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Beurlaubung 1 Jahr Krankenversicherung Beihilfe

Verfasst: 11. Jun 2013, 11:42
von TinaC
Hallo,

mein Freund und ich gehen für ein Jahr nach Australien. Zum Glück konnte er sich für diese Zeit erfolgreich im Finanzamt beurlauben lassen. Das Problem vor dem wir jetzt stehen ist allerdings, dass seine Beihilfe wegfällt. Da das Arbeitsverhältnis generell noch besteht muss er seine private Krankenkasse komplett selbst tragen (ca. 300 Euro im Monat). Das ganze ist ohne Einkommen wirklich schwer zu bewältigen. Außerdem ist er das ganze Jahr nicht in Deutschland, eine Auslandskrankenversicherung hingegen hat er schon.

Er kann doch nicht der erste sein, der sich für ein Auslandsjahr beurlauben lässt, oder? Hat nicht jemand von euch schon Erfahrungen mit einem Jahr Beurlaubung gemacht und kann uns berichten wie er/sie das mit der Krankenversicherung gemacht hat?

Vielen Dank im Voraus!

Tina

Re: Beurlaubung 1 Jahr Krankenversicherung Beihilfe

Verfasst: 11. Jun 2013, 12:18
von Fette Henne
Also, bei mir ging das damals ( in den 90ern ) mit einer sog. Anwartschaft ; d.h. ich habe ein paar DM / Monat gezahlt, um danach fortlaufend wieder privat krankenversichert zu sein .
Für den Auslandsaufenthalt selbst habe ich eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen, die ich auch prompt benötigt habe :?

Re: Beurlaubung 1 Jahr Krankenversicherung Beihilfe

Verfasst: 11. Jun 2013, 12:24
von TinaC
Danke für deine Antwort! Wir werden uns da mal erkundigend! Gibt es ansonsten jemanden, der das in den letzten Jahren gemacht hat? :)

Re: Beurlaubung 1 Jahr Krankenversicherung Beihilfe

Verfasst: 11. Jun 2013, 17:55
von Anstaltszauber
TinaC hat geschrieben:Hallo,

mein Freund und ich gehen für ein Jahr nach Australien. Zum Glück konnte er sich für diese Zeit erfolgreich im Finanzamt beurlauben lassen. Das Problem vor dem wir jetzt stehen ist allerdings, dass seine Beihilfe wegfällt. Da das Arbeitsverhältnis generell noch besteht muss er seine private Krankenkasse komplett selbst tragen (ca. 300 Euro im Monat). Das ganze ist ohne Einkommen wirklich schwer zu bewältigen. Außerdem ist er das ganze Jahr nicht in Deutschland, eine Auslandskrankenversicherung hingegen hat er schon.

Er kann doch nicht der erste sein, der sich für ein Auslandsjahr beurlauben lässt, oder? Hat nicht jemand von euch schon Erfahrungen mit einem Jahr Beurlaubung gemacht und kann uns berichten wie er/sie das mit der Krankenversicherung gemacht hat?
Ah, work and travel. Australien ist ein feines Land. No worries!

Ihr braucht eine Auslandsreise-Krankenversicherung mit einem entsprechend langen Zeitraum. Die normalen Auslandsreise-KVen gibt es nur für Kurzurlaube (meist bis 42 Tage). Und ja, das wird überprüft, wenn es richtig teuer wird (Flugtickets). Zuhause läuft in der Zeit die normale KV als Anwartschaftsversicherung weiter. Oder ihr kündigt die, mit unter 30 kriegt man ja jederzeit eine neue.

Bietet das Bundesland Deines Freundes kein Sabbatical an?

Gruß aus der Anstalt.

Re: Beurlaubung 1 Jahr Krankenversicherung Beihilfe

Verfasst: 11. Jun 2013, 20:13
von TinaC
Danke für eure Antworten!

Natürlich haben wir uns schon mit der Krankenversicherung in Verbindung gesetzt. Die sagten nur, dass wir die Beihilfe selber tragen müssen, da trotz Beurlaubung noch ein Arbeitsverhältnis besteht. Aber wie gesagt 300 Euro sind echt viel Geld, wenn man nichts verdient.

