Billigkeitsprüfung bei ortsfremden Einsatz

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Torquemada
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Re: Billigkeitsprüfung bei ortsfremden Einsatz

Beitrag von Torquemada »

Ich glaube, du hast von den Realitäten bei der Telekom keine Ahnung. Sonst würdest du solche verwaltungsrechtlichen Unwichtigkeiten hier nicht posten. Sie spielen bei der Telekom keinerlei Rolle.
Torquemada
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Re: Billigkeitsprüfung bei ortsfremden Einsatz

Beitrag von Torquemada »

Grubi_Scheibenklar hat geschrieben:Ich bin der Ansicht, das zu wenige Beamte sich um dieses Thema scheren, genau wie der Dienstherr selbst. Was dabei herauskommt sind folgerichtig solche Reaktionen, wie Du sie hier offenbarst.
Offensichtlich hast du mein Statement weder richtig gelesen noch verstanden.
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Bundesfreiwild
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Re: Billigkeitsprüfung bei ortsfremden Einsatz

Beitrag von Bundesfreiwild »

Kurz: Die sogenannte Billigkeitsprüfung - die meinst wohl die Ermessensentscheidung - wird in der Regel als vom Dienstherrn durchgeführt angegeben. Es ist die Aufgabe des Dienstherrn, dies zu tun (nur er hat die nötigen Personaldaten), nicht der betroffene Beamte.

Falls ein Widerspruchsverfahren vor Gericht kommt, kann die Telekom NIE nachweisen, dass sie das Verfahren TATSÄCHLICH -mit Nennung von Vergleichspersonen- durchgeführt hat oder geprüft hat, ob nicht doch nähere Einsatzmöglichkeiten bestehen, weswegen die Verwaltungsrichter schon aus diesem Grunde meist für den Kläger entschieden haben.

Der ABlauf der Ermessensentscheidung ist im aktuellen Zuweisungsfaden beschrieben (Der maßgebliche Anhang wurde aber im Intranet nicht veröffentlicht und steht wohl nur dem PST/SBR voll zur Verfügung - ich habe ihn aber vorliegen). Nur hält sich die Telekom in der Regel daran nicht und lässt es auf den Verwaltungsgerichtsweg ankommen.

Beantwortet die Frage so: Wer sein Recht bekommen will (Ermessensprüfung bei ortsfernem Einsatz z.B.), der musste es vor Gericht durchziehen.
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Bundesfreiwild
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Re: Billigkeitsprüfung bei ortsfremden Einsatz

Beitrag von Bundesfreiwild »

Ich sagte doch: im ANHANG 6, dort ist explizit beschrieben, wie der Dienstherr/PST/SBR zu seiner Ermessensentscheidung zu kommen hat.

I. Vorbemerkungen
Die Auswahl und Feststellung der Zumutbarkeit bei beamtenrechtlichen
Maßnahmen wirft im Umgang mit dem Instrument Zuweisung
häufig Fragen auf.
Die nachfolgend aufgeführten Zumutbarkeitskriterien sollen der
personalverwaltenden Stelle helfen, die im Rahmen der Zuweisung
erforderliche Einzelfallprüfung ermessensfehlerfrei durchführen zu
können. Die sachgerechte Abwägung zwischen dem dringenden
betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesse an der Zuweisung
und den persönlichen Belangen des Beamten dient der
Rechtssicherheit bei der Anwendung der dienstrechtlichen Maßnahme.

II. Grundsätzliches
§ 4 Abs. 4 PostPersRG (Postpersonalrechtsgesetz) geht ebenso
wie § 27 BBG (Bundesbeamtengesetz) vom Grundsatz des Vorrangs
des dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen
Interesses aus. Nur schwerwiegende persönliche Gründe und
außergewöhnliche Härten sind daher überhaupt geeignet, eine im
dienstlichen Interesse angeordnete Zuweisung als rechtswidrig,
insbesondere als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht (§ 79 BBG)
erscheinen zu lassen.
Grundsätzlich hat jeder Beamte und jede Beamtin, der/die bei den
Postnachfolgeunternehmen beschäftigt ist, mit der Möglichkeit
einer Zuweisung von Tätigkeiten (oder anderen Personaleinsatzmöglichkeiten
wie z.B. einer Umsetzung oder Versetzung) zu rechnen.
Die sich daraus gegebenenfalls für ihn ergebende Härten und
Unannehmlichkeiten sind in Kauf zu nehmen. Diesem Risiko stehen
die sonstigen Vorteile des Beamtenverhältnisses gegenüber.
III. Ermessensausübung im Allgemeinen
Besteht bei der Deutschen Telekom AG (DTAG) ein dringendes
betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse an einer
Zuweisung, ist Ermessen auszuüben. Hierbei wird zwischen Entschließungs–
und Auswahlermessen unterschieden.

1. Entschließungsermessen
Unter Entschließungsermessen versteht man hier die Entscheidung,
ob von der Zuweisung Gebrauch gemacht werden
soll. Auf das Entschließungsermessen wird hier nicht
näher eingegangen. Für die personalbetreuenden Stellen
wird das Auswahlermessen eine bedeutendere Rolle spielen.

