Widerspruch gegen Beurteilung
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Re: Widerspruch gegen Beurteilung
So was, ne Weile nicht geschaut und nun hat sich sowas entwickelt...einfach nur gut....hab leider noch niocht alles gelesen, bin glaube ich bis Seite 4 gekommen und muss nun auch noch was schreiben. Auch ich habe vorgestern das tolle 0815 Schreiben bekommen. Meinen Widerspruch habe ich noch nicht versandt (bin noch am feilen)...weiß schon erst so wihtig und dann schleifen lassen...aber jetzt erst recht...allerdings habe ich keinen RA der mich unterstüzt. Und so was ich bis jetzt gelesen habe wird verdi mich wohl auch nicht unterstüzten. frag mich warum ich da seit meiner Ausbildung Mitglied bin......
Habt ihr noch Tipps zwecks Formulierungen etc.
Dank euch.
VG
Snapi
Habt ihr noch Tipps zwecks Formulierungen etc.
Dank euch.
VG
Snapi
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Re: Widerspruch gegen Beurteilung
sorry für die Tippfehler....
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Re: Widerspruch gegen Beurteilung
Snapi... das haben sich auch schon viele andere Beamte gefragt und sind ausgestiegen und woanders eingestiegen.
Meinen Tipp zu Hilfestellungen findest du in der PN.
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Re: Widerspruch gegen Beurteilung
Ich bin der Meinung dass du verdi absolut vergessen kannst...das sind alles Selbstdarsteller die sich
nicht mehr um die eigentlichen Klientel-Kunden, nämlich den Mitarbeiter, kümmer...Posten im Aufsichtsrat
und sonstige Pöstchen, ggf. auch ein Wechsel auf die AG-Seite, sind da an der Tagesordnung.
Mit der DPVKOM habe ich auch schlechte Erfahrungen gemacht - was bleibt da übrig...
Bei proT-in habe ich noch keine Erfahrungen gemacht, aber die wagen sich, gegen die Entscheidung des AG
zu stellen und den AG auch mal auflaufen zu lassen...
nicht mehr um die eigentlichen Klientel-Kunden, nämlich den Mitarbeiter, kümmer...Posten im Aufsichtsrat
und sonstige Pöstchen, ggf. auch ein Wechsel auf die AG-Seite, sind da an der Tagesordnung.
Mit der DPVKOM habe ich auch schlechte Erfahrungen gemacht - was bleibt da übrig...
Bei proT-in habe ich noch keine Erfahrungen gemacht, aber die wagen sich, gegen die Entscheidung des AG
zu stellen und den AG auch mal auflaufen zu lassen...
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Re: Widerspruch gegen Beurteilung
Hallo Zusammen,
ich habe kaum, dass ich die "harmonisierte" Beurteilung bekommen habe und einem völlig sinnlosen und -freien Gespräch mit den Betreuern von Vivento (ich bin zur BA abgeordnet) einen Rechtanwalt genommen und einen Widerspruch gegen die Beurteilung schreiben lassen. Klar inzwischen (leicht verspätet und knapp an der Untätigkeitsklage vorbei) ist der Widerspruchsbescheid von der Telekom gekommen, logisch abgelehnt die DTAG handelt völlig rechtskonform. Mein Rechtsanwalt sagte nur noch Klage erheben und einstweiliger Rechtsschutz, was wohl dem entspricht was Mitsumo mit Aussetzung der Beförderung meint. Das ganze ist jetzt vor dem Verwaltungsgericht und steht zur Entscheidung die wohl der Telekom dann eiligst zugestellt wird. Ich bin gespannt was da rauskommt.
Bisher hat meine Rechtsschutzversicherung die Kosten für den Anwalt usw. übernommen. Das ist eine Sorge die einen belastet.
Bundesfreiwild: Re: Widerspruch gegen Beurteilung
TBDB... weil...aus dem Auge, aus dem Sinn. Provokativ gefragt: Warum soll Vivento/T die Beförderungsbedürfnisse von Kollegen bei der BA genauso hoch werten, wie die Bedürfnisse derer, die noch IM Konzern Arbeit FÜR den Konzern ...
BFW ich glaube in kleinen Zügen noch an unsere Rechtsstatlichkeit und solche Artikel wie §33 GG. Deshalb gibt es eine Prüfung meiner Beurteilung (BA vs. Vivent/T) vor Gericht. Des weiteren verstößt die DTAG als Dienstherr gegen die Pflicht, Beamte gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Ja ich weiß --> heroisch und dennoch hat alles Grenzen.
