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Vorruhestand DDU, Antr. auf vorüberge. Erhöh. des Ruhegehalt
Verfasst: 11. Mai 2013, 16:55
von sommerkind
Hallo, ich weiß... das Thema DDU gibt es schon öfter hier aber ich habe leider
noch nirgendwo eine Antwort auf meine Frage gefunden.
Deswegen ein neuer Thread von mir.
meine Frage:
Bei wem beantragt man die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes und kann
das formlos gemacht werden?
Und:
Macht es auch Sinn, einen solchen Antrag zu stellen, wenn die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes
55,36 % (= hier 1.482,53€ brutto) beträgt oder bringt das nur was bei bei 35% - also Mindestversorgung?
Auf Antrag wurde mir jetzt auch eine Betriebsrente genehmigt, aus der 8-jährigen Angestelltenzeit.
Es wurde mitgeteilt dass die Wartezeit nach §35 der Satzung des Rentenservice erfüllt ist und mit dem
Zeitpunkt meiner Zurruhesetzung Anspruch auf eine VAP-Rente besteht.
Die Zurruhesetzung ist ja jetzt erfolgt aber so wie ich jetzt informiert wurde, wird dieser
Rentenbetrag von dem Pensionsbetrag abgezogen wird.
Oder?
Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand weiterhelfen könnte...
Liebe Grüße vom sommerkind
Re: Vorruhestand DDU, Antr. auf vorüberge. Erhöh. des Ruhege
Verfasst: 12. Mai 2013, 11:57
von Gerda
Man beantragt es bei der Stelle, von der die Pension kommt. Einreichen muss man dazu ggf. vorliegende Renteninformationen (die man jährlich bekommt), wenn man einen Rentenanspruch erwirtschaftet hat.
Gerda
Re: Vorruhestand DDU, Antr. auf vorüberge. Erhöh. des Ruhege
Verfasst: 12. Mai 2013, 19:59
von Thust
Was ist denn der Unterschied zwischen den §§ 50e und 14a des BeamtVG?
Re: Vorruhestand DDU, Antr. auf vorüberge. Erhöh. des Ruhege
Verfasst: 13. Mai 2013, 12:23
von sommerkind
Thust hat geschrieben:Was ist denn der Unterschied zwischen den §§ 50e und 14a des BeamtVG?
§ 55 e
"ein Ruhegehaltssatz von zur Zeit 70 v.H. zukünftig 66,97 v.H noch nicht erreicht ist"
§14 a
"einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat"
Außerdem sind die Einkünfte im Sinne des §53 Abs. 7 , die bei der Gewährung der vorübergehenden Erhöhung der Ruhestandbezüge außer Betracht bleiben unterschiedlich.
(55e: 325€ und 14a: 400€)
Ich denke, dass §14a einfach die überholte Version von §50e ist...

Re: Vorruhestand DDU, Antr. auf vorüberge. Erhöh. des Ruhege
Verfasst: 13. Mai 2013, 13:09
von sommerkind
Gerda hat geschrieben:Man beantragt es bei der Stelle, von der die Pension kommt. Einreichen muss man dazu ggf. vorliegende Renteninformationen (die man jährlich bekommt), wenn man einen Rentenanspruch erwirtschaftet hat.
Gerda
Danke dir, Gerda - auf dich ist wie immer Verlass

Re: Vorruhestand DDU, Antr. auf vorüberge. Erhöh. des Ruhege
Verfasst: 31. Okt 2014, 13:40
von looser66
vorrübergehende erhöhung 14a
mir hat man gesagt, dass es trotzdem bei der mindestpebnsion bleibt und nicht oben auf die mindestpension rauf kommt
ist das richtig?
Re: Vorruhestand DDU, Antr. auf vorüberge. Erhöh. des Ruhege
Verfasst: 31. Okt 2014, 20:43
von Altlast
Die gesetzliche Rente wird bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt. Von dort erhält man ja auch jährlich eine Übersicht über den Stand und die zu erwartende Rentenhöhe.
Über den Stand der Betriebsrente (VAP) und den Wert der Ansprüche aus den Einzahlungen während der Angestelltenzeit (ca. 8 Jahre im angenommen Fall) wird man offensichtlich im Unklaren gelassen.
Inwieweit wirkt sich das auf die Pension aus? Gibt es da ggf. irgendwelche Freigrenzen oder Altersfreibeträge, oder werden die kompletten Zahlungen der gesetzl. Rente und der Betriebsrente von der Pension abgezogen?
Re: Vorruhestand DDU, Antr. auf vorüberge. Erhöh. des Ruhege
Verfasst: 31. Okt 2014, 23:00
von Ruheständler
Altlast hat geschrieben:
Inwieweit wirkt sich das auf die Pension aus? Gibt es da ggf. irgendwelche Freigrenzen oder Altersfreibeträge, oder werden die kompletten Zahlungen der gesetzl. Rente und der Betriebsrente von der Pension abgezogen?
passt zwar nicht ganz zum Ursprungsthema aber bezogen auf den Beitrag von Altlast:also mir hat man gesagt das die Rentenzahlung mit der Pension verrechnet wird, also abgezogen , bis auf eine bestimmten Anteil der als Versorgungsausgleich unantastbar bleibt,der aber bei jedem individuell berechnet wird.
Zusatzversorgungen z. VBL (Versorgungsanstalt Bund und Länder ) werden bis auf den selbst eingezahlten Anteil reduziert,Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten bis in die 80 er Jahre gleiche Anteile zu entrichten, danach hat nur der Arbeitnehmer eingezahlt.
Gruß vom Ruheständler
Re: Vorruhestand DDU, Antr. auf vorüberge. Erhöh. des Ruhege
Verfasst: 3. Nov 2014, 11:31
von seppel
der ganze VAP-Krempel ist m.E. Vollbeschiss!! Von meiner DDU-Mindestpension wird die VAP-Rente für 13 Jahre lang abgezogen. War voll die Luftnummer. Bei vielen anderen DDU-Kollegen wird es wohl ähnlich sein. Auf den ganzen Scheiß mit der Schreiberei wegen Antragstellung auf VAP-Rente hätte ich verzichten können. Ich
mußte die VAP-Rente beantragen, da dort "Ansprüche bestanden". Ich frage mich, wofür wir da in der Ang-Zeit überhaupt eingezahlt haben. Wahrscheinlich, damit der Dienstherr nach außen hin zeigen kann, dass er tolle Modelle wie Betriebsrenten anbietet.