2. Auswahlermessen
Unter Auswahlermessen versteht man die Entscheidung, wer
für eine Zuweisung in Betracht kommen könnte. Stehen für
die in Frage kommende Maßnahme grundsätzlich nach Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung mehrere Beschäftigte
zur Verfügung, so hat die DTAG im Rahmen des ihr eingeräumten
Ermessens eine Auswahl unter diesen zu treffen.
Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Dieser besagt, dass von mehreren geeigneten und erforderlichen
Maßnahmen diejenige anzuwenden ist, welche die
Beamtin bzw. den Beamten am geringsten belastet.
Bei der Auswahl sind die persönlichen, sozialen und betrieblichen
Gesichtspunkte zu würdigen und abzuwägen. Soziale
und persönliche Gründe sind u.a. die Dienstzeit, das Lebensalter,
Familienstand, im Haushalt lebende kindergeldberechtigte
Kinder, Körperbehinderung der Beamtin/des Beamten
sowie Notwendigkeit der Betreuung eines Pflegefalls. Die
Gewichtung der einzelnen Aspekte ist aber in jedem Einzelfall
genau zu prüfen.

IV. Ermessensausübung im Einzelnen
Bei einer Ermessenserwägung haben die betrieblichen Belange
grundsätzlich Vorrang, d.h., maßgebliche Leitlinie für die diesbezüglichen
Entscheidungen müssen die betrieblichen Bedürfnisse
sein, in deren Rahmen grundsätzlich auch persönliche Belange
der Beamtin/des Beamten zu berücksichtigen sind. Dieses Interesse
muss nur im Rahmen des betrieblich Möglichen und nur dann
zurücktreten, wenn die mit der personellen Maßnahme verbundenen
Nachteile für die Beamtin/den Beamten so einschneidend
sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet
werden können.
Die DTAG hat im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht zu prüfen, inwieweit
besondere persönliche Härten vorliegen, die in seltenen Ausnahmefällen
das dringende betriebliche Interesse an einer Zuweisung
überwiegen und damit einer beabsichtigten Zuweisung entgegenstehen
könnten.
Grundsätzlich spielt die Dauer einer Maßnahme hinsichtlich der
Zumutbarkeit eine Rolle. Ist eine Zuweisung bzw. eine andere Personaleinsatzmaßnahme
von Anfang an befristet, so steht ein größerer
Spielraum zu Verfügung als bei einer unbefristeten Zuweisung.

Das Ermessen kann durch interne Regelungen, die Abstufungen
entsprechend der persönlichen und sozialen Betroffenheit enthalten,
freiwillig durch die DTAG eingeschränkt werden. Derartige Einschränkungen
beinhaltet die Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV)
zum Rationalisierungsschutz für Beamte, die seit dem 21. April
2005 Anwendung findet. Die speziellen Zumutbarkeitskriterien dieser
GBV bedeuten eine Einschränkung in der Ermessensausübung.
Sie beziehen sich nur auf Einsätze von beamteten Transfermitarbeitern
aus der Vivento heraus.
Die nachfolgend geschilderten Fälle der Ermessensausübung
beziehen sich auf die allgemeinen Zumutbarkeitskriterien. Diese
können entsprechend auch auf andere beamtenrechtliche Einsatzmöglichkeiten
als der Zuweisung angewandt werden. Die Aufzählung
ist nicht abschließend.

1. Bei der Ermessensausübung kann unberücksichtigt bleiben:

a) der Wegfall einer bisher zustehenden Aufwandsentschädigung
b) der Grad der Selbständigkeit und Verantwortung sowie
die Zahl der unterstellten Mitarbeiter
c) das aus der Funktion resultierende gesellschaftliche
Ansehen
d) eventuell bestehende Beförderungsexspektanzen
=> Zuweisung kann erfolgen!

2. Ermessensgesichtspunkte die im jeweiligen Einzelfall auftreten
können und zu berücksichtigen sind:
a) Berufstätigkeit des Ehepartners:
Die Berufstätigkeit des Ehepartners stellt i.d.R. keinen
Hinderungsgrund dar, weil die Alimentation einer/eines
vollzeitbeschäftigten Beamtin/des Beamten hinreichend
für die gesamte Familie sein müsste. (persönliche Meinung: HAAAAAHAAAAA)

b) Selbstnutzung von Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen:
Die Selbstnutzung eines Eigenheimes bzw. einer Eigentumswohnung
ist ein Aspekt, der insbesondere bei
einem wohnortsfernen Einsatz in die Ermessenserwägungen
einzubeziehen ist, einer Zuweisung bei Vorliegen
des dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen
Interesses aber meist nicht entgegen steht.