Ich werde durch die DTAG besoldet und damit, wenn auch Quasi-Eigentum der Telekom. Ich denke wir haben uns als Abgeordnete mit den Widersprüchen gegen "harmonisierte" Beurteilungen ganz passabel wieder in den Sinn der DTAG gebracht und stelle fest: Schön das auch mal die anderen ins Schwitzen kommen.
Übrigens die DTAG hatt einige Male die Möglichkeit mich loszuwerden. Mit einem einfachen Schreiben auf dem steht das ich nach BLV die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst durch ein anerkanntes Studium besitze. In diese Vorleistung wollte die Vivento/DTAG auf keinen Fall gehen und somit bin ich zweimal in Kommunen nicht zum Zug gekommen. Da scheint das Dienstrecht der Kommunen recht restriktiv zu sein was die Laufbahnen betrifft. Es fehlt in dieser Konstellation wohl an der Vergleichbarkeit der Laufbahnen und damit kam der Mann/Frau auf Platz zwei zum Zug.
Bis dene
TBDB/DBTB
ich habe kaum, dass ich die "harmonisierte" Beurteilung bekommen habe und einem völlig sinnlosen und -freien Gespräch mit den Betreuern von Vivento (ich bin zur BA abgeordnet) einen Rechtanwalt genommen und einen Widerspruch gegen die Beurteilung schreiben lassen. Klar inzwischen (leicht verspätet und knapp an der Untätigkeitsklage vorbei) ist der Widerspruchsbescheid von der Telekom gekommen, logisch abgelehnt die DTAG handelt völlig rechtskonform. Mein Rechtsanwalt sagte nur noch Klage erheben und einstweiliger Rechtsschutz, was wohl dem entspricht was Mitsumo mit Aussetzung der Beförderung meint. Das ganze ist jetzt vor dem Verwaltungsgericht und steht zur Entscheidung die wohl der Telekom dann eiligst zugestellt wird. Ich bin gespannt was da rauskommt.
Bisher hat meine Rechtsschutzversicherung die Kosten für den Anwalt usw. übernommen. Das ist eine Sorge die einen belastet.
Bundesfreiwild: Re: Widerspruch gegen Beurteilung
TBDB... weil...aus dem Auge, aus dem Sinn. Provokativ gefragt: Warum soll Vivento/T die Beförderungsbedürfnisse von Kollegen bei der BA genauso hoch werten, wie die Bedürfnisse derer, die noch IM Konzern Arbeit FÜR den Konzern ...
BFW ich glaube in kleinen Zügen noch an unsere Rechtsstatlichkeit und solche Artikel wie §33 GG. Deshalb gibt es eine Prüfung meiner Beurteilung (BA vs. Vivent/T) vor Gericht. Des weiteren verstößt die DTAG als Dienstherr gegen die Pflicht, Beamte gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Ja ich weiß --> heroisch und dennoch hat alles Grenzen.
Ich werde durch die DTAG besoldet und damit, wenn auch Quasi-Eigentum der Telekom. Ich denke wir haben uns als Abgeordnete mit den Widersprüchen gegen "harmonisierte" Beurteilungen ganz passabel wieder in den Sinn der DTAG gebracht und stelle fest: Schön das auch mal die anderen ins Schwitzen kommen.
Übrigens die DTAG hatt einige Male die Möglichkeit mich loszuwerden. Mit einem einfachen Schreiben auf dem steht das ich nach BLV die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst durch ein anerkanntes Studium besitze. In diese Vorleistung wollte die Vivento/DTAG auf keinen Fall gehen und somit bin ich zweimal in Kommunen nicht zum Zug gekommen. Da scheint das Dienstrecht der Kommunen recht restriktiv zu sein was die Laufbahnen betrifft. Es fehlt in dieser Konstellation wohl an der Vergleichbarkeit der Laufbahnen und damit kam der Mann/Frau auf Platz zwei zum Zug.
Bis dene
TBDB/DBTB
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Re: Widerspruch gegen Beurteilung
Hallo "DBTB2012",
Dein Glaube an den Rechtsstaat in allen Ehren, aber in dieser Bananenrepublik ist mittlerweile auf Grund massivster Lobbyistentätigkeiten alles möglich!
