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Wer kennt sich aus bei der Überleitungsberechnung?
Verfasst: 26. Jun 2013, 13:58
von fonzie
Hallo,
Folgender Sachverhalt:
Jahrgang: 09/1981
Zum Stichtag 30.06.2009: A10 mit Stufe 4 (altes System) -> Einordnung in Ü3 neues System
Aufstieg zu Stufe 3 in 09/2010
anstehende (rückwirkende) Beförderung zu A11 in 05/2013.
Nach den Rechtsvorschriften, wie ich sie verstanden habe, muss nun eine Neueinstufung stattfinden. Hierfür wird die Zeit zurück gedreht und geschaut, wie ich am 30.06.2009 mit A11 und Stufe 4 in das neue System einzuordnen gewesen wäre.
Dies wäre die Stufe 2 (oder vielleicht auch Ü2) gewesen.
laut dem Überleitungsrechner soll ich angeblich aber meine Stufe 3 behalten:
http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/ue ... m=0&endej=
ich weiß, dass der Rechner nicht offiziell ist und keine Haftung auf Richtigkeit übernimmt. Aber bisher war der immer sehr genau und richtig.
gebe ich als Beförderungsdatum 05/2012 an, schickt er mich auch in Stufe 2.
kann ja irgendwie nicht sein...
hoffe hier kann mir irgend jemand helfen. Weil davon abhängt, ob ich versuchen muss eine rückwirkende Beförderung zu verhindern.
Danke schon mal!
Re: Wer kennt sich aus bei der Überleitungsberechnung?
Verfasst: 26. Jun 2013, 15:54
von Gerda Schwäbel
fonzie hat geschrieben:Dies wäre die Stufe 2 (oder vielleicht auch Ü2) gewesen.
Es wäre die Stufe Ü2 gewesen.
Damit hätte sich im September 2010 die Stufe 2 ergeben (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG) und im September 2012 die Stufe 3 (§ 3 Abs. 3 BesÜG). Sofern die Verleihung des neuen Amtes vor dem 1. Juli 2013 wirksam wird (eine rückwirkende "Beförderung" ist nicht möglich), erhalten Sie also das Grundgehalt der Stufe 3 mit der Erwartung, ab September 2015 die Stufe 4 zu erhalten. Im Falle der Wirksamkeit ab dem 1. Juli muss die Stufenentwicklung nicht neu berechnet werden und Sie erhalten die Stufe 4 schon ab September 2013 (§ 2 Abs. 5 BesÜG).
Die Personalstellen kennen diese Problematik eher nicht (ähnlich wie die unsäglichen Sachverhaltsmöglichkeiten bei Höhergruppierungen im Tarifbereich).
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Re: Wer kennt sich aus bei der Überleitungsberechnung?
Verfasst: 26. Jun 2013, 16:01
von fonzie
Ach super! Genau von Ihnen habe ich mir eine Antwort erhofft Gerda Schwäbel.
Ich habe die gleiche Problematik bereits bei oeffentlicher-dienst.info gepostet und Sie auch darüber angeschrieben
Sie müssen als nicht 2 mal antworten.
Ich finde diese (vielleicht relativ seltene) Konstellation aber schon bemerkenswert. Durch eine Verleihung des Amtes nur einen Monat später, ergeben sich enorme finanzielle Unterschiede. Normalerweise denken die Vorgesetzten wahrscheinlich, dass sie mir etwas Gutes tun mit der rückwirkenden Verleihung.
Dann werde ich die zuständigen Bearbeiter mal darauf sensibilisieren
Vielen Dank nochmals
Re: Wer kennt sich aus bei der Überleitungsberechnung?
Verfasst: 26. Jun 2013, 16:26
von Gerda Schwäbel
Die Posts dort habe ich gesehen, aber weder eine PN noch eine E-Mail erhalten. Egal, ich habe die Rechtslage ja jetzt hier beschrieben.
Das Ergebnis ist mir nicht oft begegnet, aber die Berechnung und Dokumentation ist formal bei jeder Beförderung in den letzten 4 Jahren notwendig gewesen. Der Aufwand war gewaltig, in den wenigen Fällen, in denen sich der Stufen-Status Quo verändert hat, war dann gerne ich die dumme Kuh, die verhindert hat, dass die finanzielle Erwartung an die Beförderung voll erfüllt wurde. Ich bin froh, dass die Frist von § 2 Abs. 5 BesÜG nicht verlängert worden ist!
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Re: Wer kennt sich aus bei der Überleitungsberechnung?
Verfasst: 26. Jun 2013, 16:49
von fonzie
bei der ganzen Überleitungsberechnung sieht von uns "normalen" auch keiner durch und alle nehmen es nur so hin wie es ist.
auf jeden fall hat der Überleitungsrechner dann einen Fehler an der Stelle, da er mir ja die Stufe 3 bei einer Verleihung des Amtes in 05/2013 lässt.
jetzt wird der Rechner ja auch nicht mehr gewartet.
ich hoffe nur, dass sich keiner darauf verlässt..
Re: Wer kennt sich aus bei der Überleitungsberechnung?
Verfasst: 27. Jun 2013, 08:02
von fonzie
UPDATE:
hatte gerade einen Anruf vom BADV
der hat mir das alles nochmal genauer erklärt. hatte ich aus der obigen Beschreibung gar nicht so genau kapiert. (Gerda hat es aber wahrscheinlich genau so gemeint)
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beförderung. (wie oben geschrieben). Der muss bei mir also zwingend nach dem 30.06. liegen.
Eine rückwirkende Einweisung in die Planstelle auf einen Zeitpunkt vor dem 30.06.2013 ist dann auch unschädlich. Also darauf müsste ich nicht verzichten.
Gerade den letzten Punkt hatte ich noch nicht so verstanden und hätte wahrscheinlich darauf bestanden nicht rückwirkend in die Planstelle eingewiesen zu werden
Quelle ist ein Kommentar zu §2 BesÜG von 07/2012. Bei Interesse kann ich den betreffenden Part gern komplett zitieren.
Re: Wer kennt sich aus bei der Überleitungsberechnung?
Verfasst: 27. Jun 2013, 09:00
von Gerda Schwäbel
Ja, genau so habe ich das gemeint/ausgedrückt.
Rechtsgrundelage (also Primärquelle) ist § 2 Abs. 5 BesÜG:
5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.
Deshalb habe ich in meinem ersten Beitrag ganz bewusst von der Wirksamkeit der Verleihung des neuen Amtes geschrieben.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel