aus der AV zur BBHV:
25
25.1 Zu Absatz 1
25.1.1 1Die Beihilfefähigkeit eines Gegenstandes als Hilfsmittel, der Geräte zur
Selbstbehandlung und Selbstkontrolle oder Körperersatzstücke richtet sich in erster
Linie danach, ob der Gegenstand in Anlage 5 oder 6 aufgeführt ist. 2In Anlage 5 sind
die beihilfefähigen und in Anlage 6 die nicht beihilfefähigen Gegenstände enthalten.
3Zu einzelnen Positionen vermerkte Maßgaben können die Beihilfefähigkeit auf bestimmte
Indikationen oder Personengruppen beschränken.
25.1.2 1Die Anlagen enthalten Oberbegriffe, die mehrere Ausführungen erfassen
können. 2Angesichts der Vielzahl der auf dem Markt der Medizintechnik angebotenen
Produkte und schnellen Entwicklung neuer Modelle ist ein vollständiges Verzeichnis
aller Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke
oder sogar aller von den Herstellern auf den Markt gebrachten Modelle und
Modellvarianten weder möglich noch zweckmäßig. 3Es muss daher in jedem Einzelfall
geprüft und entschieden werden, ob ein Gegenstand unter einen der Oberbegriffe der
Anlage 5 oder 6 fällt.
25.1.3 1Das vom Finanzministerium Rheinland-Pfalz als Datenbank geführte „Hilfsmittelverzeichnis“
(HMV) kann mit seinen Erläuterungen für die Praxis nützliche Erläuterungen
zur Funktionsweise und einen Anhaltspunkt für die Subsumierung unter die
Oberbegriffe der Anlagen 5 und 6 geben.2Die Festsetzungsstellen sind an Eintragungen
im HMV jedoch rechtlich nicht gebunden. 3Maßgebliche Rechtsquelle für die Beihilfefestsetzung
ist nur die Bundesbeihilfeverordnung. 4Bei der Ausfüllung des verbleibenden
Beurteilungsspielraums ist das HMV eine wertvolle Hilfe, kann aber nicht als Rechtsgrundlage
für Entscheidungen dienen.
25.1.4 1Im Regelfall ergibt sich die Erforderlichkeit aus der ärztlichen Verordnung
und bedarf daher keiner näheren Prüfung durch die Festsetzungsstelle. 2Hat die
Festsetzungsstelle jedoch Zweifel, ist sie nicht gehindert, zusätzliche Ermittlungen
anzustellen z. B. nähere Begründung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden
Arzt oder Einholung eines Gutachtens. 3Das gilt insbesondere dann, wenn sie
Anhaltspunkte dafür hat, dass ein gleichwertiger Erfolg auch mit einem preisgünstigeren
Hilfsmittel erreicht werden kann. 4Bestätigt sich das, sind die Mehrkosten für
das aufwendigere Hilfsmittel nicht „erforderlich“ im Sinne von Abs. 1 Satz 1.
25.1.5 1Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und
Selbstkontrolle und Körperersatzstücke schließen die technischen Kontrollen und die
Wartung dieser Gegenstände ein. 2Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel,
Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie der Körperersatzstücke sind
ohne Vorlage einer ärztlichen Verordnung beihilfefähig.
Hinweis: Mit der "Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung" änderten sich die Anlagenbezeichnungen von 5 in 11 und Anlage 6 in 12.
Der alte Satz 3 in Abs. 1 wurde gestrichen, der hieß: "Aufwendungen für in Anlage 6 ausgeschlossene Hilfsmittel sind nicht beihilfefähig."
Es reicht nicht aus, dass das Hilfsmittel nicht in der Anlage 11 enthalten ist.
Die Beihilfestelle muss weitere Abwägungen treffen, ansonsten ist die Entscheidung nicht ermessensfehlerfrei.
Es nützt der Beihilfestelle auch nicht, wenn sie Zweifel hat, denn sie selbst muss die Zweifel ausräumen.
Darauf sollte dein Widerspruch abzielen. Das Fettgedruckte solltest du der Beihilfestelle vorhalten.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.