Neubewertung des Dienstpostens
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Neubewertung des Dienstpostens
Ich bin Beamtin (A11) arbeite bei der Deutschen Telekom. Nun habe vom PST per Briefpost die Mitteilung erhalten, dass mein Dienstposten neu und damit schlechter bewertet wurde. Finanziell würde sich für mich nichts ändern, allerdings sei ich nun unterwertig beschäftigt. Geht das so einfach?
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Re: Neubewertung des Dienstpostens
Unterwertige Pewrsonaleinsätze sind bei der T an der Tagesordnung. Man darf sich nur nicht selbst um unterwertige Einsätze bewerben und sollte ausdrücklich erklären, das man mit keinem unterwertigen Personaleinsatz einverstanden sei.
Kritischer wird es schon bei einem Einsatz mit 2 Stufen unterhalb der Besoldungstufe; solche Einsätze dürfen rechtlich gesehen nicht auf Dauer - bis max. 2 Jahre - angelegt sein.
Kritischer wird es schon bei einem Einsatz mit 2 Stufen unterhalb der Besoldungstufe; solche Einsätze dürfen rechtlich gesehen nicht auf Dauer - bis max. 2 Jahre - angelegt sein.
Gruß
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Re: Neubewertung des Dienstpostens
So einfach würde ich das nicht hinnehmen.
Die T müsste schon genau erklären waas sich alles geändert haben soll an den Aufgaben und dem Aufgabengebiet.
Der Nachteil dabei ist das man dann später bei Beförderungen benachteiligt ist.(Auch wenn man das jetzt schon ist.)
Die T müsste schon genau erklären waas sich alles geändert haben soll an den Aufgaben und dem Aufgabengebiet.
Der Nachteil dabei ist das man dann später bei Beförderungen benachteiligt ist.(Auch wenn man das jetzt schon ist.)
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Re: Neubewertung des Dienstpostens
Ich würde auf jeden Fall dem Arbeitgeber zurückmelden, dass ich mit dieser unterwertigen Beschäftigung nicht einverstanden bin.
Das ist wichtig. Es könnte dann im Nachgang die unterwertige Beschäftigung beklagbarer machen, als wenn man sich nicht gemuckst hätte, also sozusagen seine schweigende Zustimmung zu diesem Vorgang erteilt hätte.
Vorrübergehend ist im Beamtensprachgebrauch 2 bis maximal 5 Jahre. So meinen jedenfalls einige Richter aus älteren Verfahren. Leider wischiwaschi. Jedenfalls könnte man nach einiger Zeit darauf bestehen, wieder amtsangemessen eingesetzt zu werden.
Oder man löst das Problem, und bewirbt sich auf einen anderen Posten, falls noch irgendwo ortsnah vorhanden.
Das ist wichtig. Es könnte dann im Nachgang die unterwertige Beschäftigung beklagbarer machen, als wenn man sich nicht gemuckst hätte, also sozusagen seine schweigende Zustimmung zu diesem Vorgang erteilt hätte.
Vorrübergehend ist im Beamtensprachgebrauch 2 bis maximal 5 Jahre. So meinen jedenfalls einige Richter aus älteren Verfahren. Leider wischiwaschi. Jedenfalls könnte man nach einiger Zeit darauf bestehen, wieder amtsangemessen eingesetzt zu werden.
Oder man löst das Problem, und bewirbt sich auf einen anderen Posten, falls noch irgendwo ortsnah vorhanden.
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Re: Neubewertung des Dienstpostens
Ein ergänzender Antrag auf schnellstmöglich Abhilfe durch Beschäftigung auf einer amtsangemessenen Stelle wäre ebenfalls zielführend. Die unterwertige Beschäftigung blockiert die Chancen auf ein berufliches Fortkommen: Beförderung - sowie die Motivation für die Arbeit bei der Deutschen Telekom.
Gruß
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Re: Neubewertung des Dienstpostens
Anwalt Dirk Lenders stellt im Gespräch mit verdi Folgendes zum unterwertigen nicht amtsangemessenen Einsatz klar:
Trotz ihres Rechtsanspruches auf eine amtsangemessene Beschäftigung können BeamtInnen gemäß § 6 des Postpersonalrechtsgesetzes vorübergehend unterwertig beschäftigt werden. Eine so genannte unterwertige Beschäftigung ist nur zeitbefristet und ohne Folgen für die Besoldung der BeamtInnen möglich.
