Anrechnung bei der Pension von Kindererziehungszeiten

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Posttussi
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Anrechnung bei der Pension von Kindererziehungszeiten

Beitrag von Posttussi »

Guten Morgen,

da ich ab 1.9.in den Ruhestand gehe habe ich nun meine Anträge zur Pension erhalten.
Was ich da nicht verstehe ist folgendes:
ich habe 3 Kinder,Geburtsjahre 1970,1980,1982...
es wird aber nur das letzte Kind ( 1982) beamtenrechtlich anerkannt :(

habe dann bei´m Versorgungscenter angerufen und dies wurde mir bestätigt.
Ich habe 15 Jahre in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt,bei denen werden auch 3 Kindererziehungsjahre angerechnet.

Wie muss ich das jetzt verstehen? bekomme ich erst mit Eintritt ins eigentliche Rentenalter ( nächstes Jahr September)für meine beiden ersten Kinder die Zeiten angerechnet?

kann mir jemand von euch dazu ´was schreiben?

Liebe Grüsse

Posttussi
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Bundesfreiwild
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Re: Anrechnung bei der Pension von Kindererziehungszeiten

Beitrag von Bundesfreiwild »

Das ist die Ungerechtigkeit im KIndererziehungszeitengesetz. Dort werden die Geburten ab Jahrgang XY (ich kenne den genauen nicht - betrifft aber eigentlich alle "älteren Mütter", nicht "mitberechnet".
Man behauptet, diesen Mangel gesetzlich beseitigen zu wollen.
Da man rückwirkend immer nur einen echten Anspruch auf Zahlung hat, empfehle ich dir, gegen den Bescheid mit der Anerkennung nur eines Kindes formal Widerspruch einzulegen.
Mit dem Widerspruch begibst du dich in die Position, dass du rückwirkend doch noch die Erziehungszeiten anerkannt bekommst, sobald das Gesetz endlich mal durch sein sollte.

Formulierung ist ganz einfach, z.B.: Ich widerspreche der Tatsache, dass ich die Kindererziehungszeiten nicht anerkannt bekomme, nur weil die Kinder vor dem derzeit im Gesetz festgelegten Termin geboren wurden.

Daraufhin wirst du einen Widerspruchsbescheid bekommen, in dem vermutlich stehen wird, dass dein Widerspruch zur Kenntnis genommen wurde und du damit einverstanden sein solltest, dass er "ruhend" gestellt wird, bis das Gesetzgebungsverfahren durch ist.

Reine Formalität - aber sichert einem den Anspruch.
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