Es ist nur möglich, wenn dein Dienstherr Aufstiegslehrgänge anbietet und du nachfolgende Voraussetzungen erfüllst!
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_tex ... stieg#det0
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Auszug aus der Laufbahnverordnung NRW
§ 30 (Fn 17)
Aufstiegsbeamte
(1) Beamte einer Laufbahn des mittleren Dienstes können in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie nach einer Einführung die Laufbahnprüfung für die neue Laufbahn bestanden haben. § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 gilt beim Aufstieg hinsichtlich der Ämter der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes nicht.
(2) Zur Einführung kann zugelassen werden, wer aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner in einer mindestens vierjährigen Dienstzeit (§ 11) gezeigten Leistungen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung geeignet erscheint. Die Dienstzeit kann um jeweils ein Jahr gekürzt werden bei Beamten,
a) die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzen,
b) die die Laufbahnprüfung für ihre Laufbahn des mittleren Dienstes mindestens ,,gut" bestanden haben.
(3) Die Einführung dauert in Laufbahnen des
1. gehobenen nichttechnischen Dienstes drei Jahre,
2. gehobenen technischen Dienstes mindestens zwei Jahre; besitzt der Beamte ein für die angestrebte Laufbahn erforderliches Abschlußzeugnis gemäß § 26 Abs. 2, dauert sie ein Jahr.
(4) Die Einführung umfasst in Laufbahnen des
1. gehobenen nichttechnischen Dienstes fachpraktische Studienzeiten sowie fachwissenschaftliche Studienzeiten an besonderen Fachhochschulen (§ 27 Abs. 2),
2. gehobenen technischen Dienstes unter der Voraussetzung des Absatzes 3 Nr. 2 Halbsatz 2 eine fachpraktische Ergänzung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen,
3. gehobenen technischen Dienstes im übrigen einen durch Rechtsverordnung gemäß § 6 LBG zu bestimmenden Ausbildungsgang; an die Stelle der Laufbahnprüfung (Absatz 1) tritt eine gleichwertige Aufstiegsprüfung.
(5) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung darf Beamten des mittleren Dienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet sind, abweichend von den Absätzen 1 bis 4 verliehen werden, wenn
1. ihnen seit mindestens zwei Jahren mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) verliehen ist, oder sie seit mindestens zwei Jahren die Aufgaben mindestens eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) wahrnehmen,
2. sie das 45., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben,
3. sie in der letzten dienstlichen Beurteilung vor Zulassung zur Einführung nach Nr. 4 die beste Beurteilungsnote erhalten haben; beruht die Beurteilung auf Beurteilungsrichtlinien für die Richtsätze gelten, reicht auch die zweitbeste Beurteilungsnote aus,
4. sie nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 6 LBG eine Einführungszeit erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang die Aufstiegsprüfung bestanden haben.
(6) Die Einführungszeit gemäß Absatz 5 Nr. 4 dauert mindestens zehn Monate. Sie umfasst eine exemplarische praktische Einweisung in Aufgaben der angestrebten Laufbahn und einen mindestens drei Monate dauernden Lehrgang. Beamte, deren Leistungen während der Einführungszeit mindestens mit ,,ausreichend" (§ 15 Abs. 5) oder einer dementsprechenden Note nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beurteilt werden, nehmen an einem mindestens drei Monate dauernden Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung teil.