Solange Dir jedoch nirgendwo ein Dienstposten des gehobenen Dienstes übertragen wurde (oder wird), ist es selbstverständlich völlig schnurz, wie viele Schreiben, und von wem auch immer, Du hier vorlegen kannst!
Eine Laufbahnbefähigung allein durch ein zwischenzeitlich (oder gar vorher) abgeschlossenes Studium, oder durch ein nachträgliches Abitur, zählt halt nicht!
Es gäbe im Zweifel zwar noch die Möglichkeit, um Deine Entlassung zu bitten, und Dich nach der Entlassung (unter Vorlage dieser "Laufbahnbefähigungen") für die Laufbahn des gehobenen Dienstes "neu" zu bewerben, ABER:
Ein Schelm, wer jetzt Böses dabei denkt, doch tatsächliche Einstellungs-Chancen räume zumindest ICH Dir jedenfalls dabei nicht ein. Die Lacher sehe ich dann höchstens auf der Seite des Staates, wenn damit wieder ein Pensionsanspruch weniger zu bedienen wäre...
Die BA, und auch fast sämtliche Kommunen brauchen (und wollen) zwar Leute, die die Arbeit erledigen, sie wollen aber auf gar keinen Fall mit höheren Kosten, oder gar noch zusätzlichen Pensionsansprüchen belastet werden! In ganz vereinzelten Kommunen, und in absoluten Ausnahmefällen, mag das funktionieren (oder vielleicht ´mal funktioniert haben), im Regelfall ist es für sie aber nachvollziehbar billiger, weil sie höchstens die Hälfte der eigenen Personalkosten für die externen Leiharbeiter ausgeben müssen - und das für die gleiche Leistung!
Gruß
Rudolf
Dein Glaube an den Rechtsstaat in allen Ehren, aber in dieser Bananenrepublik ist mittlerweile auf Grund massivster Lobbyistentätigkeiten alles möglich!
Solange Dir jedoch nirgendwo ein Dienstposten des gehobenen Dienstes übertragen wurde (oder wird), ist es selbstverständlich völlig schnurz, wie viele Schreiben, und von wem auch immer, Du hier vorlegen kannst!
Eine Laufbahnbefähigung allein durch ein zwischenzeitlich (oder gar vorher) abgeschlossenes Studium, oder durch ein nachträgliches Abitur, zählt halt nicht!
Es gäbe im Zweifel zwar noch die Möglichkeit, um Deine Entlassung zu bitten, und Dich nach der Entlassung (unter Vorlage dieser "Laufbahnbefähigungen") für die Laufbahn des gehobenen Dienstes "neu" zu bewerben, ABER:
Ein Schelm, wer jetzt Böses dabei denkt, doch tatsächliche Einstellungs-Chancen räume zumindest ICH Dir jedenfalls dabei nicht ein. Die Lacher sehe ich dann höchstens auf der Seite des Staates, wenn damit wieder ein Pensionsanspruch weniger zu bedienen wäre...
Die BA, und auch fast sämtliche Kommunen brauchen (und wollen) zwar Leute, die die Arbeit erledigen, sie wollen aber auf gar keinen Fall mit höheren Kosten, oder gar noch zusätzlichen Pensionsansprüchen belastet werden! In ganz vereinzelten Kommunen, und in absoluten Ausnahmefällen, mag das funktionieren (oder vielleicht ´mal funktioniert haben), im Regelfall ist es für sie aber nachvollziehbar billiger, weil sie höchstens die Hälfte der eigenen Personalkosten für die externen Leiharbeiter ausgeben müssen - und das für die gleiche Leistung!
Gruß
Rudolf
Gruß
Rudolf
Rudolf
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Re: Widerspruch gegen Beurteilung
Danke Rudolf, das brauchte ich dann mal nicht zu schreiben.
Ich staune immer wieder über das Vertrauen, dass die T-Beamtenschar immer noch dem Vorstand einer Aktiengesellschaft entgegenbringt, der zwar die Dienstherrenaufgaben übertragen bekam, sie aber eben nur im Sinne einer Aktiengesellschaft durchführt, deren Ziel es ist, so schnell wie möglich beamtenfrei zu werden.
Wir Beamten (alle) sind schon in der Vergangenheit als "personal waste" also Personalmüll, als "Umlaufvermögen" (so die Bea, die zum Beispiel zur BA hin zurück rotieren) bezeichnet worden, wir sind keine Menschen, wir sind nur noch Personalabbauzahlen und Zielerreichungsverhinderer, wenn wir uns gegen Zuweisungen wehren.
