ziemlich JEDER Beamte (derzeit noch beurlaubt oder in ISB) wird demnächst in einem Anbietungsverfahren die Wahl zwischen Pest und Cholera haben. Und sofern er sich nicht für eine Ortsveränderung entscheiden kann, hängt er in der PBM/HRM_NL und ist von diesem nichtgewählten und nicht be-kandidierbaren BR abhängig.
Und da wir noch so ca. schätzungsweise 37000 Beamte haben, kann der Arbeitgeber es so sehen, dass sämtliche Beamte -zumindest irgendwann- der direkten Direktive von Zendt und Co und deren ausgewählten Betriebsräten unterliegen.

Alles mit Weitsicht sehr fein eingefädelt vor Jahren, als man bei den Beurlaubungsverträgen ganz listig ins "Kleingedruckte" die Hintergrundversetzung zur PBM eingebaut hat, deren Konsequenzen kaum ein Beamter erkannt haben dürfte.
Die werden alle über kurz oder lang plötzlich aufwachen.

Eigentlich müssten alle die ver.di-Büros stürmen und verlangen, dass ver.di, in seiner Position als Tarifpartner-Gewerkschaft eine Änderung herbei führt.
Denn nur ver.di könnte es im Moment.
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Brauner
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SBR – Betriebsrate vom Saulus zum Paulus

Beitrag von Brauner »

dsabwien hat geschrieben:Laut Ansicht der Telekom ist der SBR – Betriebsrat bei Zuweisungen und Abordnungen für alle Telekombeamtinnen und Beamte zuständig, ohne dass die betroffenen Beamtinnen und Beamte diesen Betriebsrat wählen durften.
Auch werden diese betroffenen Beamtinnen und Beamte von den Betriebsversammlungen ausgeschlossen und dürfen auch auf Nachfrage nicht teilnehmen.

.... >>> SNIP

Trotzdem sollte man eine Besuchergruppe dort hin schicken. Auch ohne Einladung sollten Beamte teilnehmen, Fragen stellen, Anträge formulieren ...

Termine für die nächsten Betriebsversammlungen könnte proT-in veröffentlichen.

Hausrecht bei Betriebsversammlungen hat der Betriebsrat, nicht der Arbeitgeber, es sei denn es werden unzulässige Themen diskutiert, dann bekommt das Hausrecht der Arbeitgeber!
( Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wegen Hausfriedensbruch siehe : http://dejure.org/gesetze/StGB/123.html )





Der Betriebsrat hat in der Betriebsversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen (§ 43 Abs. 1 BetrVG).

http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__43.html

Die Betriebsversammlung kann dem Betriebsrat Anträge unterbreiten (im Sinne von Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten) und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen (im Sinne von Zustimmung oder Kritik, § 45 S. 2 BetrVG).

http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__45.html
Und bis dahin bleiben sie Querulanten, solange das Rückgrat nicht gebrochen wird.
Rechtlerin
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Re: Zuständigkeit des Telekomvorstandseigenen SBR – Betriebs

Beitrag von Rechtlerin »

dsabwien hat geschrieben: Auch warum ausgerechnet Ver.di für uns Beamte diese Regelung getroffen hat, ist mir nicht klar, da es eigentlich der Deutsche Beamtenbund hätte machen müssen.

Das die Zuständigkeit der abgegenden und aufnehmenden Betriebsräte in einer
Betriebsinfo Nr. 5 geregelt ist, kann doch nur zur Information dienen oder sind solche
Blätter die Grundlagen der rechtlichen Entscheidungen und nicht die Gesetze.

Guten Tag,
es hilft nicht, wenn man eine Besuchergruppe zu den Betriebsversammlungen schickt - man kommt ja nicht rein...

Warum hat die Telekom verdi mit in Boot genommen?
Grds. kann jeder AG selber entscheiden, mit wem er Tarifverträge aushandelt - und mit Verdi geht das aktuell. Weil diese Gewerkschaft die Seelen der Beamten verkauft.
Ohne Rücksicht auf Verluste - im Zuordnungsvertrag konnte ein von den Beamten wenig beachtende Einigung zwischen verdi und Telekom erzielt werden, die die Grundrechte eines jeden Bürger aushebelt...
Der § 8a ZuordnungsTV besagt folgendes:
§ 8a Besonderheiten für den Betrieb PBM-NL
(1)
Aufgrund der besonderen Strukturen der PBM-NL liegen die Voraussetzungen zur Bildung eines Betriebsrates in diesem Betrieb nicht vor.
(2)
Die Beteiligungsrechte bei Maßnahmen und Entscheidungen der Deutschen Telekom AG gemäß § 28 PostPersRG gegenüber den Mitarbeitern, denen die PBM-NL als Stamm-OrgE dient, nimmt der Betriebsrat des SBR wahr. Die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte durch den BR SBR er-folgt auch für Maßnahmen und Entscheidungen nach § 28 II PostPersRG, die durch den Vor-stand oder im Auftrag des Vorstands bei PBM NL getroffen werden.
(3)
Zum Ausgleich des durch die Wahrnehmung dieser Rechte entstehenden Mehraufwandes wird dem Betriebsrat des SBR in ausreichendem Umfang Büropersonal zur Verfügung gestellt.