Der Gesetzgeber hat sich nicht auf eine bestimmte Frist festgelegt. Mit dem Sinngehalt der Ausnahmevorschrift des § 6 PostPersRG ist es weder vereinbar, die zeitliche Befristung auf bis zu 3 Monaten zu begrenzen, noch verträgt sich mit ihr die Ansicht, die unterwertige Beschäftigung könne sogar insgesamt eine Dauer von 5 Jahren erreichen. So äußert sich zum Beispiel die Deutsche Post AG in ihrer Anweisung zum unterwertigen Einsatz von BeamtInnen. Dabei wird jedoch übersehen, dass die BeamtInnen nur ausnahmsweise unterwertig eingesetzt werden können. In Anknüpfung an § 27 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz kommt daher als zeitliche Begrenzung die 2-Jahresfrist als maximale Dauer der unterwertigen Beschäftigung in Betracht. § 27 Abs. 2 BBG besagt, dass BeamtInnen im Wege der Abordnung für die Dauer von maximal 2 Jahren ohne ihre Zustimmung unterwertig beschäftigt werden können. Es drängt sich daher die Anwendung der 2-Jahresfrist im Falle der unterwertigen Beschäftigung nach § 6 PostPersRG auf.
In diesem Sinne hat auch das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 01. Juni 2006 (Verwaltungsgericht Köln – 15 K 1349/05 -) entschieden.
Eine unterwertige Beschäftigung liegt vor, wenn die BeamtInnen auf einem Dienstposten / Arbeitsplatz verwendet werden sollen, der zum Beispiel zwei Besoldungsgruppen niedriger als das eigene Statusamt bewertet ist. Die Grenze des zulässigen unterwertigen Einsatzes ist in dem Verbot der Verwendung in einer niedrigeren Laufbahngruppe als der eigenen zu sehen. Das Laufbahnprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Es kann durch die PNU weder modifiziert noch außer Kraft gesetzt werden. So hat die Deutsche Post AG in ihrer Anweisung einen solchen Laufbahn unterschreitenden Einsatz zwar für zulässig erachtet. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die bei der Deutschen Post AG vorgenommene gebündelte Zuordnung mehrerer Besoldungsgruppen zu einzelnen Entgeltgruppen mag zur einfacheren Stellenbewertung sinnvoll sein. Die Bündelung laufbahnübergreifender Besoldungsgruppen in eine Entgeltgruppe rechtfertigt jedoch nicht den vorübergehenden Einsatz in einer niedrigeren Laufbahngruppe. Auch in diesem Punkte ist die Anweisung der Deutschen Post AG rechtsfehlerhaft.
Die komplette damalige Diskussion findet man hier:
http://beamte.verdi.de/postpersonalrech ... haeftigung
Trotz ihres Rechtsanspruches auf eine amtsangemessene Beschäftigung können BeamtInnen gemäß § 6 des Postpersonalrechtsgesetzes vorübergehend unterwertig beschäftigt werden. Eine so genannte unterwertige Beschäftigung ist nur zeitbefristet und ohne Folgen für die Besoldung der BeamtInnen möglich.
Der Gesetzgeber hat sich nicht auf eine bestimmte Frist festgelegt. Mit dem Sinngehalt der Ausnahmevorschrift des § 6 PostPersRG ist es weder vereinbar, die zeitliche Befristung auf bis zu 3 Monaten zu begrenzen, noch verträgt sich mit ihr die Ansicht, die unterwertige Beschäftigung könne sogar insgesamt eine Dauer von 5 Jahren erreichen. So äußert sich zum Beispiel die Deutsche Post AG in ihrer Anweisung zum unterwertigen Einsatz von BeamtInnen. Dabei wird jedoch übersehen, dass die BeamtInnen nur ausnahmsweise unterwertig eingesetzt werden können. In Anknüpfung an § 27 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz kommt daher als zeitliche Begrenzung die 2-Jahresfrist als maximale Dauer der unterwertigen Beschäftigung in Betracht. § 27 Abs. 2 BBG besagt, dass BeamtInnen im Wege der Abordnung für die Dauer von maximal 2 Jahren ohne ihre Zustimmung unterwertig beschäftigt werden können. Es drängt sich daher die Anwendung der 2-Jahresfrist im Falle der unterwertigen Beschäftigung nach § 6 PostPersRG auf.
In diesem Sinne hat auch das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 01. Juni 2006 (Verwaltungsgericht Köln – 15 K 1349/05 -) entschieden.
Eine unterwertige Beschäftigung liegt vor, wenn die BeamtInnen auf einem Dienstposten / Arbeitsplatz verwendet werden sollen, der zum Beispiel zwei Besoldungsgruppen niedriger als das eigene Statusamt bewertet ist. Die Grenze des zulässigen unterwertigen Einsatzes ist in dem Verbot der Verwendung in einer niedrigeren Laufbahngruppe als der eigenen zu sehen. Das Laufbahnprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Es kann durch die PNU weder modifiziert noch außer Kraft gesetzt werden. So hat die Deutsche Post AG in ihrer Anweisung einen solchen Laufbahn unterschreitenden Einsatz zwar für zulässig erachtet. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die bei der Deutschen Post AG vorgenommene gebündelte Zuordnung mehrerer Besoldungsgruppen zu einzelnen Entgeltgruppen mag zur einfacheren Stellenbewertung sinnvoll sein. Die Bündelung laufbahnübergreifender Besoldungsgruppen in eine Entgeltgruppe rechtfertigt jedoch nicht den vorübergehenden Einsatz in einer niedrigeren Laufbahngruppe. Auch in diesem Punkte ist die Anweisung der Deutschen Post AG rechtsfehlerhaft.
