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Lukrative Nebentätigkeit als Künstler/GbR genehmigungsfrei?

Verfasst: 26. Jul 2013, 08:55
von markush
Hallo,

ich werde ab Herbst Anwärter im gehobenen Dienst in Bayern sein und freue mich schon sehr darauf! Nebenher möchte ich aber unbedingt mein Gewerbe (Jonglage- und Tanzshows), das ich schon seit 2 Jahren gemeinsam mit meiner Freundin habe, weiterführen. Die 8-Stunden-Regel kann ich einhalten - meine Freundin wird für Buchhaltung, Marketing, Kundenkontakt etc. alleine zuständig sein und ich werde nur am Wochenende auftreten (dauert mit Fahrt und Aufbau je nach Auftrag zwischen 4 und 6 Stunden).
Nun zum Problem: Der Gewinn wird trotz des geringen Aufwands relativ hoch sein, ich schätze mal 800-1500 € pro Monat. Als ich mit der Behörde telefoniert und die Sachlage geschildert habe, hieß es, ich soll versuchen das genehmigen zu lassen, aber die Chancen stünden bei so einem Gehalt sehr schlecht. Ich habe jetzt schon viel im Internet und in diesem Forum recherchiert und das BBG sowie die bayrische Nebentätigkeits-VO gelesen und mir ist folgendes aufgefallen:


1. Ich übe ja eine künstlerische Tätigkeit aus. Dann müsste diese doch genehmigungsfrei und lediglich anzeigepflichtig sein, oder?

2. Was soll ich mit folgendem Satz aus §99 Abs. 2 BBG anfangen -

"Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt."

3. Gibt es eine Höchstgrenze des Nebenverdienstes? Nachfolgendes Zitat aus dem BBG besagt, 40% ist die Grenze, aber es gibt Ausnahmen.

"Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre. "


Also für mich klingt das alles so: Ich muss die Tätigkeit nur anzeigen und nicht genehmigen, aber wenn der Dienstherr sieht, dass ich weitaus mehr als 40% nebenher verdiene, muss ich nachweisen, dass es nicht mehr als 8 Stunden beansprucht. Aber ich möchte halt auch nicht gleich bei Dienstantritt Ärger machen und negativ auffallen...
Ich könnte auch den Gesellschaftsvertrag - die Prozentsätze - ändern, z.B. dass ich nur zu 20% beteiligt bin, aber selbst dann wäre mein Gewinn evtl. noch über der 40%-Grenze.

Kennt sich da jemand aus, habt ihr da schon Erfahrungen gemacht oder einen ähnlichen Fall bei anderen miterlebt?

Re: Lukrative Nebentätigkeit als Künstler/GbR genehmigungsfr

Verfasst: 26. Jul 2013, 13:40
von Steinbock
Wirst Du Landesbeamter oder Bundesbeamter ?

Gruß vom Steinbock

Re: Lukrative Nebentätigkeit als Künstler/GbR genehmigungsfr

Verfasst: 26. Jul 2013, 13:52
von Mikesch
Nur ein Schuss aus der Hüfte... ;-)

Eine künstl. Tätigkeit ist NICHT genehmigungspflichtig nur Anzeigepflichtig (§100), folglich greifen die Bedingungen des §99 NICHT, da ja keine Genehmigung zu erteilen ist. Dort steht ja auch "mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1..."

Im §100 sind keine Beschränkungen bezüglich des Einkommens aufgeführt.

Also, gebe einfach nur eine Anzeige mit detaillierter Beschreibung und zu erwartendem Einkommen ab. Hier würde ich allerdings nicht gerade die Spitze angeben, der Neid ist unter Beamten besonders groß ;-)

Re: Lukrative Nebentätigkeit als Künstler/GbR genehmigungsfr

Verfasst: 29. Jul 2013, 17:24
von markush
Danke für die schnellen Antworten! Das klingt ja sehr positiv - dann hat sich der Herr von der Behörde wohl geirrt oder mir nicht richtig zugehört? Und ich schätze, eine genehmigungsfreie Tätigkeit kann mein Dienstherr nicht so leicht verbieten, oder?
Natürlich werde ich darauf achten, dass die Nebentätigkeit den Dienst nie beeinträchtigt.

Ich werde Landesbeamter (Bayern).

Re: Lukrative Nebentätigkeit als Künstler/GbR genehmigungsfr

Verfasst: 29. Jul 2013, 18:02
von Mikesch
Na ja, bei Vielen klackert es gleich bei Nebentätig und da ist erst mal die Verknüpfung Nebentätigkeit = Genehmigung ;-)
Ich will auch keinem was Böses unterstellen, aber da kommt ein Anwärter, hat ne Nebentätigkeit und macht dann auch noch Kohle, so wat... :twisted: :wink:
Drum würde ich ja auch etwas tiefer stapeln ;-)

Die Versagungsgründe sind ja auch geregelt, schau aber noch mal im Landesrecht nach. Zwar bauen die auf die Regelungen für Bundesbeamte auf, da können aber manchmal noch Kleinigkeiten abweichend sein.