Ich sag nur: Vertraue keinem, der Personalabbauziele hat und über die Zielerreichung von Personalabbau auch noch seine Jahresprämie kassiert. Und bitte beachten: ALLE diese Führungskräfte sind SEHR gut geschult, wie man Menschen manipuliert, wie man sie unter Druck setzt, sie einschüchtert, Tatsachen in schönen Worten verschleiert und am Ende lügt wie gedruckt, ohne die Unwahrheit tatsächlich gesagt zu haben. Ich weiss, in welche Schulungen die Vermittler gegangen sind/gehen und wie die auf ihre Aufgaben hin ausgerichtet werden. Und wenn sie die nicht optimal erfüllen, dann sucht sich die Chefetage fürs nächste Jahr eben Leute, die mehr Biss haben und zu besseren (für den Konzern) Ergebnissen kommen.
Der Beamte, der in diesem Prozess drinsteckt, ist da nur das störende Steinchen im Getriebe, das zu Staub zerrieben werden soll.
Ich staune immer wieder über das Vertrauen, dass die T-Beamtenschar immer noch dem Vorstand einer Aktiengesellschaft entgegenbringt, der zwar die Dienstherrenaufgaben übertragen bekam, sie aber eben nur im Sinne einer Aktiengesellschaft durchführt, deren Ziel es ist, so schnell wie möglich beamtenfrei zu werden.
Wir Beamten (alle) sind schon in der Vergangenheit als "personal waste" also Personalmüll, als "Umlaufvermögen" (so die Bea, die zum Beispiel zur BA hin zurück rotieren) bezeichnet worden, wir sind keine Menschen, wir sind nur noch Personalabbauzahlen und Zielerreichungsverhinderer, wenn wir uns gegen Zuweisungen wehren.
Ich sag nur: Vertraue keinem, der Personalabbauziele hat und über die Zielerreichung von Personalabbau auch noch seine Jahresprämie kassiert. Und bitte beachten: ALLE diese Führungskräfte sind SEHR gut geschult, wie man Menschen manipuliert, wie man sie unter Druck setzt, sie einschüchtert, Tatsachen in schönen Worten verschleiert und am Ende lügt wie gedruckt, ohne die Unwahrheit tatsächlich gesagt zu haben. Ich weiss, in welche Schulungen die Vermittler gegangen sind/gehen und wie die auf ihre Aufgaben hin ausgerichtet werden. Und wenn sie die nicht optimal erfüllen, dann sucht sich die Chefetage fürs nächste Jahr eben Leute, die mehr Biss haben und zu besseren (für den Konzern) Ergebnissen kommen.
Der Beamte, der in diesem Prozess drinsteckt, ist da nur das störende Steinchen im Getriebe, das zu Staub zerrieben werden soll.
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Re: Widerspruch gegen Beurteilung
Hallo Bundesfreiwild,
vielen Dank für die offenen Worte...
Ich hoffe, dass sich viele Beamte (und auch Ang.) einer Gewerkschaft bzw. AN-Vertregung anschließen und/oder wählen, die diesem
Wahnsinn einhalt gebietet - aktuell dürfte nur proT-in diesem Wahnsinn entgegenstehen...
Verdi kann man vergessen und die dpvkom lobt sich zwar in den Himmel, aber wirklich was Elementares für die MA wurde nicht erreicht...
Wenn man die Info-Zeitschriften von verdi und dpvkom liest, dann könnte man meinen, dass es nichts besseres auf dieser Welt gibt.
Mit einer starten Vertretung kann man die Telekom an Ihre gesetzliche Aufgabe erinnern und notfalls auch mal Denkzettel verpassen...
Nur so lernt die Telekom einmal, dass neben dem Profit die Fürsorgepflicht man in den Vordergrund gestellt wird.
vielen Dank für die offenen Worte...
Ich hoffe, dass sich viele Beamte (und auch Ang.) einer Gewerkschaft bzw. AN-Vertregung anschließen und/oder wählen, die diesem
Wahnsinn einhalt gebietet - aktuell dürfte nur proT-in diesem Wahnsinn entgegenstehen...
Verdi kann man vergessen und die dpvkom lobt sich zwar in den Himmel, aber wirklich was Elementares für die MA wurde nicht erreicht...
