Begriff Wohnung, Wohnsitz TGV, BRKG und BUKG

Beihilfeforum, Reisekostenforum: Fragen zu Beihilfe, Reisekosten, Trennunngsgeld, ...

Moderator: Moderatoren

Antworten
c_coast
Beiträge: 16
Registriert: 11. Jun 2013, 17:57
Behörde:

Begriff Wohnung, Wohnsitz TGV, BRKG und BUKG

Beitrag von c_coast »

Hallo meine lieben Kollegen,

folgender Sachverhalt (Ortsangaben stimmen mit der Wahrheit nicht überein) liegt vor. Es ist etwas kompliziert, falls Fragen da sind, bitte fragen.

- Bundesbeamter --> somit TGV, BRKG sowie BUKG

Wohnhaft (melderechtlich); keine Wohnung im Sinne des § 10 (3) Hannover

Dienstort/Schlafort (Aufenthalt erfolgt aus ausbildungsbedingten Gründen): Hamburg (liegt somit nicht im Einzugsgebiet zu Hannover).
In Hamburg wurde mir Unterkunft seitens des DIenstherrn bereitgestellt, die ich auch nutzte.

Im Rahmen der Ausbildung wurde ich nach Kiel abgeordnet. Die Dienststelle in Kiel hat mich gleichzeitig nach Hannover abgeordnet, da dort ne Außenstelle ist.

In Hannover habe ich bei meinen Eltern übernachtet, ist ja auch logisch und habe Trennungsgeld und Trennungsübernachtungsgeld geltend gemacht, dies wurde jedoch abgelehnt, da ich ja an meinen Wohnort übernachtet habe.
Aber gemäß den VwV zum BRKG ist der Wohnort der Ort, an dem der Dienstreisende eine Wohnung besitzt. Ich habe aber keine Wohnung in Hannover.
Mein Dienstherr folgt meiner Ansicht nicht und geht sogar auf § 7 BGB (ja BGB, ein wenig ungewöhnlich im öD :p) ein und sagt Wohnort = Wohnsitz = Wohnung.

Was hält ihr davon?
Wie gesagt, falls Fragen da sind bitte fragen. ich weiß, dass es ein wenig kompliziert ist. Aber alles bei uns ist kompliziert ;)
Steinbock
Beiträge: 916
Registriert: 20. Mai 2012, 11:50
Behörde:
Wohnort: Rheinland-Pfalz

Re: Begriff Wohnung, Wohnsitz TGV, BRKG und BUKG

Beitrag von Steinbock »

Von wem wurde der Bundesbeamte denn getrennt ?

Für das Trennungsgeld ist der TGV zuständig --> http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf

Zum BGB § 7 - könnte die Möglichkeit bestehen, dass der Bundesbeamte dort noch mit 2-Wohnsitz gemeldet ist ?

Was das BRKG bzw. BUKG mit der Frage zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht.

Gruß vom Steinbock
Benutzeravatar
Bundesfreiwild
Beiträge: 1946
Registriert: 17. Jan 2011, 08:48
Behörde:
Kontaktdaten:

Re: Begriff Wohnung, Wohnsitz TGV, BRKG und BUKG

Beitrag von Bundesfreiwild »

Mal ganz blöd gedacht: Der Wohnsitz/Wohung ist dort, wo man startet und ursprünglich sein Haupt niederlegen würde, wenn man nicht durch die Gegend weitergebildet oder abgeordnet würde. Das wäre dann Hamburg, wo die ursprüngliche Ausbildung stattfand UND der Dienstherr eine Unterkunft zur Verfügung gestellt hat. Hätte man sich da nicht auch beim Einwohnermeldeamt anmelden müssen? Oder wo sonst wäre man in der Zeit gemeldet gewesen - bei den Eltern? Fakt ist: Ein deutscher Bürger muss irgendwo 1.Wohnsitzlich gemeldet SEIN.
In Hamburg wären also noch Wohort UND Dienstort/Regelarbeitsstelle deckungsgleich gewesen. Wenn sich der zukünftige, in Ausbildung befindliche Beamte nicht aus seinem Elternhaus in Hannover nach Hamburg beim Einwohnermeldeamt umgemeldet hat, hat er seinen ERSTWOHNSITZ immer noch bei seinen Eltern in Hannover!
Auch wenn er seinen Zweitwohnsitz in der Dienstunterkunft in HH hat (wo er aber nicht gemeldet ist).