Re: Vorruhestand DDU, Antr. auf vorüberge. Erhöh. des Ruhege
Verfasst: 3. Nov 2014, 17:42
von Torquemada
Die VAP-Rente führte zu fröhlichen Postler-Zeiten in den seligen 80ger-Jahren bei Arbeitern und Angestellten oftmals sogar zu einer Überversorgung. Erreicht werden sollte eine Gleichstellung mit den Pensionen der Beamten. Später wurde das System dann gnadenlos verschlechtert.
Fakt ist: Hat ein Beamter Zeiten als Arbeiter oder Angestellter zurückgelegt und hierbei einen RENTENANSPRUCH erworben, MUSS er diesen auch geltend machen und das Ergebnis der die Versorgungsbezüge auszahlenden Stelle mitteilen.
Re: Vorruhestand DDU, Antr. auf vorüberge. Erhöh. des Ruhege
Verfasst: 5. Nov 2014, 22:00
von looser66
Antrag 14 a Erhöhung Pension
Ablehnung
Begründung das mindestpension höher
jetzt der trick:
Mir wurde einfach das Grundgehalt herab gesetzt durch herabsetzen der erfahrungsstufe
Re: Vorruhestand DDU, Antr. auf vorüberge. Erhöh. des Ruhege
Verfasst: 6. Nov 2014, 09:11
von tiefenseer
Hallo miteinander,
ich bin immer wieder überrascht, wenn es um so wichtige Fragen, wie die Pensionierung geht, solch enorme Wissenslücken sich bei vielen offenbaren...und solche Foren keineswegs die antworten geben, die solche Lücken auffüllen.
Mit meiner Pensionierung erhielt ich von meinem RA die erforderlichen Infos. Zusätzlich wandte ich mich an meine zuständige SB'in beim Versorgungsamt. Hier erhielt ich u.a auch alle wichtigen Infos zum 14a.
Für alle, die hier Versuche unternehmen zu erklären wann es den Zuschuss nach 14a gibt und wann nicht hier ein Urteil des Bundesverwaltungsgericht aus dem Jahr 2008
http://www.bverwg.de/entscheidungen/ent ... U2C29.08.0
Bisherige Ablehnungen (mit den abenteuerlichsten Begründungen) in der Vergangenheit wurden endgültig mit diesem Urteil die ROTE KARTE gezeigt.
Die vorübergehende Erhöhung der V-Bezüge nach 14a wird
nur auf Antrag gewährt.
Die Beantragung muss schriftlich erfolgen und ein Vordruck/Formular ist nicht erforderlich.
Re: Vorruhestand DDU, Antr. auf vorüberge. Erhöh. des Ruhege
Verfasst: 6. Nov 2014, 13:16
von looser66
Hallo tiefenseer
nach Urteil 2008 gab es ja 2009 neuartig 14a
Problem bei mir:
Haben ruhegehaktszeit nach 14 auf ca 10 Jahre erhöht
aber gleichzeitig ruhegehaktszeit Erfahrungsaustausch auf 1 runter gesetzt
schon 1 Jahr vorher
geht das überhaupt evtl früherer Fehler on pensionsabrechnung
wie heisst dein anwalt
Re: Vorruhestand DDU, Antr. auf vorüberge. Erhöh. des Ruhege
Verfasst: 6. Nov 2014, 19:45
von tiefenseer
Hallo looser66,
ich kann Dir auf Deine Fragen und fragmentierten Äußerungen keine vernünftige Antwort geben.
Auf Deine PN habe ich bereits reagiert. Ich wünsche Dir viel Glück beim Suchen.
Gruß