Das war eine Legitimation der Telekom, den BR des damaligen SBR für die personellen Angelegenheiten auszuwählen - dort sind aktuell zwei Personen in der Verantwortung, die die Beamten vorsätzlich, wissentlich und unter Verletzung der Rechte der Beamten benachteiligen.
Es ist schon eine Verarschung, wenn der AG die PBM NL Berlin nicht als Betrieb im Sinne des BetrVG sieht - aber wenn dann der BR noch das ebenso argumentiert, schlägt das doch dem Fass den Boden aus !
Die zwei Personen (BR-Vorsitzende Frau Stroh***** und Stellvertreter Herr Nic***) behandeln die Beamten wie das letzte - vor allen Dingen entscheiden Angestellte für die Rechte der Beamten, die man nicht wählen durfte - und übrigens darf man sich nicht wählen lassen.
Das verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz nach dem GG und nach dem BetrVG §§ 7 und 8, also der aktiven Wahlberechtigung und der passiven Wählbarkeit - ja Pech nur, dass die PBM NL kein Betrieb im Sinne des BetrVG ist - und Pech auch, dass hier AG und verdi der gleichen Meiung sind.

Dieser rechtswidrige Zustand wurde bereits von einigen Richtern in Urteilen festgestellt, aber dann handelte es sich immer um andere Verfahren - ein Urteil gibt es ja vom Arbeitsgericht Bonn - hier waren die Argumentationen aber nicht ausreichend.
Eine solche Klage muss vor dem Verwaltungsgericht geführt werden, da diese auch dass Wirrwarr der Org.-Struktur der Telekom kennen.
Es kann nicht sein, dass die Telekom selber diese Konstrukt PBM NL Berlin erfindet und dann sagt, dass ist ja nur eine fiktive Stelle - es wird bewusst nicht der Begriff Org.-Einheit oder Betrieb verwendet.

Ich frage mich aber nur, wie in einer fiktiven Einheit über 30.000 Beamte geführt werden - und warum in dieser Einheit ein Sekretariat ist und warum man dieser Einheit den Urlaub melden musste - dies ist ein Umgehungstatbestand, vergleichbar wie im Steuerrecht.
Man kann ja nicht eine Einheit ins Leben rufen, die alle Beamten betreut und wenn es dann um die Pflichten dieser Einheit geht, tut man so, als wenn dies kein Betrieb nach der Definition des BetrVG ist...

Es wäre eigentlich ganz einfach:
Ein Beamter nimmt sich einen Anwalt und klagt wegen der Verletzung des Gleichheitsgrundsatz nach dem GG und des Verbots des aktiven und passiven Wahlrechts nach BetrVG.
Warum das noch längst nicht von proT-in angestrengt wurde, ist mir schleierhaft.
Hier wäre vielleicht mal Bundesfreiwild gefragt, die bei proT-in doch sehr aktiv ist und auch mit deren Unterstützung klagen könnte - die Kosten wären im Vergleich zu einem möglichen Erfolg minimal.
Streitwert 2500,- oder 5000,- €: Kosten Anwalt ca. 500,- € und Gerichtskosten 121,- oder 363,- € - ich sehe grosse Chancen auf einen Erfolg, weil im Gegensatz zu allen anderen Beamten bei der PBM NL Berlin kein Wahlrecht besteht !!!