Dann kommt die Abordnung zur Ausbildung in Kiel. Eine AO ist nie dauerhaft und deshalb bleibt in der Regel der 1.Wohnsitz bestehen, das wäre also weiter Hannover/Elternhaus (weil ja nie im HH beim Einwohnermeldeamt gemeldet oder in Hannover abgemeldet).

Wenn die HH-Wohnung nicht mehr vom Dienstherr zur Verfügung gestellt wurde, weil eben an die Ausbildung in HH gebunden gewesen, fällt der Zweitwohnsitz weg und taucht die Anschlussfrage auf:
Stellte er eine neue Unterkunft in Hannover zur Verfügung, weil nun der Dienstort/AO in Hannover ist. Ich entnehme der Darstellung, dass er das nicht getan hat?
Wenn der zukünftige Beamte also niemals in HH als Einwohner gemeldet war und dort nur seinen vorrübergehenden Zweitwohnsitz hatte, wäre er jetzt in Hannover, wo er bei seinen Eltern unterkommt, wieder an seinem Erstwohnsitz angekommen (wo er immer noch beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist).

Wenn ich alle Fakten richtig interpretiert habe, dann ist unser Beamten-Azubi immer in Hannover bei seinen Eltern ERST-Wohnsitzlich gemeldet gewesen, während sein Zweitwohnsitz mal in Hamburg war, was keinen Einfluss auf die Meldepflicht.
In der AO nach Kiel/direkt durchgeschleust nach Hannover, liegen Erstwohnsitz und Dienstort wieder zusammen. Und dann gibts ganz klar auch keine Kohle für irgendwas.
Trennungsgeld gibts, wenn man sich von der eigenen Familie trennen muss. Die Trennung von den Eltern im Rahmen einer Ausbildung ist kein "Trennungs"fall.

Es wäre also mal grundsätzlich zu klären, wo man eigentlich als Einwohner gemeldet ist. Und falls man sich niemals in Hannover abgemeldet und woanders beim Einwohnermeldeamt angemeldet hat, ist man immer noch Einwohner von Hannover und hat dort seinen 1.Wohnsitz. Jede andere Unterbringung ist dann als Zweitwohnsitz wegen Ausbildung oder Arbeitsaufnahme zu betrachten oder als Dienstort.
Ein Blick auf den Personalausweis auf die ausstellende Stadt und du müsstest wissen, wo du "zu Hause" bist.

Und wenn man an seinem eigenen Wohnort/1.Wohnsitz unterkommt, dann gibts natürlich keine Kohle für irgendetwas.
Benutzeravatar
Mikesch
Beiträge: 1981
Registriert: 16. Jan 2006, 09:52
Behörde: Zollverwaltung
Wohnort: OL
Geschlecht:
Kontaktdaten:

Re: Begriff Wohnung, Wohnsitz TGV, BRKG und BUKG

Beitrag von Mikesch »

c_coast hat geschrieben: da ich ja an meinen Wohnort übernachtet habe.
Richtig, wo ist das Problem?
In meinen Augen absolut richtige entscheidung.
c_coast hat geschrieben:In Hamburg wurde mir Unterkunft seitens des DIenstherrn bereitgestellt, die ich auch nutzte.
Und das ist weder Dein Wohnort, schon gar nicht Deine Wohnung, der für TGV, BRKG sowie BUKG entscheidend ist.

Um in den vollen oder überhaupt Genuss der Leistungen zu kommen, ist Dein Wohnort entscheidend, der resultiert daraus, wo Du gemeldet bist und für die vollen Leistungen (Trennungsgeld, Umzugskosten) musst Du dort auch eine Wohnung haben.
Da reicht auch kein Zimmer, Wohnen bei Eltern oder dergl., es muss sich um einen eigenen Hausstand handeln. Diese Begrifflichkeit ist klar definiert.

Hättest Du eine angemietete Wohnung die die Voraussetzungen erfüllt mit eigenem Hausstand z.B. in HH und wärst dort gemeldet, stünden Dir selbstverständlich Fahrtkosten und Trennungsgeld zu, so eben nicht...
SELECT 'dreams' FROM 'erinnerungen' WHERE HARDCORE = 'yes'
Fotografie, Internet, Reisen, Tauchen & Tools
http://www.zuhause-im-wohnmobil.de
Antworten