@Anstaltzauber:

Eine Auslandskrankenversicherung hab ich schon bei der Hanse Merkur abgeschlossen. Bei Lukas scheint es etwas komplizierter zu sein.

Hast du auch schon Work and Travel in Australien gemacht und die für ein Jahr als Beamter beurlauben lassen?

Wir wussten gar nicht, dass es die Möglichkeit eines Sabbatical gibt.

Vielen Dank für eure Hilfe!

Re: Beurlaubung 1 Jahr Krankenversicherung Beihilfe

Verfasst: 11. Jun 2013, 20:27
von Anstaltszauber
TinaC hat geschrieben:Natürlich haben wir uns schon mit der Krankenversicherung in Verbindung gesetzt. Die sagten nur, dass wir die Beihilfe selber tragen müssen, da trotz Beurlaubung noch ein Arbeitsverhältnis besteht. Aber wie gesagt 300 Euro sind echt viel Geld, wenn man nichts verdient.

@Anstaltzauber:

Eine Auslandskrankenversicherung hab ich schon bei der Hanse Merkur abgeschlossen. Bei Lukas scheint es etwas komplizierter zu sein.

Wir wussten gar nicht, dass es die Möglichkeit eines Sabbatical gibt.
Für ein Sabbatical ist es wohl zu spät. Wäre evtl. die Lösung gewesen, soweit der Dienstherr das anbietet.

Lukas nimmt auch die Auslands-KV und führt die bisherige Krankenversicherung als Anwartschaftsversicherung fort (vgl. § 204 Abs. 4 VVG). Bei einer Anwartschaftsversicherung behält man eben die Anwartschaft, jederzeit ohne neue Gesundheitsprüfung den Vertrag wiederaufleben zu lassen. Es gibt kleine und große Anwartschaftsversicherungen, letztere sind teuerer, weil die Altersrückstellung weiterläuft. Da ihr ja <30 seid, reicht eigentlich die kleine.

Wehmütige Grüße aus der Anstalt.

Re: Beurlaubung 1 Jahr Krankenversicherung Beihilfe

Verfasst: 12. Jun 2013, 12:42
von Steinbock
Anstaltszauber hat geschrieben:Ihr braucht eine Auslandsreise-Krankenversicherung mit einem entsprechend langen Zeitraum. Die normalen Auslandsreise-KVen gibt es nur für Kurzurlaube (meist bis 42 Tage). Und ja, das wird überprüft, wenn es richtig teuer wird (Flugtickets). Zuhause läuft in der Zeit die normale KV als Anwartschaftsversicherung weiter. Oder ihr kündigt die, mit unter 30 kriegt man ja jederzeit eine neue. .
Dies ist nur möglich, wenn der Wohnsitz in Deutschland aufgelöst wird.

Bitte daran denken, dass wir seit 2007 (GKV) / 2009 (PKV) eine Krankenversicherungspflicht in Deutschland haben.

Re: Beurlaubung 1 Jahr Krankenversicherung Beihilfe

Verfasst: 12. Jun 2013, 15:36
von Anstaltszauber
Steinbock hat geschrieben:Bitte daran denken, dass wir seit 2007 (GKV) / 2009 (PKV) eine Krankenversicherungspflicht in Deutschland haben.
Stimmt. Aber die Anwartschaftsversicherung ist gerade für den Fall eines Auslandsaufenthaltes eingeführt worden, siehe BT-Drs. 16/3100 S. 207. Zitat:

Zu Buchstabe b
Durch Buchstabe b wird ein Recht auf Abschluss einer An-
wartschaftsversicherung geschaffen. Eine Anwartschafts-
versicherung gibt dem Versicherungsnehmer das Recht, ein
bestehendes Versicherungsverhältnis unter Anrechnung der
aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrück-
stellung fortzuführen. Ein solcher Anspruch ist von Bedeu-
tung für Personen, die vorübergehend die Leistungen der
PKV nicht in Anspruch nehmen können, z. B. wegen eines
Auslandsaufenthalts

Die Regelung betrag damals § 178f VVG a.F. und wurde mit der VVG-Novellierung 2008 in § 204 VVG n.F. überführt.