Wenn man die Info-Zeitschriften von verdi und dpvkom liest, dann könnte man meinen, dass es nichts besseres auf dieser Welt gibt.
Mit einer starten Vertretung kann man die Telekom an Ihre gesetzliche Aufgabe erinnern und notfalls auch mal Denkzettel verpassen...
Nur so lernt die Telekom einmal, dass neben dem Profit die Fürsorgepflicht man in den Vordergrund gestellt wird.
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Re: Widerspruch gegen Beurteilung
Hallo,
bisher war ich stiller Mitleser, doch heute habe auch ich per Postzustellungsurkunde die Ablehnung meines Widerspruches gegen meine Beurteilung erhalten (wie erwartet). Jetzt habe ich einen Monat Zeit, beim Verwaltungsgericht Berlin Klage einzureichen.
Das möchte ich gerne deshalb meine Frage. Wer kann mir (gern auch per PM) einen Anwalt benennen, der sich mit der Telekom und dem Beamtenrecht sehr gut auskennt.
Gruß
bisher war ich stiller Mitleser, doch heute habe auch ich per Postzustellungsurkunde die Ablehnung meines Widerspruches gegen meine Beurteilung erhalten (wie erwartet). Jetzt habe ich einen Monat Zeit, beim Verwaltungsgericht Berlin Klage einzureichen.
Das möchte ich gerne deshalb meine Frage. Wer kann mir (gern auch per PM) einen Anwalt benennen, der sich mit der Telekom und dem Beamtenrecht sehr gut auskennt.
Gruß
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Re: Widerspruch gegen Beurteilung
Hallo,
also in Berlin gibt es einen Anwalt (RA Schmid-Drachmann von gleichnamiger Kanzlei) die meines Wissens auf Verwaltungsrecht
mit Beamtenrecht und sogar telekomspezifische Angelegenheiten ausgelegt sind.
Aktuell vertreten diese dort die Kläger gegen die altersdiskriminierende Behandlung...
Bist du sicher, dass dein zuständiges VG das aus Berlin ist - das ist nämlich nur das VG, an dem du deinen Wohn- oder Arbeitsort
hast...
Oftmals schreibt nämlich der SBR einen Widerspruch, und gibt wissentlich und fahrlässig den falschen Gerichtsstand an. Mit dem
Wissen, dass die meisten Betroffenen eben weit von Berlin weg wohnen und somit die Anwaltskosten in die Höhe getrieben werden.
Also wenn tatsächlich Berlin dein richtiger Ort für das VG ist, dann kannst du dich bei o. a. Anwalt mal erkundigen oder einfach mal
googeln...
Eine Anwalt zu finden, der die Tricks der Telekom kennt und diese aushebelt, ist für einen Prozess sehr sehr wichtig...
also in Berlin gibt es einen Anwalt (RA Schmid-Drachmann von gleichnamiger Kanzlei) die meines Wissens auf Verwaltungsrecht
mit Beamtenrecht und sogar telekomspezifische Angelegenheiten ausgelegt sind.
Aktuell vertreten diese dort die Kläger gegen die altersdiskriminierende Behandlung...
Bist du sicher, dass dein zuständiges VG das aus Berlin ist - das ist nämlich nur das VG, an dem du deinen Wohn- oder Arbeitsort
hast...
Oftmals schreibt nämlich der SBR einen Widerspruch, und gibt wissentlich und fahrlässig den falschen Gerichtsstand an. Mit dem
Wissen, dass die meisten Betroffenen eben weit von Berlin weg wohnen und somit die Anwaltskosten in die Höhe getrieben werden.
Also wenn tatsächlich Berlin dein richtiger Ort für das VG ist, dann kannst du dich bei o. a. Anwalt mal erkundigen oder einfach mal
googeln...
Eine Anwalt zu finden, der die Tricks der Telekom kennt und diese aushebelt, ist für einen Prozess sehr sehr wichtig...
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Re: Widerspruch gegen Beurteilung
Hallo,
ich komme zwar aus NRW, aber im Schreiben, welches ich per Postzustellungsurkunde bekommen habe steht extra eine Rechtsmittelbelehrung drin, in der auf das Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7 hingewiesen wird.
Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Vorstand der Deutschen Telekom AG, dieser vertreten durch SBR, BRS, Rechtsservice Dienstrecht zu richten.
ich komme zwar aus NRW, aber im Schreiben, welches ich per Postzustellungsurkunde bekommen habe steht extra eine Rechtsmittelbelehrung drin, in der auf das Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7 hingewiesen wird.
Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Vorstand der Deutschen Telekom AG, dieser vertreten durch SBR, BRS, Rechtsservice Dienstrecht zu richten.
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Re: Widerspruch gegen Beurteilung
Die Telekom schreibt viel Mist, wenn es um den Gerichtsstand geht. Lass dir vom Prot-In-Rechtsservice einen Anwalt nennen, der dich beraten kann. Er wird die Klage dann einreichen und im Falle, dass Berlin falsch ist, einen Antrag auf Überweisung an das richtige Gericht stellen.
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Re: Widerspruch gegen Beurteilung
Imhotep, guck mal in deine Privatnachrichten.
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Re: Widerspruch gegen Beurteilung
Der Gerichtsstand wird der Ort sein, zu welchem VG dein Wohnort zählt...
In deinem Fall natürlich ein VG in NRW - das müßte eigentlich verboten werden, dass die Telekom (bewußt) den falschen
Gerichtsstand angibt...alleine schon aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn...
In deinem Fall natürlich ein VG in NRW - das müßte eigentlich verboten werden, dass die Telekom (bewußt) den falschen
Gerichtsstand angibt...alleine schon aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn...
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Re: Widerspruch gegen Beurteilung
Neues aus der Rechtssprechung des BVerwG aus Juris zu den Beurteilungen
BVerwG
Erscheinungsdatum: 30.11.2012
Entscheidungsdatum: 22.11.2012
Aktenzeichen: 2 VR 5.12
Quelle: juris
Anlassbeurteilung darf vorangegangene Regelbeurteilung nur fortentwickeln
Das BVerwG hat die rechtlichen Anforderungen für Anlassbeurteilungen präzisiert.
Der Antragsteller, ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes (BND), wurde im Rahmen eines Beförderungsauswahlverfahrens mit zahlreichen weiteren Beamten seiner Besoldungsgruppe in einer Beförderungsrangliste eingereiht, die primär nach dem Ergebnis der jeweiligen letzten dienstlichen Beurteilung erfolgte. Diese Beurteilungen waren Anlassbeurteilungen, die mit Blick auf die zwischen zwei Regelbeurteilungsterminen beabsichtigte Beförderungsrunde erstellt worden waren und in denen deutlich mehr Noten im Spitzenbereich vergeben wurden als bei den vorherigen Regelbeurteilungen. Da die Anzahl der Beförderungsstellen geringer war als die Anzahl der beförderungsreifen Beamten, wurden nur die ersten auf der Beförderungsrangliste aufgeführten Beamten zur Beförderung vorgesehen. Der Antragsteller, der nicht zu diesem Kreis gehörte, begehrte beim für Vorgänge im Geschäftsbereich des BND erstinstanzlich zuständigen BVerwG (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen vier vorgesehene Beförderungen. Während des laufenden Verfahrens wurden drei der vier Beamten befördert. Insoweit haben der Antragsteller und der Antragsgegner das Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das BVerwG hat dem Eilantrag (im noch gerichtshängigen Umfang) stattgegeben.
Nach Auffassung des BVerwG ist bei mehreren vorgesehenen Beförderungen der Dienstherr grundsätzlich verpflichtet, sämtliche Beförderungen bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens zu unterlassen, wenn und soweit ein unberücksichtigt gebliebener Bewerber diese zum Gegenstand seines Antrags auf gerichtlichen Eilrechtsschutz macht. Richtet sich der Eilantrag gegen mehrere vorgesehene Beförderungen und lässt der Dienstherr gleichwohl – wie hier geschehen – nur eine Stelle frei, ist Eilrechtsschutz insoweit nicht mehr möglich; die trotz des Eilantrags erfolgten Ernennungen können aber mit der Klage im Hauptsacheverfahren angegriffen werden.