Re: Lukrative Nebentätigkeit als Künstler/GbR genehmigungsfr

Verfasst: 30. Jul 2013, 10:32
von markush
Ich hab grad noch was schönes im Landesrecht entdeckt - es gibt keine Anzeigepflicht für entgeltliche genehmigungsfreie Nebentätigkeiten, solange keine Anhaltspunkte für Verletzung von Dienstpflichten vorliegen :)

Re: Lukrative Nebentätigkeit als Künstler/GbR genehmigungsfr

Verfasst: 30. Jul 2013, 11:25
von Steinbock
markush hat geschrieben:Ich hab grad noch was schönes im Landesrecht entdeckt - es gibt keine Anzeigepflicht für entgeltliche genehmigungsfreie Nebentätigkeiten, solange keine Anhaltspunkte für Verletzung von Dienstpflichten vorliegen :)
Wirklich ?
Hast Du auch die richtigen Bestimmungen gelesen ?

siehe: http://www.gesetze-bayern.de/jportal/po ... doc.part=X

Re: Lukrative Nebentätigkeit als Künstler/GbR genehmigungsfr

Verfasst: 30. Jul 2013, 14:15
von Mikesch
Der Link führt zur Verordnung...
Die Verordnung regelt alleine Genehmigungpflichtige Tätigkeiten. Dazu allg. Erlaubnisse bezügl. einer ansonsten genehmigungsplichtigen Nebentätigkeit.
Auf genehmigungsfreie Tätigkeiten mit Ausnahme einer genehmigungsfreien Gutachtertätigkeit wird ansonsten nicht eingegangen.

Die VO gilt für den TO aber nicht, da im ART. 82 BayBG klar geregelt ist, dass eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit, gnehmigungsfrei ist.

Nur so meine Meinung...

Re: Lukrative Nebentätigkeit als Künstler/GbR genehmigungsfr

Verfasst: 30. Jul 2013, 16:12
von Steinbock
Hallo Mikesch,

zu dem Thema habe ich die Verwaltungsvorschriften gefunden: http://www.dienstrecht.bayern.de/gesetz ... beamtr.pdf

Unter anderem handelt es sich bei künstlerischer Tätigkeit um eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit.

Zur Sicherheit sollte man meiner Meinung nach, aber diese Tätigkeit anzeigen.
Ein Hinweis, dass sie gemäß Art. 82 genehmigungsfrei ist, kann ja erfolgen.

Gruß vom Steinbock!

PS: im bayrischen Beamtenrecht kenne ich mich auch nicht besonders gut aus.

Re: Lukrative Nebentätigkeit als Künstler/GbR genehmigungsfr

Verfasst: 30. Jul 2013, 17:23
von markush
http://www.nebentaetigkeitsrecht.de/vor ... bayern/496
Ich denke ich frag da lieber mal nen Anwalt, bevor ich die Tätigkeit anzeige ohne dazu verpflichtet zu sein - ich möchte keine schlafenden Hunde wecken. Nicht dass am Ende jeder Fehler meinerseits während des Dienstes der Nebentätigkeit zugerechnet wird^^ Weiß ja nicht, ob meine Paranoia gerechtfertigt ist, aber in diesem Forum liest man ja so einiges...

Re: Lukrative Nebentätigkeit als Künstler/GbR genehmigungsfr

Verfasst: 30. Jul 2013, 17:38
von Mikesch
Genau, sag ich eigentlich immer!
Hier sind keine Juristen, hier werden Meinungen wiedergespiegelt. In Deinem Fall würde ich mich immer über einen Rechtskundigen absichern.
Aber Deine Chance stehen ja auch nicht schlecht :-)

Re: Lukrative Nebentätigkeit als Künstler/GbR genehmigungsfr

Verfasst: 30. Jul 2013, 18:11
von Steinbock
markush hat geschrieben: Ich denke ich frag da lieber mal nen Anwalt, bevor ich die Tätigkeit anzeige ohne dazu verpflichtet zu sein - ich möchte keine schlafenden Hunde wecken.
Nur mal so am Rande eine kleine Geschichte: Als ich noch den Beamtenstatus hatte, war ich nebenberuflich tätig für eine Selbsthilfeeinrichtung des öffentlichen Dienstes - also genehmigungsfrei, aber anzeigepflichtig.

Ich zeigte diese Tätigkeit beim Personalamt direkt an.

Nach ein paar Jahren, bekam ein etwas streitsüchtiger Kollege mit, dass ich in meiner Mittagspause im Büro ein Gespräch mit einem Kollegen (Kunden) hatte.
Er legte mir ein Schriftstück auf den Tisch, in dem er mir mitteilte, dass ich meine Nebentätigkeit sofort einstellen sollte, ansonsten würde er dies beim Personalamt gegen mich vorbringen und mir dann die Genehmigung entzogen würde.

Ich entgegnete, ich habe für diese Tätigkeit keine Genehmigung. Allerdings hat das Personalamt Kenntnis über meine Tätigkeit.

Mein streitsüchtiger Kollege raste ans Telefon.

Ein paar Minuten später erschien der Personalchef im Büro und teilte meinem Kollegen mit, dass er bitte solche Unterstellungen in Zukunft unterlassen sollte. Er würde die Vorschriften der Nebentätigkeiten sicher besser beurteilen können und wenn so etwas noch einmal passieren würde, würde er auch einmal über eine Abmahnung nachdenken.

Mein Vorteil an dieser Geschichte war, dass ich meine Nebentätigkeit angezeigt hatte.

Gruß vom Steinbock

Re: Lukrative Nebentätigkeit als Künstler/GbR genehmigungsfr

Verfasst: 30. Jul 2013, 19:53
von Bundesfreiwild
WENN er das Gauklertum als GEWERBE betreibt, also als Kleinunternehmen mit Buchhaltung und allem drum und dran, dann ist er Unternehmer und kein Künstler.
(Ähnlich Unterschied zwischen Buchautor=Künstler und Buchverleger=Gewerbetreibender).

Ich gehe davon aus, dass er sich diese GEWERBLICHE Tätigkeit genehmigen lassen muss. Es geht dann aber gar nicht direkt ums Geld, das er verdient (das geht das Finanzamt eher etwas an), sondern darum, wie hoch der Zeitaufwand für seine Veranstaltungen ist und ob seine Dienstpflichten nicht darunter leiden.

Falls seine Freundin/Frau ALLEINE das Unternehmen betreibt und er als Künstler dort angestellt ist, ist er ebenfalls nicht nur KÜnstler, sondern bezieht ein evtl. relativ konstantes gewerbliches Einkommen.

Der nicht genehmigungspflichtige Künstler ist weder fest angestellt, noch betreibt er ein Gewerbe, sondern ist freiberuflich tätig und bekommt mehr oder weniger oft und in unterschiedlicher Höhe nur Honorare, Autorenmargen (oder auch nix), jedenfalls kein Einkommen aus einem eigenen Gewerbe oder Anstellung.
Eine Problemlösung wäre, dass der Kollege mit dem gewerblichen Unternehmen selbst nichts zu tun hat und sozuagen von dem Unternehmen nur freiberuflich engagiert wird. Wie das rechtlich aufgebohrt wird, müsste man einen Anwalt fragen.

In der jetzigen Konstellation könnte es zu Disziverfahren führen, wenn das nicht genehmigt wurde.

Re: Lukrative Nebentätigkeit als Künstler/GbR genehmigungsfr

Verfasst: 30. Jul 2013, 23:43
von Mikesch
Bundesfreiwild hat geschrieben:WENN er das Gauklertum als GEWERBE betreibt, also als Kleinunternehmen mit Buchhaltung und allem drum und dran, dann ist er Unternehmer und kein Künstler.
Der nicht genehmigungspflichtige Künstler ist weder fest angestellt, noch betreibt er ein Gewerbe, sondern ist freiberuflich tätig und bekommt mehr oder weniger oft und in unterschiedlicher Höhe nur Honorare,
Wobei dies alles erst mal zu Prüfen ist...
Abgesehen davon, der TO schreibt ja von Auftritten hier und da, nicht von einer auf Dauer ausgelegten Anstellung in Las Vegas. Auftritte hier und da als freiberuflicher Gaukler fallen IMHO unter künstlerischer Tätigkeit.
Das dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, hat er erklärt und davon gehen wir mal aus.

Auch das FA unterscheidet zwischen Gewerbe und künstlerischer Tätigkeit. Selbst wenn Erträge ähnlich einem Gewerbe vorliegen, muss es noch kein Gewerbe sein. Entscheidet das FA auf eine künstlerische Tätigkeit, ist der Künstler an bestimmte Anforderungen die man an einem Gewerbe stellt befreit. Klar, es ist Schluss, liegt eine Gewerbeanmeldung vor und stellt sich dem FA als Unternehmer dar, dann ist es nix mehr mit künstlerischer Nebentätigkeit...

Beispiele:
Kollege in einer Band, wird als GbR geführt (was ja erst mal nix zu sagen hat, ne Tippgemeinschaft ist auch ne GbR), Einkommen fast in Höhe seines Beamtengehaltes...
Meine Wenigkeit als künstlerischer Fotograf, ok, so gut wie kein Einkommen :shock:
Einfache Anzeige und gut is...

Da etliches ein Lesen in der Glaskugel ist, sind wir wieder bei einem spezialisierten Anwalt... ;-)

Re: Lukrative Nebentätigkeit als Künstler/GbR genehmigungsfr

Verfasst: 31. Jul 2013, 13:40
von markush
Also nur um das klarzustellen - wir beziehen natürlich kein regelmäßiges Einkommen. Wir werden auf Hochzeiten, Firmenfeiern, Shopping-Nights etc. gebucht - immer mit wechselnden Auftraggebern. Wir machen dasselbe wie ein Künstler, der einen freien Beruf angemeldet hat, nur eben als GbR.