@ Bundesfreiwild:
Kannst du das nicht mal in Angriff nehmen?
Rechtlerin
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Re: Zuständigkeit des Telekomvorstandseigenen SBR – Betriebs

Beitrag von Rechtlerin »

Hallo dibedupp,

wenn mich jetzt Bundesfreiwild angeschrieben und das gefragt hätte, könnte ich das ja noch verstehen - aber was interessiert es dich, wenn ich einen solchen Vorschlag mache???
Aber vielleicht bist du ja der Antwalt aller Beamten - vergleichbar wie der BR SBR/CSS der Beamten. Denn der fällt den Beamten nämlich reihenweise in den Rücken.
Ich gehe mal davon aus, dass du das auch genau weißt, weil du diesem Verein sehr nahe stehst - das kennen wir und das ist in diesem Forum auch kein Geheimnis :wink:

Ich versuche es aber trotzdem auch dir mal zu erklären:
Bundesfreiwild ist BR bei der Vivento - gleichzeitig auch vermutlich bei proT-in. Bei einer solchen einer elementaren Grundsatz-Klage ist es wichtig, dass eine Vertretung mit Wissen/Know-how und Erfahrung dahinter steht. Denn klagen kann vermutlich nur eine Privatperson, da diesen auch in ihren Rechten verletzt ist.
Und wenn man wirklich eine Musterklage anstrengen will, die nachher allen Beamten der PBM NL hilft (egal ob beschäftigungslos oder in einer Zuweisung/Abordnung usw.), dann ist eine sorgfältig vorbereitete und geprüfte Klage mit der Hilfe von Fachleuten und Fachanwälten schon von Vorteil - das solltest sogar du erkennen können !

Ich würe mich bei dir aber auch nicht wundern, wenn du der Meinung bist dass gerade die Beschäftigungslosen mit dem BR des SBR/CSS gut fahren und es ja kein Problem ist, wenn diesen Beschäftigungslosen das Wahlrecht nach den §§ 7 und 8 BetrVG geraubt wird. Und es ist auch nichts verwerfliches daran, dass somit auch das Grundrecht der Gleichberechtigung verletzt wird - dann alle anderen Beamten könnenn einen BR (zumindest dort wo sie eingesetzt werden) aktiv wählen und sich auch zur Wahl stellen - somit hat jeder Beamten direkten Einfluss auf die Wahl der Vertreter.
Dies haben die zur PBM NL versetzten eben nicht. Auch wenn man in einer Einheit arbeitet, kann man den Betriebsrat der PBM NL ja auch nicht wählen und trotzdem bestimmt dieser über das Schicksal der Beamten - ist aber alles halb so schlimm dibedupp, denn solange es dir ja gut geht, ist das Unrecht bei den vielen anderen Beamten ja nicht so schlimm...das erinnert mich sehr stark an die Philosophie des SBR / CSS.
Ich frage mich jetzt nur warum mich das mit deinen Namen in Verbindung bringt :mrgreen:

Wenn man mit Hilfe von prot-in als individueller Kläger gegen die Telekom bzw. DH vorgeht, ist das schon eine andere Haus-Nr., als wenn man alleine dagegen vorgeht.
Ich vergleiche das mit den (Muster)-Klagen der Verbraucherberatung - die Klagen der Verbraucherberatung wegen Verletzung der Verbraucherrechte hat aber einen anderen Hintergrund - darauf brauchen wir hier nicht näher einzugehen.
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Brauner
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Re: Zuständigkeit des Telekomvorstandseigenen SBR – Betriebs

Beitrag von Brauner »

Der BR von vivento, nur die proT-in BRe,
können es als Anerkennung werten, dass sie vom BR SBR/CSS und BR PBM NL Berlin ausgebootet wurden. Die Telekom hat es nicht anderss gewußt, aus den ganzen Schwierigkeiten herauszukommen. BR SBR/CSS und BR PBM NL würde es nie geben, wenn nicht proT-in da wäre !!!

Was Telekom nicht weis, es hört nie auf. 8)


Die Betriebsversammlungen bieten sich dazu an, Überzeugungsarbeit bei der Stammbelegschaft SBR/CSS zu leisten.
Wie auch in den Betrieben, in denen eine Rückführungskommission frühere vivento Mitarbeiter ( 10 000 ) zuordnete.
Insgesamt dürfete die Belegschaft bei Telekom senibilisiert sein und für Änderungen eine große Bereitschaft zeigen.
Man muß sie nur fragen und abstimmen lassen.


Eine Folge wäre die Einsicht, dass alle Kollegen genauso hätten betroffen sein können.

Der Einsicht folgt, dass sie diese Spielchen nicht mehr mitmachen. Beschäftigte können in der Betriebsversammlung wirksam Anträge stellen. Bestimmte Betriebsratsmitglieder / Betriebsratsvorsitzende herausdrängen, eine vorzeitige Betriebsratswahl erzwingen.