Gruß aus der Anstalt.

Re: Beurlaubung 1 Jahr Krankenversicherung Beihilfe

Verfasst: 12. Jun 2013, 16:43
von Steinbock
Hallo Anstaltszauber,

kann es sein, dass Du etwas verwechselst ?
Anstaltszauber hat geschrieben:
Steinbock hat geschrieben:Bitte daran denken, dass wir seit 2007 (GKV) / 2009 (PKV) eine Krankenversicherungspflicht in Deutschland haben.
Stimmt. Aber die Anwartschaftsversicherung ist gerade für den Fall eines Auslandsaufenthaltes eingeführt worden, siehe BT-Drs. 16/3100 S. 207. Zitat:

Zu Buchstabe b
Durch Buchstabe b wird ein Recht auf Abschluss einer An-
wartschaftsversicherung geschaffen. Eine Anwartschafts-
versicherung gibt dem Versicherungsnehmer das Recht, ein
bestehendes Versicherungsverhältnis unter Anrechnung der
aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrück-
stellung fortzuführen. Ein solcher Anspruch ist von Bedeu-
tung für Personen, die vorübergehend die Leistungen der
PKV nicht in Anspruch nehmen können, z. B. wegen eines
Auslandsaufenthalts .
Die Drucksache 16/3100 bezieht sich auf das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz.
Beachte bitte dabei dass dieses Gesetz in 2007 in Kraft trat.
Die Pflichtversicherung der PKV aber erst ab 2009.

Du hast soweit recht, dass wenn eine PKV einen Auslandsversicherungsschutz nicht anbieten kann,
muss sie für diese Zeit zumindest eine Anwartschaftsversicherung anbieten.
Nur gibt es auch PKV´s die den Auslandsversicherungsschutz in ihrem Programm mit anbieten und dann ist entsprechend eine Anpassung nötig.
Hierzu empfehle ich die PKV zu kontaktieren und nachzufragen was möglich ist.

Meine 1. Antwort bezog sich allerdings nur auf deinen Text
" Oder ihr kündigt die, mit unter 30 kriegt man ja jederzeit eine neue. "
und dies ist definitiv nur möglich, wenn der Wohnsitz in Deutschland aufgelöst wird.
Die Regelung betrag damals § 178f VVG a.F. und wurde mit der VVG-Novellierung 2008 in § 204 VVG n.F. überführt..
Völlig richtig - nur hat dieser § nichts mit der Kranken-Versicherungspflicht der PKV (§193 VVG), noch mit einem Auslandsaufenthalt zu tun.

Gruß vom Steinbock

Re: Beurlaubung 1 Jahr Krankenversicherung Beihilfe

Verfasst: 12. Jun 2013, 17:17
von Anstaltszauber
Steinbock hat geschrieben:Hallo Anstaltszauber,

kann es sein, dass Du etwas verwechselst ?

Die Drucksache 16/3100 bezieht sich auf das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz.
Beachte bitte dabei dass dieses Gesetz in 2007 in Kraft trat.
Die Pflichtversicherung der PKV aber erst ab 2009.
Ich hatte die Drs. 16/3100 angegeben, weil hierin die interessierende Regelung enthalten war. Mein Fehler ist es, den Geschäftsgang nicht vollständig dargestellt zu haben:

Die Drs. 16/3100 (GKV-WSG) wurde in der Fassung Drs. 16/4247 angenommen. Und hierin ist dann auch der § 178a Abs. 5 VVG a.F. enthalten, der die Versicherungspflicht begründet (inhaltsgleich mit § 193 Abs. 3 VVG n.F.). Noch vor ihrem Inkrafttreten wurde diese Normen durch die VVG-Novelle neu sortiert, inhaltlich aber nicht geändert.
Du hast soweit recht, dass wenn eine PKV einen Auslandsversicherungsschutz nicht anbieten kann,
muss sie für diese Zeit zumindest eine Anwartschaftsversicherung anbieten.
Nur gibt es auch PKV´s die den Auslandsversicherungsschutz in ihrem Programm mit anbieten und dann ist entsprechend eine Anpassung nötig.
Du kannst einen KV jederzeit kündigen. Versicherungspflicht bedeutet nicht, daß Du für immer an einen Anbieter gebunden bist. Das war ja gerade die Idee des GKV-WSG, soweit es die private KV betraf. Versicherungspflicht bedeutet nur, daß Du einen Vertrag abschließen mußt. Was übrigens nicht überprüft oder sanktioniert wird.

Gruß aus der Anstalt.

Re: Beurlaubung 1 Jahr Krankenversicherung Beihilfe

Verfasst: 12. Jun 2013, 18:21
von Steinbock
Anstaltszauber hat geschrieben: Du kannst einen KV jederzeit kündigen. Versicherungspflicht bedeutet nicht, daß Du für immer an einen Anbieter gebunden bist. Das war ja gerade die Idee des GKV-WSG, soweit es die private KV betraf. Versicherungspflicht bedeutet nur, daß Du einen Vertrag abschließen mußt. Was übrigens nicht überprüft oder sanktioniert wird.
Sicher kannst Du jederzeit eine PKV kündigen, nur der Versicherer verlangt einen Nachweis (und ist auch per Gesetz dazu verpflichtet), dass ein neuer Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer abgeschlossen wurde.

vgl. dazu VVG § 205 Abs. 6:

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden


Aber selbst wenn dies versäumt werden würde und der Fragende aus dem Ausland zurück kommt, benötigt er ja einen neuen Versicherungsschutz.
Spätestens dann muss er belegen, wann bzw. wo er zuletzt in Deutschland versichert war und gegebenenfalls zahlt er dann alle fehlenden Beiträge
nach.

Und bitte noch beachten - im § 193 VVG steht:

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5 000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten;

Und dies trifft nicht auf eine Anwartschaftversicherung zu !

Gruß vom Steinbock

Re: Beurlaubung 1 Jahr Krankenversicherung Beihilfe

Verfasst: 12. Jun 2013, 18:46
von Anstaltszauber
Steinbock hat geschrieben:Und bitte noch beachten - im § 193 VVG steht:

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5 000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten;

Und dies trifft nicht auf eine Anwartschaftversicherung zu !
Ich habe eben mal die Kommentarliteratur dazu quergelesen. Wohnsitz ist der Schwer- und Mittelpunkt des eigenen Lebens. Für die Dauer eines Auslandsaufenthaltes kann man da wohl von einer Verlagerung ausgehen. Der Wille, nach einem Jahr zurückzukehren, ändert hieran nichts, weil der Auslandsaufenthalt auf eine erhebliche Dauer angelegt ist, ein endgültiger Verbleib im Ausland nicht schlechterdings ausgeschlossen werden kann und die Bindungen an den bisherigen Wohnsitz weitgehend aufgegeben werden. Nach Deiner Ansicht kann man ja gar nicht mehr auswandern, weil man für immer im deutschen KV-System verbleiben muß.

Und § 193 Abs. 3 VVG n.F. wird allgemein so verstanden, daß jede in Deutschland lebende Person (so auch die Beschlußempfehlung des BT-Ausschusses) eine KV abschließen muß. Die beiden leben aber für mindestens ein Jahr in Australien.

Letztlich macht es doch auch keinen Sinn, hohe Beiträge zu einer KV zu zahlen, die man nicht braucht. Die gesamte Kommentarliteratur vertritt die Auffassung, § 204 Abs. 4 VVG n.F. sei gerade für Auslandsaufenthalte gedacht.

Zum Nachweis kann man der PKV doch die polizeiliche Abmeldung schicken.

Gruß aus der Anstalt.