Eine Anlassbeurteilung sei im Hinblick auf eine vorgesehene Auswahlentscheidung grundsätzlich zulässig, um wesentliche Änderungen nach der letzten Regelbeurteilung zu erfassen. Anlassbeurteilungen könnten z.B. geboten sein, um bei Bewerbern eine inzwischen gezeigte Bewährung auf einem Beförderungsdienstposten abzubilden. In einem solchen Fall sei es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr zugleich bei allen übrigen Bewerbern aus Gründen der Chancengleichheit ebenfalls Anlassbeurteilungen erstelle, um eine Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume herzustellen. Allerdings dürften Anlassbeurteilungen die Regelbeurteilungen lediglich fortentwickeln. Das bedeute, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung seien. Die Anlassbeurteilung habe ihren Schwerpunkt darin aufzuzeigen, inwieweit sich bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen ergeben hätten. Dieser Maßstab müsse in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung sei und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen ausfalle, desto bedeutsamer sei das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung. Dabei seien auch Richtwerte für die Vergabe von Spitzenbeurteilungen in den Blick zu nehmen. Diesen Anforderungen sei im Streitfall nicht genügt worden, so dass dem Eilantrag zu entsprechen gewesen sei.
BVerwG
Erscheinungsdatum: 30.11.2012
Entscheidungsdatum: 22.11.2012
Aktenzeichen: 2 VR 5.12
Quelle: juris
Anlassbeurteilung darf vorangegangene Regelbeurteilung nur fortentwickeln
Das BVerwG hat die rechtlichen Anforderungen für Anlassbeurteilungen präzisiert.
Der Antragsteller, ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes (BND), wurde im Rahmen eines Beförderungsauswahlverfahrens mit zahlreichen weiteren Beamten seiner Besoldungsgruppe in einer Beförderungsrangliste eingereiht, die primär nach dem Ergebnis der jeweiligen letzten dienstlichen Beurteilung erfolgte. Diese Beurteilungen waren Anlassbeurteilungen, die mit Blick auf die zwischen zwei Regelbeurteilungsterminen beabsichtigte Beförderungsrunde erstellt worden waren und in denen deutlich mehr Noten im Spitzenbereich vergeben wurden als bei den vorherigen Regelbeurteilungen. Da die Anzahl der Beförderungsstellen geringer war als die Anzahl der beförderungsreifen Beamten, wurden nur die ersten auf der Beförderungsrangliste aufgeführten Beamten zur Beförderung vorgesehen. Der Antragsteller, der nicht zu diesem Kreis gehörte, begehrte beim für Vorgänge im Geschäftsbereich des BND erstinstanzlich zuständigen BVerwG (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen vier vorgesehene Beförderungen. Während des laufenden Verfahrens wurden drei der vier Beamten befördert. Insoweit haben der Antragsteller und der Antragsgegner das Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das BVerwG hat dem Eilantrag (im noch gerichtshängigen Umfang) stattgegeben.
Nach Auffassung des BVerwG ist bei mehreren vorgesehenen Beförderungen der Dienstherr grundsätzlich verpflichtet, sämtliche Beförderungen bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens zu unterlassen, wenn und soweit ein unberücksichtigt gebliebener Bewerber diese zum Gegenstand seines Antrags auf gerichtlichen Eilrechtsschutz macht. Richtet sich der Eilantrag gegen mehrere vorgesehene Beförderungen und lässt der Dienstherr gleichwohl – wie hier geschehen – nur eine Stelle frei, ist Eilrechtsschutz insoweit nicht mehr möglich; die trotz des Eilantrags erfolgten Ernennungen können aber mit der Klage im Hauptsacheverfahren angegriffen werden.
Eine Anlassbeurteilung sei im Hinblick auf eine vorgesehene Auswahlentscheidung grundsätzlich zulässig, um wesentliche Änderungen nach der letzten Regelbeurteilung zu erfassen. Anlassbeurteilungen könnten z.B. geboten sein, um bei Bewerbern eine inzwischen gezeigte Bewährung auf einem Beförderungsdienstposten abzubilden. In einem solchen Fall sei es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr zugleich bei allen übrigen Bewerbern aus Gründen der Chancengleichheit ebenfalls Anlassbeurteilungen erstelle, um eine Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume herzustellen. Allerdings dürften Anlassbeurteilungen die Regelbeurteilungen lediglich fortentwickeln. Das bedeute, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung seien. Die Anlassbeurteilung habe ihren Schwerpunkt darin aufzuzeigen, inwieweit sich bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen ergeben hätten. Dieser Maßstab müsse in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung sei und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen ausfalle, desto bedeutsamer sei das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung. Dabei seien auch Richtwerte für die Vergabe von Spitzenbeurteilungen in den Blick zu nehmen. Diesen Anforderungen sei im Streitfall nicht genügt worden, so dass dem Eilantrag zu entsprechen gewesen sei.