Mein Unternehmensausweis sieht so aus, man wird mich auch bei SBR/CSS reinlassen.
Und bis dahin bleiben sie Querulanten, solange das Rückgrat nicht gebrochen wird.
Kater-Mikesch
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Re: Zuständigkeit des Telekomvorstandseigenen SBR – Betriebs

Beitrag von Kater-Mikesch »

dibedupp hat geschrieben:Was du mal wieder alles aus einer schlichten Frage rausliest, alle Achtung :-) Soviel haltlose Unterstellungen in so einem kurzen Text, Respekt.

Aber noch mal die Frage, warum gehst du nicht persönlich zu proT-in und sagst denen, dass du eine Klagevefahren führen möchtest, da die Beamten der PBM-NL keine BR wählen dürfen (was auch meiner Meinung nach rechtswidrig ist, ich aber nicht betoffen bin) und sie dich dabei unterstützen sollen.

Hallo,
da kannst du auch zur Kirche gehen und fragen, ob du das Geld vom Opferstock haben möchtest - in beiden Fällen sagen dir die Verantwortlichen:
Nein - du musst dich schon selber drum kümmern....
Kater-Mikesch
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Re: Zuständigkeit des Telekomvorstandseigenen SBR – Betriebs

Beitrag von Kater-Mikesch »

Brauner hat geschrieben:Der BR von vivento, nur die proT-in BRe,
können es als Anerkennung werten, dass sie vom BR SBR/CSS und BR PBM NL Berlin ausgebootet wurden. Die Telekom hat es nicht anderss gewußt, aus den ganzen Schwierigkeiten herauszukommen. BR SBR/CSS und BR PBM NL würde es nie geben, wenn nicht proT-in da wäre !!!

Was Telekom nicht weis, es hört nie auf. 8)

Hallo Brauner,
was redest du für ein wirres Zeug???

Dann muss einem ja die Telekom leid tun, dass sie zu solchen Maßnahmen vom BR der Vivento und proT-in gezwungen wurde - so habe ich das ja noch nie gesehen...
Dann ist die Telekom ja im Prinzip so schlimm dran wie Gustl Mollath :D :D :P :P :oops: :oops: :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:

Wir machen einen Kollekte für die Telekom - bitte spendet was, damit Anwalt Strate diesem Unrecht wieder zu Recht verhilft :mrgreen:
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Bundesfreiwild
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Re: Zuständigkeit des Telekomvorstandseigenen SBR – Betriebs

Beitrag von Bundesfreiwild »

Kurz: ICH kann gar nicht eine Individualklage gegen die PBM/T erheben, weil ich gar nicht im Betrieb PBM BIN.
Eine Klage gegen diesen Zustand kann nur ein Beamter erheben, der selbst betroffen ist.
Da muss also ein Beamter ran, der selbst in der PBM als Unbeschäftiger und seines Wahlrechts betrogener drin hängt.

Da das Gericht in seinem Urteil vor allem darauf abstellt, dass man ja im aufnehmenden Betrieb (z.B. VCS) den BR mitwählen darf (bei entsprechend langer Beschäftigung dort nach BVG), dann unterlässt das Gericht es, etwas zu denen zu sagen, die seit Jahren OHNE Beschäftigung von PBM verwaltet werden und deshalb auch seit Jahren in diesem Betrieb nicht mitwählen dürfen und auch in keinem anderen wählen oder kandidieren können.

Dass ein BR unter diesen Bedingungen funktioniert, sieht man ja am BR Vivento, wo der halbe BR aus unbeschäftigten "Transfermitarbeitern" besteht.

Ich bin schon sehr gespannt darauf, was passiert, wenn demnächst die 5000-8000 T-Mitarbeiter, die der Konzern derzeit als Übergang identifiziert hat, plötzlich feststellen, dass sie von einem Mini-BR, den noch nicht einer von ihnen wählen dürfte, mitbestimmungsmässig durchgeschleust werden.
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Bundesfreiwild
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Re: Zuständigkeit des Telekomvorstandseigenen SBR – Betriebs

Beitrag von Bundesfreiwild »

Ach... ich habe grad die Info im Intranet gelesen, dass die DT Technik in 2013/2014 zu Umstrukturierungsmaßnahmen ansetzt, ein Zentraler Interessensausgleich (ZIA) mit dem Tarif/Mitbestimmungspartner abgeschlossen wurde. Da haben wir die nächsten Kandidaten, die bei Beendigung ihrer Beurlaubung nach missglücktem Anbietungsverfahren als Überhangkandidaten bei der PBM aufschlagen werden. Und sie werden nicht die letzten sein.
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Brauner
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Re: Zuständigkeit des Telekomvorstandseigenen SBR – Betriebs