Re: Beurlaubung 1 Jahr Krankenversicherung Beihilfe

Verfasst: 12. Jun 2013, 20:09
von Steinbock
Anstaltszauber hat geschrieben:
Steinbock hat geschrieben:Und bitte noch beachten - im § 193 VVG steht:

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5 000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten;

Und dies trifft nicht auf eine Anwartschaftversicherung zu !
Ich habe eben mal die Kommentarliteratur dazu quergelesen. Wohnsitz ist der Schwer- und Mittelpunkt des eigenen Lebens. Für die Dauer eines Auslandsaufenthaltes kann man da wohl von einer Verlagerung ausgehen. Der Wille, nach einem Jahr zurückzukehren, ändert hieran nichts, weil der Auslandsaufenthalt auf eine erhebliche Dauer angelegt ist, ein endgültiger Verbleib im Ausland nicht schlechterdings ausgeschlossen werden kann und die Bindungen an den bisherigen Wohnsitz weitgehend aufgegeben werden. Nach Deiner Ansicht kann man ja gar nicht mehr auswandern, weil man für immer im deutschen KV-System verbleiben muß.
Dann hast Du mich mißverstanden.
Die Frage bezog sich doch darauf, dass jemand in Australien für 1 Jahr Urlaub macht.
Von Auswandern habe ich in der Frage nichts gelesen. Außerdem unterhalten wir uns ja auch nur über die Krankenversicherung.
Aber dies ist auch jederzeit möglich, wenn man sich in Deutsland polizeilich abmeldet.
Alternativ im Ausland eine Arbeitsstelle findet, über die man sich krankenversichert.
Dafür muss man dann allerdings einen Nachweis erbringen.
Und § 193 Abs. 3 VVG n.F. wird allgemein so verstanden, daß jede in Deutschland lebende Person (so auch die Beschlußempfehlung des BT-Ausschusses) eine KV abschließen muß. Die beiden leben aber für mindestens ein Jahr in Australien.
Sind aber in Deutschland noch polizeilich gemeldet.
Wenn es so einfach wäre wie Du schreibst, könnte doch jeder PKV-Versicherte seiner Krankenversicherung mitteilen: ich verreise auf unbestimmte Zeit und die PKV müsste den Vertrag auflösen.
Nur wer würde überprüfen ob Mr. X. sich wirklich im Ausland aufhält ? Und damit könnte man die Krankenversicherungspflicht in Deutschland umgehen.
Letztlich macht es doch auch keinen Sinn, hohe Beiträge zu einer KV zu zahlen, die man nicht braucht. Die gesamte Kommentarliteratur vertritt die Auffassung, § 204 Abs. 4 VVG n.F. sei gerade für Auslandsaufenthalte gedacht.
(4) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.

Folgende Beispiele fallen mir dazu ein: PKV Versicherter fällt unter die JAEG / Beihilfeberechtigtes Kind macht ein Studium in der Schweiz / PKV Versicherter tritt bei der Polizei (Kaserne) ein oder wird Zeit-oder Berufssoldat (freie Heilfürsorge) / Ehefrau eines Beihilfeberechtigten geht wieder arbeiten usw usw.
Zum Nachweis kann man der PKV doch die polizeiliche Abmeldung schicken.
Richtig - und dies ist in vielen Fällen meist die einzigste Möglichkeit.

Bitte beachte auch - nicht alles was in den jeweiligen Gesetzen steht ist logisch - nur wir müssen sie beachten.

Viele Grüße!
vom Steinbock

Re: Beurlaubung 1 Jahr Krankenversicherung Beihilfe

Verfasst: 12. Jun 2013, 20:58
von Anstaltszauber
Steinbock hat geschrieben:Die Frage bezog sich doch darauf, dass jemand in Australien für 1 Jahr Urlaub macht.
Von Auswandern habe ich in der Frage nichts gelesen. Außerdem unterhalten wir uns ja auch nur über die Krankenversicherung.
Aber dies ist auch jederzeit möglich, wenn man sich in Deutsland polizeilich abmeldet.
Alternativ im Ausland eine Arbeitsstelle findet, über die man sich krankenversichert.
Dafür muss man dann allerdings einen Nachweis erbringen.

