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Entlassung von Beamten auf Widerruf - Vorbereitungsdienst

Verfasst: 26. Nov 2012, 10:20
von Köder
Ein Kollege von mir meint, er müsse sich vor einer Entlassung nicht sehr fürchten, da er nach §37 BBG Absatz 2 (http://dejure.org/gesetze/BBG/37.html) immer noch die Möglichkeit bekäme,
sein Studium (Vorbereitungsdienst) zu beenden, auch wenn er dann nach Beenden des Studiums wegen kleinerer Vergehen entlassen werden würde. Stimmt das?
Ich habe versucht, ihn vom Gegenteil zu überzeugen, bin mir aber selbst nicht so sicher, ob er vielleicht Recht hat.

Re: Entlassung von Beamten auf Widerruf - Vorbereitungsdiens

Verfasst: 26. Nov 2012, 10:27
von ZS-forever
In Absatz 2 steht eindeutig ein SOLL und kein muss. Bisher habe ich noch keinen Kollegen kennen gelernt, der aus dem Dienst zwar entfernt wurde, aber trotzdem an der Bundeakademie weiterstudieren durfte. Ein kleines Vergehen "kann" bei einem Beamten auf Widerruf zum Disziplinarverfahren führen oder auch zur sofortigen Entlassung. Hier muss meines Wissens noch nicht mal der Personalrat eingeschaltet werden (kann sich aber auch geändert haben). Dein Kollege muss dann halt auf Wiedereinstellung klagen und darauf, dass er seinen Vorbereitungsdienst (Studium) fertig machen darf. ABER er muss ja auch einen Teil der Anwärterbezüge zurückzahlen, nicht nur wenn er kündigt, sondern auch, wenn er Schuldhaft seine Entlassung herbeiführt (habe ich selbst erlebt).

Re: Entlassung von Beamten auf Widerruf - Vorbereitungsdiens

Verfasst: 26. Nov 2012, 10:42
von Köder
Danke für die schnelle Antwort.
Also ist es zwar möglich, jedoch sind die Erfolgschancen anscheinend extrem gering.
Zum Disziplinarverfahren: Ich dachte, als Beamter (auf W.) man wird selbst beim kleinsten Vergehen entlassen?
Zu den Anwärterbezügen: Logisch, das er sie zurückzahlen muss. Wie ist das mit den Studiengebühren? Muss er sie dann auch bezahlen? Nämlich, wenn ich mir mal meine Kosten ankucke, die ich in diesem Falle bezahlen müsste (bei Kündigung), kann der Herr Kollege ja eh gleich in die Privatinsolvenz gehen :P

Re: Entlassung von Beamten auf Widerruf - Vorbereitungsdiens

Verfasst: 26. Nov 2012, 12:08
von Rudolf_2
Hallo "ZS-forever",
nach meinen, allerdings bescheidenen, juristischen Kenntnissen heißt "SOLL" eben nichts anderes, als "MUSS"!
Ich habe mich am Anfang meiner Beamten-Laufbahn vor fast einem halben Jahrhundert zunächst innerlich dagegen gesträubt, Begriffe, wie beispielsweise "grundsätzlich" (für mich bedeutete das damals eigentlich nur eines, nämlich: IMMER), danach nur noch als: "Immer MIT Ausnahmen" anzusehen, oder eben auch das "SOLL", im Sinne von "MUSS" als gegeben anzunehmen.
Der unterstellte gesunde Menschenverstand eines sog. "Otto-Normalverbrauchers" sagt hier nämlich eigentlich etwas anderes, als das, was uns in "Juristensprache" letztlich zugemutet wird...

Re: Entlassung von Beamten auf Widerruf - Vorbereitungsdiens

Verfasst: 26. Nov 2012, 13:07
von staunkei
Hallo Kollegen

ich lerne immer gern dazu. Bisher dachte ich:

Grundsätzlich = mit Ausnahmen

Soll/Sollte = kann sein

Ist = es muss


liebe Grüße

staunkei

Re: Entlassung von Beamten auf Widerruf - Vorbereitungsdiens

Verfasst: 26. Nov 2012, 13:48
von ZS-forever
@Rudolf
Soll - es soll gewährt werden, meist eben auf Antrag, muss aber nicht, wenn bestimmte Gründe dagegen stehen

Es ist immer der Einzelfall zu prüfen. Kommst du nach Sichtung aller Unterlagen zu dem Schluss, dass eben in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Bewilligung, Genehmigung oder ähnliches nicht vorliegen, lehnst du ab. Und nichts anderes heißt "Soll".
Manchmal hast du bei der Prüfung Glück und es gibt Urteile oder eben auch Kommentare, die dir bei deiner Entscheidung weiterhelfen und manchmal musst du halt selbst entscheiden und hoffen, dass dein Gegenüber den Verwaltungsakt so schluckt und keinen Widerspruch einlegt.