Beitrag von Brauner »

Bundesfreiwild hat geschrieben: ...>> SNIP

Ich bin schon sehr gespannt darauf, was passiert, wenn demnächst die 5000-8000 T-Mitarbeiter, die der Konzern derzeit als Übergang identifiziert hat, plötzlich feststellen, dass sie von einem Mini-BR, den noch nicht einer von ihnen wählen dürfte, mitbestimmungsmässig durchgeschleust werden.
Diese 5000-8000 T-Mitarbeiter werden feststellen, dass sich der Mini- BR darauf beruft, dass er bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten hat.

http://dejure.org/gesetze/BBG/62.html


Weitere Erklärungen des Mini- BRs ( vernietlichte Bezeichnung des übergestülpten Miniatur-Betriebsrat)
würden mich brennend interessieren.
Und bis dahin bleiben sie Querulanten, solange das Rückgrat nicht gebrochen wird.
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Re: Zuständigkeit des Telekomvorstandseigenen SBR – Betriebs

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo,
bei der Hilfe für die Wahl eines BR bei der PBM NL habe ich nicht Bundesfreiwild persönlich angesprochen sondern in Funktion der proT-in...

Ich sehe aber immer wieder, dass sich keiner an das Thema herantraut - sehr heikle Themenbereiche müssen die betroffenen Beamten/innen mittels Klageerhebung selber durchführen...
So lange die Telekom behauptet, die PBM NL Berlin ist kein Betrieb i. S. d. BetrVG, hilft nur eine individuelle Klage - aber wenn man dann Erfolg hätte, kommen die sogenannten Gewerkschaften aus den Löschern und wollen ihren Anteil vom Kuchen haben !
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Re: Zuständigkeit des Telekomvorstandseigenen SBR – Betriebs

Beitrag von Bundesfreiwild »

Es wird wieder alles anders - nur weiss noch keiner wie denn genau.

Was schon rundgeschrieben wurde von Schick und Co ist:

Die Vivento soll wieder in die Mitte des Konzern rücken und in Zukunft für den Personalüberhang des ganzen Konzern zuständig werden.
(Meine Idee dazu ist, dass dies datenschutzrechtliche Probleme aufwirft, die man nur damit beseitigen könnte, dass Vivento evtl. kein eigenes Unternehmen mehr sein könnte, sondern evtl. nur noch eine Untereinheit des Konzern-HR-Bereiches. DAS ist aber nur meine ganz persönliche Schlussfolgerung und durch nichts bislang irgendwie unterstützt).

Weiterhin wurde im Intranet auf der BR-Seite der GHS kommuniziert, dass der Security(Gebäudeempfang)-Bereich in der Vivento organisatorisch abgebildet werden soll.
Wie sie das machen wollen? Keine Ahnung. Am 16.09. ist Betriebsversammlung, da werden sie dem Personal verklickern, wie das so laufen soll.
Zu Vivento kann ja niemand mehr versetzt werden, aber man könnte den Security-Bereich eben in/unter dem Dach von Vivento anhängen.
In Anbetracht der Tatsache, dass nächstes Jahr wohl viele T-Gebäude abgemietet werden, verkauft sind, nicht mehr belegt werden, stellt sich die Frage, ob man hier schon mal das Personal in die Nähe von Vivento bringt, damit man die Überhänge, die sich daraus ergeben, evtl. besser "bearbeiten" kann?

Und... WIE werden sie das Personalvertretungsrecht handhaben wollen (siehe Pbm-NL)?
Wenn jemand aus der Beurlaubung einer GmbH rausfällt, ist er automatisch in der PBM-NL, die ihn natürlich in die Vermittlung durch Vivento schickt.
Und dieser aufgepfropfte BR, der durch niemanden der betroffenen zu vermittelnden gewählt wurde, ist ja ein Ärgernis. Vielleicht lösen sie auch dieses Problem, indem sie die PBM (die ja auch unter dem HR-Bereich des Konzern hängt) anders auf, vielleicht auch in die Nähe von Vivento?
FALLS Vivento kein eigener Betrieb mehr sein wird, sondern vielleicht eine HR-Abteilung, wer wird dann für die vielleicht Tausende Personalüberhänge die Mitbestimmung wahrnehmen? Wieder so ein Sparbetriebsrat, den die Tausende dann weder wählen, noch für ihn kandidieren können?
Also... ich bin echt mal gespannt, was sich nächstes Jahr so tun wird.