Die komplette damalige Diskussion findet man hier:
http://beamte.verdi.de/postpersonalrech ... haeftigung
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Re: Neubewertung des Dienstpostens
Ihr geht immer davon aus das der beamte die Abwertung des Postens hinnimmt.
Das würde ich nie tun.
Lasst den DH erklären ,und nicht die T, mit welcher Begründung abgewertet wurde.
Das würde ich nie tun.
Lasst den DH erklären ,und nicht die T, mit welcher Begründung abgewertet wurde.
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Re: Neubewertung des Dienstpostens
Jepp. Ich sag ja. Sobald die Info zur unterwertigen Beschäftigung ins Haus flattert, Widerspruch gegen diese Tatsache erheben, ggfs. klagen.
Ganz viele Beamte sind über ihre freiwillige Beurlaubung ja nicht nur 1-2 Jahre schon unterwertig im Einsatz, sondern vielleicht schon seit 8-10 Jahren - oder mehr.
Da ist von "vorrübergehend" ja überhaupt keine Rede mehr. Und dazu kommt ja noch, dass die Beamten bei der Beurlaubung darüber nicht informiert wurden, dass die Tätikgeit unterwertig ist, nein... ihnen wurde - durch eine Bandbreitenbewertung von villeicht sogar 3-4 Stufen oder gar über die Laufbahn hinweg suggeriert, dass sie sogar höherwertig eingesetzt wären und damit Beförderungsakzeptanzen bestehen, die nun nachweislich niemals bestanden haben.
Da ist nicht nur die unterwertige Beschäftigung das Problem, sondern auch die Vorspiegelung falscher Tatsachen, die sich jetzt so auswirkt, dass ganz viele Beamte überhaupt nicht mehr befördert werden können und seit Jahren darüber im Unklaren gehalten wurden.
Ich als unbeschäftigte Vivento-Zwangsversetzte bekomme wahrscheinlich diese Info gar nicht, weil ich ja auf keinem Posten sitze, keine Tätigkeit dazu habe, nicht beurteilt werde und damit von jeglicher Beförderung von Grund auf ausgeschlossen bin. Als Klägerin werde ich mich demnächst mal mit meinem Anwalt unterhalten, ob dies nicht eine weitere Klage nach sich ziehen muss - nämlich die der Wegnahme jeglicher BeförderungsMÖGLICHKEIT. Es gibt zwar kein Anrecht auf Beförderung, aber die MÖGLICHKEIT steht im Beamtenrecht, muss vorhanden sein. Und... wo ist die jetzt? Vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass die Klage seit Jahren nicht zum Ziel führt, nämlich die Rückkehr auf einen Konzernarbeitsplatz unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen (also vor allem ortsnah).
Kein Posten, keine höherwertige Tätigkeit möglich, auch keine Bewerbung auf andere Posten, keine Beurteilung, keine Beförderungsmöglichkeit. Zack.
Ganz viele Beamte sind über ihre freiwillige Beurlaubung ja nicht nur 1-2 Jahre schon unterwertig im Einsatz, sondern vielleicht schon seit 8-10 Jahren - oder mehr.
Da ist von "vorrübergehend" ja überhaupt keine Rede mehr. Und dazu kommt ja noch, dass die Beamten bei der Beurlaubung darüber nicht informiert wurden, dass die Tätikgeit unterwertig ist, nein... ihnen wurde - durch eine Bandbreitenbewertung von villeicht sogar 3-4 Stufen oder gar über die Laufbahn hinweg suggeriert, dass sie sogar höherwertig eingesetzt wären und damit Beförderungsakzeptanzen bestehen, die nun nachweislich niemals bestanden haben.
Da ist nicht nur die unterwertige Beschäftigung das Problem, sondern auch die Vorspiegelung falscher Tatsachen, die sich jetzt so auswirkt, dass ganz viele Beamte überhaupt nicht mehr befördert werden können und seit Jahren darüber im Unklaren gehalten wurden.
