Hallo,
darf ich mich nach meiner Pensionierung mit 48 Jahre (DDU) selbstständig machen sprich ein Gewerbe anmelden?
Und wenn ja was muß ich beachten?
Dank vorab für eure Anregungen
Nach Pensionierung (DDU) Selbstständigkeit?
Moderator: Moderatoren
-
- Beiträge: 3
- Registriert: 05.09.2012 12:50
- Behörde:
-
- Beiträge: 188
- Registriert: 14.07.2012 20:53
- Behörde:
Re: Nach Pensionierung (DDU) Selbstständigkeit?
Hallo Tom,
schau mal in den § 53 BeamtVG.
Wenn Du NICHT durch einen Dienstunfall im Vorruhestand bist, dann ist bei dir Abs. 2 Nr. 3 bezüglich der Höchstgrenzen wichtig
Was genau als Einkommen herangezogen werden kann, ist im Abs. 7 beschrieben. Also in deinem Fall werden die Einkünfte aus
einem Gewerbebetrieb abzüglich der Betriebsausgaben und Werbungskosten herangezogen - wenn ich richtig informiert bin, wäre
dann der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb maßgeblich für die Ermittlung der Höchstgrenze.
Ich hoffe, ich konnte dir einigermaßen helfen !
schau mal in den § 53 BeamtVG.
Wenn Du NICHT durch einen Dienstunfall im Vorruhestand bist, dann ist bei dir Abs. 2 Nr. 3 bezüglich der Höchstgrenzen wichtig
Was genau als Einkommen herangezogen werden kann, ist im Abs. 7 beschrieben. Also in deinem Fall werden die Einkünfte aus
einem Gewerbebetrieb abzüglich der Betriebsausgaben und Werbungskosten herangezogen - wenn ich richtig informiert bin, wäre
dann der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb maßgeblich für die Ermittlung der Höchstgrenze.
Ich hoffe, ich konnte dir einigermaßen helfen !
-
- Beiträge: 3
- Registriert: 05.09.2012 12:50
- Behörde:
Re: Nach Pensionierung (DDU) Selbstständigkeit?
Danke für die Info, ich werde mich mal durch den § durch wühlen
-
- Beiträge: 1454
- Registriert: 19.07.2012 19:22
- Behörde:
Re: Nach Pensionierung (DDU) Selbstständigkeit?
Hallo Grubi,
die Nebentätigkeiten sind im § 97 bis 105 BBG geregelt und sind im Gegenteil nicht streng ausgelegt...es muss schon einen wichtigen
Grund geben, damit diese versagt werden.
Natürlich muss man gewisse Dinge (Zeitaufwand, ggf. Höhe der Einkünfte usw., Konkurrenz...) beachten - aber im Regelfall wird fast jede beantragte
Nebentätigkeit genehmigt - das sehe ich ganz anders als du es hier beschrieben hast...
Dein Link ist übrigens nur für den Fall, dass jemand NICHT in Vorruhestand ist - jedenfall lese ich nichts in deinem Link von einem Vorruhestand...
Im Fall der DDU gibt es meines Wissens sogar keine Vorgaben über eine auszuführende Tätigkeit oder den Umfang, es wird nur abgestellt auf die
Höhe der zusätzlichen Einnahmen - und dann gibt es ggf. Kürzungen, so wie es im Paragraph 53 beschrieben ist...
die Nebentätigkeiten sind im § 97 bis 105 BBG geregelt und sind im Gegenteil nicht streng ausgelegt...es muss schon einen wichtigen
Grund geben, damit diese versagt werden.
Natürlich muss man gewisse Dinge (Zeitaufwand, ggf. Höhe der Einkünfte usw., Konkurrenz...) beachten - aber im Regelfall wird fast jede beantragte
Nebentätigkeit genehmigt - das sehe ich ganz anders als du es hier beschrieben hast...
Dein Link ist übrigens nur für den Fall, dass jemand NICHT in Vorruhestand ist - jedenfall lese ich nichts in deinem Link von einem Vorruhestand...
Im Fall der DDU gibt es meines Wissens sogar keine Vorgaben über eine auszuführende Tätigkeit oder den Umfang, es wird nur abgestellt auf die
Höhe der zusätzlichen Einnahmen - und dann gibt es ggf. Kürzungen, so wie es im Paragraph 53 beschrieben ist...
-
- Beiträge: 1454
- Registriert: 19.07.2012 19:22
- Behörde:
Re: Nach Pensionierung (DDU) Selbstständigkeit?
@ Grubi:
Dein Link hat rein gar nichts mit einer Nebentätigkeit zu tun...
Man muss hier zwei oder drei Paar Schuhe auseinander halten...
@ Tom1
Erstens liegt eine DDU vor und derjenige erhält eine Pension...dann kann er natürlich eine Nebentätigkeit ausführen, die musst du dir
aber nach meinem Wissen genehmigen lassen...