Wenn es so einfach wäre wie Du schreibst, könnte doch jeder PKV-Versicherte seiner Krankenversicherung mitteilen: ich verreise auf unbestimmte Zeit und die PKV müsste den Vertrag auflösen.
Nur wer würde überprüfen ob Mr. X. sich wirklich im Ausland aufhält ? Und damit könnte man die Krankenversicherungspflicht in Deutschland umgehen.
Folgende Beispiele fallen mir dazu ein: PKV Versicherter fällt unter die JAEG / Beihilfeberechtigtes Kind macht ein Studium in der Schweiz / PKV Versicherter tritt bei der Polizei (Kaserne) ein oder wird Zeit-oder Berufssoldat (freie Heilfürsorge) / Ehefrau eines Beihilfeberechtigten geht wieder arbeiten usw usw.

Bitte beachte auch - nicht alles was in den jeweiligen Gesetzen steht ist logisch - nur wir müssen sie beachten.
Zu Deiner letzten Bemerkung: Danke, daß Du mir meinen Job erklärst...

Die Kommentarliteratur und der Gesetzesentwurf nennen aber nur ein Beispiel: längerer Auslandsaufenthalt.

Es gibt auch genug Menschen, die die KV-Pflicht umgehen oder schlicht nicht zahlen. Und es geht um ein Jahr work and travel, nicht um Urlaub. Aber selbst ein so langer Urlaub spricht für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Ausland. Wir wollen die Dinge doch nicht unnötig verkomplizieren und lieber lebensnah vorgehen.

Ich verstehe nicht, warum Du so darauf beharrst, daß die beiden unbedingt ihre deutsche KV behalten. Die brauchen sie nicht und genau dafür hat der Gesetzgeber sogar Regelungen ersonnen...

Gruß aus der Anstalt.

Re: Beurlaubung 1 Jahr Krankenversicherung Beihilfe

Verfasst: 13. Jun 2013, 10:37
von Steinbock
Anstaltszauber hat geschrieben:
Steinbock hat geschrieben:Bitte beachte auch - nicht alles was in den jeweiligen Gesetzen steht ist logisch - nur wir müssen sie beachten.
Zu Deiner letzten Bemerkung: Danke, daß Du mir meinen Job erklärst...
Bitte beachte, dass ich keine Ahnung habe welchen Job Du tatsächlich ausübst.
Die Kommentarliteratur und der Gesetzesentwurf nennen aber nur ein Beispiel: längerer Auslandsaufenthalt.

Es gibt auch genug Menschen, die die KV-Pflicht umgehen oder schlicht nicht zahlen. Und es geht um ein Jahr work and travel, nicht um Urlaub. Aber selbst ein so langer Urlaub spricht für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Ausland. Wir wollen die Dinge doch nicht unnötig verkomplizieren und lieber lebensnah vorgehen.

Ich verstehe nicht, warum Du so darauf beharrst, daß die beiden unbedingt ihre deutsche KV behalten. Die brauchen sie nicht und genau dafür hat der Gesetzgeber sogar Regelungen ersonnen...
Dann hast du mich mal wieder völlig falsch verstanden.
PKV´s müssen die gesetzlichen Bestimmungen beachten und entsprechend handeln.

Mir ist nicht bekannt bei welcher PKV der Finanzbeamte versichert ist.
Also war mein Tipp für ihn, bei seiner PKV nachzufragen und den Vertrag entsprechend anzupassen.

Die von dir genannten gesetzlichen Regelungen waren aus dem Jahr 2007 und wurden zwischenzeitlich mehrmals geändert.
Maßgebend für die PKV ist das VVG.

Also noch einmal - nicht ich beharre auf etwas - aber ich muss die gesetzlichen Regeln bei Vertragsauflösungen bzw. Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung immer beachten.

Noch eine Ergänzung zum Abschluss: auch Menschen die ihre Krankenversicherungsbeiträge nicht zahlen, können der Versicherungspflicht nicht entgehen, denn man kann den Vertrag nicht mehr aufheben.
nähere Informationen dazu findest du hier: https://bestellungen.pkv.de/w/files/sho ... er_pkv.pdf

Gruß vom Steinbock