Ich als unbeschäftigte Vivento-Zwangsversetzte bekomme wahrscheinlich diese Info gar nicht, weil ich ja auf keinem Posten sitze, keine Tätigkeit dazu habe, nicht beurteilt werde und damit von jeglicher Beförderung von Grund auf ausgeschlossen bin. Als Klägerin werde ich mich demnächst mal mit meinem Anwalt unterhalten, ob dies nicht eine weitere Klage nach sich ziehen muss - nämlich die der Wegnahme jeglicher BeförderungsMÖGLICHKEIT. Es gibt zwar kein Anrecht auf Beförderung, aber die MÖGLICHKEIT steht im Beamtenrecht, muss vorhanden sein. Und... wo ist die jetzt? Vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass die Klage seit Jahren nicht zum Ziel führt, nämlich die Rückkehr auf einen Konzernarbeitsplatz unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen (also vor allem ortsnah).
Kein Posten, keine höherwertige Tätigkeit möglich, auch keine Bewerbung auf andere Posten, keine Beurteilung, keine Beförderungsmöglichkeit. Zack.
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Re: Neubewertung des Dienstpostens
Vielen lieben Dank für die umfangreichen Antworten!!
Laut Personalservice betrifft die Neubewertung über 8.000 Dienstposten im Konzern Deutsche Telekom. An meiner Arbeit hat sich überhaupt nichts geändert. Diese umfasst nach wie vor Aufgaben, für die andere nach A13/14 bezahlt werden.
Laut Personalservice betrifft die Neubewertung über 8.000 Dienstposten im Konzern Deutsche Telekom. An meiner Arbeit hat sich überhaupt nichts geändert. Diese umfasst nach wie vor Aufgaben, für die andere nach A13/14 bezahlt werden.
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Re: Neubewertung des Dienstpostens
Du warst aus Sicht der netten Telekom immer schon auf einem Posten T6.........Du wurdest jahrelang getäuscht und hast das mitgemacht bzw. geglaubt. T6 ging in der Märchenwelt der Telekom bis A12. Ein Witz. Jetzt kommt eben das, was die Kritiker seit Jahren vorhergesagt haben.Posthörnchen hat geschrieben:Vielen lieben Dank für die umfangreichen Antworten!!
Laut Personalservice betrifft die Neubewertung über 8.000 Dienstposten im Konzern Deutsche Telekom. An meiner Arbeit hat sich überhaupt nichts geändert. Diese umfasst nach wie vor Aufgaben, für die andere nach A13/14 bezahlt werden.
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Re: Neubewertung des Dienstpostens
WENN die Arbeit TATSÄCHLICH Tätigkeiten nach A13/14 SIND, dann ist der Posten mit T6 dann aber auch NEU falsch bewertet, bzw. die Tätigkeit.
Dann würde ich erst RECHT Widerspruch erheben, bzw. zunächst mal zu meinem Vorgesetzten latschen und ihn fragen, wie er diese Tatsachen ins Mitarbeiterjahresgespräch, in die Beurteilungs-Systematik einfließen lassen will. Denn - wenn es tatsächlich so wäre, wäre man ja mehr als 6 Monate im total überwertigen Einsatz und müsste, vor allem hinsichtlich des großen Bewertungssprunges, sofort mit einer Super-Duper-Beurteilung beglückt werden und auf den vorderen Beförderungsplätzen landen müssen!
Wenn es "blöde" Antworten gibt, würde ich Widerspruch gegen diese Neu- und Runterbewertung einlegen (weil die Tätigkeit ja nun nicht wirklich von A13 auf A9/10 plötzlich abrutschen kann, ohne Änderung des Arbeitsinhaltes.
Ansonsten... das könnnnte man auch tun, wenn ersichtlich wird, dass es mit Beförderung usw. nix wird, man seine Fähigkeiten und Arbeitseinsatz halt an seine Bewertung anpasst. Das KANN das Leben auch erleichtern, wenn man eh die Kohle für die überwertige Leistung niemals bekommen wird.
Dann würde ich erst RECHT Widerspruch erheben, bzw. zunächst mal zu meinem Vorgesetzten latschen und ihn fragen, wie er diese Tatsachen ins Mitarbeiterjahresgespräch, in die Beurteilungs-Systematik einfließen lassen will. Denn - wenn es tatsächlich so wäre, wäre man ja mehr als 6 Monate im total überwertigen Einsatz und müsste, vor allem hinsichtlich des großen Bewertungssprunges, sofort mit einer Super-Duper-Beurteilung beglückt werden und auf den vorderen Beförderungsplätzen landen müssen!
Wenn es "blöde" Antworten gibt, würde ich Widerspruch gegen diese Neu- und Runterbewertung einlegen (weil die Tätigkeit ja nun nicht wirklich von A13 auf A9/10 plötzlich abrutschen kann, ohne Änderung des Arbeitsinhaltes.
Ansonsten... das könnnnte man auch tun, wenn ersichtlich wird, dass es mit Beförderung usw. nix wird, man seine Fähigkeiten und Arbeitseinsatz halt an seine Bewertung anpasst. Das KANN das Leben auch erleichtern, wenn man eh die Kohle für die überwertige Leistung niemals bekommen wird.