Jetzt musst du angeben, welche Einkünfte/Gewinn aus der Nebentätigkeit hervorgeht und dann werden ggf. Gewinne/Einkünfte
aus dem Gewerbebetrieb mit der Pension verrechnet - dies ergeht aus dem § 53 BeamtVG - je nach Gewinn/Einkünfte.
Wenn der Dienstherr meint, den Antrag auf Nebenbeschäftigung zu versagen, dann muss man sich damit abfinden oder man muss sich
anwaltlichen Rat einholen...
Ohne Genehmigung würde ich keine Nebentätigkeit ausüben - dann kann ggf. disziplinarrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen...
Zweitens muss der Dienstherr wegen dem Punkt Verwendung vor Versorgung in regelmäßigen Abständen eine Reaktivierung beauftragen.
Aber glaubst du im Ernst, dass die Telekom von sich aus eine Reaktivierung beauftragt? Die Telekom ist froh über jeden Beamten der
weg ist...
Sollte es dennoch zu einer Reaktivierungsaufforderung kommen und ein Dienstarzt hält diese Reaktivierung für möglich, dann entscheidet
immer noch der Dienstherr ob der Beamte zurück kommt...Bei den vielen Reaktivierungsanträgen die gerichtlich durchgesetzt werden und
wo der Beamte dann trotzdem keine Beschäftigung erhält, ist die Telekom über jeden froh, der nicht zurück kommt...
Also ich würde folgendes machen:
1. Nebentätigkeit beantragen und auf Antwort warten.
2. Gewinn aus der Nebentätigkeit dem Dienstherr melden - dass wird vermutlich mit der Genehmigung der Nebentätigkeit bestimmt
3. So lange kein Reaktivierungsantrag seitens des Dienstherrn eingeht, Füße stillhalten und abwarten
4. Wenn ein Reaktivierungsantrag eingeht, die Untersuchung über sich ergehen lassen - Nebentätigkeit angeben dem Arzt mitteilen, dass z. B.
die ursprünglichen Tätigkeiten nicht mehr durchgeführt werden können - denn ansonsten wärst du ja nicht in die DU gegangen...
5. Entscheidung des Dienstherrn abwarten
6. Wenn diese positiv ist, einen Antrag auf amtsangemessene Beschäftigung stellen...
Dein Link hat rein gar nichts mit einer Nebentätigkeit zu tun...
Man muss hier zwei oder drei Paar Schuhe auseinander halten...
@ Tom1
Erstens liegt eine DDU vor und derjenige erhält eine Pension...dann kann er natürlich eine Nebentätigkeit ausführen, die musst du dir
aber nach meinem Wissen genehmigen lassen...
Jetzt musst du angeben, welche Einkünfte/Gewinn aus der Nebentätigkeit hervorgeht und dann werden ggf. Gewinne/Einkünfte
aus dem Gewerbebetrieb mit der Pension verrechnet - dies ergeht aus dem § 53 BeamtVG - je nach Gewinn/Einkünfte.
Wenn der Dienstherr meint, den Antrag auf Nebenbeschäftigung zu versagen, dann muss man sich damit abfinden oder man muss sich
anwaltlichen Rat einholen...
Ohne Genehmigung würde ich keine Nebentätigkeit ausüben - dann kann ggf. disziplinarrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen...
Zweitens muss der Dienstherr wegen dem Punkt Verwendung vor Versorgung in regelmäßigen Abständen eine Reaktivierung beauftragen.
Aber glaubst du im Ernst, dass die Telekom von sich aus eine Reaktivierung beauftragt? Die Telekom ist froh über jeden Beamten der
weg ist...
Sollte es dennoch zu einer Reaktivierungsaufforderung kommen und ein Dienstarzt hält diese Reaktivierung für möglich, dann entscheidet
immer noch der Dienstherr ob der Beamte zurück kommt...Bei den vielen Reaktivierungsanträgen die gerichtlich durchgesetzt werden und
wo der Beamte dann trotzdem keine Beschäftigung erhält, ist die Telekom über jeden froh, der nicht zurück kommt...
Also ich würde folgendes machen:
1. Nebentätigkeit beantragen und auf Antwort warten.
2. Gewinn aus der Nebentätigkeit dem Dienstherr melden - dass wird vermutlich mit der Genehmigung der Nebentätigkeit bestimmt
3. So lange kein Reaktivierungsantrag seitens des Dienstherrn eingeht, Füße stillhalten und abwarten
4. Wenn ein Reaktivierungsantrag eingeht, die Untersuchung über sich ergehen lassen - Nebentätigkeit angeben dem Arzt mitteilen, dass z. B.
die ursprünglichen Tätigkeiten nicht mehr durchgeführt werden können - denn ansonsten wärst du ja nicht in die DU gegangen...
5. Entscheidung des Dienstherrn abwarten
6. Wenn diese positiv ist, einen Antrag auf amtsangemessene Beschäftigung stellen...