Fragen über Fragen.
Man wird also den Rest vom Jahr damit zubringen, neue Orga-Pläne zu erstellen, das ganze in eine neue Form zu bringen, die dann funktionieren soll.

WENN Vivento tatsächlich den kompletten Personalüberhang des Konzern in die freundlichen Vermittlungshände nehmen soll, dann muss sich aber auch jeder T-Mitarbeiter darüber klar werden, dass er in die Vermittlung von Vivento gerät, sobald er auch nur 1 Tag ohne Beschäftigung ist. Sei es durch das Ende einer Beurlaubung oder den Nichterfolg bei einem Anbietungsverfahren.

Ich bin echt gespannt, was sich die oberste Konzernebene ausgedacht hat, in Zusammenarbeit mit dem Datenschutz und der Rechtsabteilung.
Wie gesagt: Der Zugriff auf die Personaldaten eines Mitarbeiters einer GmbH KANN nicht durch Vivento erfolgen, solange Vivento ein anderer Betrieb ist.
Wir werden sehen, wie es ablaufen wird.
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Re: Zuständigkeit des Telekomvorstandseigenen SBR – Betriebs

Beitrag von Brauner »

Das ist doch wiedereinmal Beschäftigung mit sich selbst, um dann beweisen zu können, dass man entscheidungsfähig ist und etwas durchsetzen kann. Wie die ORGA Pläne aussehen, ist dann egal, die kontrolliert sowieso niemand, damit in der Historie nichts zu finden ist, welche Folgen die Umorganisation hatte. Das Archiv ORG Pläne gehört am besten nicht eingemottet, sondern in den Müll. Dann hört die Lügererei auf.

Wozu das alles? Man will die Nachvollziehbarkeit der Organisationsänderung nicht?
Will man niemand aus vivento, PBM NL und andere zurückhaben?
Will man alle doof halten?


Warum Bundesfreiwild datenschutzrechtliche Probleme erkennt, erschließt sich mir nicht. Haben vivento Kräfte nicht die Personalakten eingescannt und dabei keine Probleme verursacht ?
Weshalb sollte es nun ein Problem gegeben?
Auch scannen externe Unternehmen für Telekom Belege ein, eine unterschriebene Verpflichtungserklärung klärt eingentlich alles. Oder?

OK, da gabe es mal einen fast unbekannten Datenschutzskandal bei Telekom mit Kundenbriefe, die in Hanau von einem externen Unternehmen eingescannt wurden und in die Öffentlichkeit gelangt sind. Was ist daraus geworden? Hat sich wenigsten der nächste Vorstand später aufgeregt, was Dr. Sommer im Frühjahr 1996 beim lesen dieser Schmähbriefe nicht getan hat. Die gescannten Kundenbriefe sind Vorstandssache gewesen. Eine Kopie dieser gescannten Kundenbriefe ist dem BKA ausgehändigt worden. :mrgreen:

----> Wer diese Briefe mal lesen will, schreibt mir eine PN. Wikileaks wollte diese Briefe nicht haben. ;-)


Der Security(Gebäudeempfang)-Bereich pennt doch sowieso. Weckt sie nicht auf !!!
Und bis dahin bleiben sie Querulanten, solange das Rückgrat nicht gebrochen wird.
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Re: Zuständigkeit des Telekomvorstandseigenen SBR – Betriebs

Beitrag von Bundesfreiwild »

Wenn ich das Geschreibsel hier gerade lese, kommt mir der wohl begründete Verdacht, dass hier jemand nicht den geringsten Plan von Datenschutz hat und wie man mit personenbezogenen Daten umzugehen hat.

Ein grundsätzliches Datenschutzproblem besteht darin, dass Vivento ein eigener Betrieb ist und nicht auf die personenbezogenen Daten von Mitarbeitern ANDERER Betriebe zugreifen darf.
Wenn sich z. B. ein Beamter derzeit FREIWILLIG zur externen Vermittlung bei Vivento meldet, muss er explizit unterschreiben, dass er damit einverstanden ist, dass Vivento auf seine originären Personaldaten zugreifen kann!

Jetzt stelle dir mal vor, aus einem Dutzend unterschiedlicher GmbHn/ Betrieben werden Personalüberhänge von Vivento zu vermitteln sein und Vivento KANN auf die personenbezogenen Daten nicht zugreifen? Nicht mal erheben, weil der Kandidat eigentlich in einem anderen Betrieb steckt?