Beispiel: Ein Beamter wendet gegen die Zuweisung ein,
dass er sich als Gegenleistung für geschenktes Grundeigentum
verpflichtet hat, sich um seinen pflegebedürftigen
Vater zu kümmern. Dieses Argument steht einem
wohnortsfernen Einsatz des Beamten nicht entgegen.
Denn ein Beamter, der eine solche Verpflichtung als
Gegenleistung für die unentgeltliche Übertragung von
Grundeigentum eingeht, muss sich hierbei auch des
Risikos bewusst sein, dass er möglicherweise künftig aus
dienstlichen Gründen den Dienstort wechseln muss.

c) Pflegebedürftige Angehörige:
Bei der Pflege bedürftiger und kranker Angehöriger ist
es grundsätzlich Aufgabe der Beamtin/des Beamten, die
Betreuung sicherzustellen. In der Rechtsprechung ist insoweit
auch die Beauftragung eines Pflegedienstes anerkannt.
Die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen ist im
Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen
und kann je nach Einzelfall eine soziale Härte begründen.
Einer möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes
von pflegebedürftigen Angehörigen muss die
Beamtin/der Beamte so Rechnung tragen, dass sie/er
unabhängig von der Entfernung ihres/seines Dienstortes
immer in der Lage ist, ihren/seinen Dienstpflichten
nachzukommen.
In Bezug auf eine erforderliche Pflege von Angehörigen
ist Beamt(inn)en trotz allem eine längere Fahrt von der
Wohnung zum Dienstort zumutbar. Gerade bei längeren
Fahrten obliegt es den Beamt(inn)en, persönlich zu
entscheiden, ob sie unter Inanspruchnahme eines Pflegedienstes
die Belastungen des täglichen Pendels zum
Dienstort oder aber einen Umzug auf Kosten des Dienstherrn
bevorzugen.

d) Innerbetriebliche Konflikte
Eine Zuweisung kann zum Abbau einer bestehenden
betrieblichen Konflikt- und/oder Spannungslage und
zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens dienen.
Die Maßnahme muss nicht den maßgeblich Verantwortlichen
oder Schuldigen einer solchen Spannungslage
treffen. Im Konfliktfall hat die Funktionsfähigkeit der
DTAG grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Interessen
einer Beamtin oder eines Beamten. Die Bereitschaft
von Bundesbeamt(inn)en auch neue Aufgaben
zu übernehmen ist ein wichtiger Aspekt der Pflicht, sich
mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen.
Besteht nach Lage des Falls im Hinblick auf die Zahl
der an einem Spannungsverhältnis beteiligten Personen
und die Art ihrer Beteiligung die Möglichkeit, einen
dafür allein oder ganz überwiegend Verantwortlichen
auszumachen und das Spannungsverhältnis durch dessen
Zuweisung aufzulösen, bleibt kein Raum für eine
Ermessensentscheidung. Sind an einer Konfliktsituation
aber mehrere Personen beteiligt und kann man eine Mitarbeiterin
oder einen Mitarbeiter ausmachen, die/der
die Hauptschuld trägt, so bleibt kaum Raum für eine Ermessensentscheidung.
Auch einer Führungskraft können, wenn sie für dienstliche
Spannungen verantwortlich ist, andere Tätigkeiten
zugewiesen werden. Das dienstliche Bedürfnis für eine
Zuweisung der Führungskraft kann darin bestehen,
dass es zur Auflösung der Konfliktsituation (Deeskalation)
weniger aufwendig ist, nur dieser/diesem eine neue
Tätigkeit zuzuweisen, statt all seinen Mitarbeiter(inne)n
neue Tätigkeiten zuzuweisen.

e) Kommunalpolitisches Engagement:
Auch dieser Aspekt ist grundsätzlich kein Grund, von
einer beamtenrechtlichen Maßnahme abzusehen und
steht daher einer Zuweisung nicht entgegen.

f) Nebentätigkeiten und Ehrenämter:
Nebentätigkeiten, deren Ausübung durch die Zuweisung
erschwert oder unmöglich gemacht würden, müssen
regelmäßig nur dann in die Ermessensüberlegungen
einbezogen werden, wenn an ihrer Ausübung ein
dienstliches oder öffentliches Interesse besteht.
Beispiel: Gegen eine Zuweisung über einen Zeitraum
von 3 Monaten von Uelzen nach Frankfurt/Main wendet
ein Beamter ein, das er Ehrenämter wie Tätigkeit als
Schöffe beim Landgericht Lüneburg, Ratsherr und stellvertretender
Ortsbrandmeister seiner Heimatgemeinde
ausübt. Da diese Ehrenämter im Vergleich zum Dienst
nachrangig sind und während eines Zeitraums von 3 Monaten
ggf. von dazu regelmäßig bestellten Vertretern
ausgeübt werden könnten, stehen sie einer rechtmäßigen
Zuweisung grundsätzlich nicht entgegen.

g) Schulische Probleme eines Kindes:
Schulische Probleme eines Kindes stehen einer Zuweisung
nur in Ausnahmefällen entgegen. Das ist z.B. der
Fall, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerwiegendere
Beeinträchtigungen zu erwarten sind wie z.B. das
mehrfache Wiederholen von Schuljahren. Auch wenn
eine bestimmte Schulform an dem neuen Dienstort der
Beamtin oder des Beamten nicht vorhanden ist, die das
Kind aber aufgrund körperlicher oder psychischer Behinderung
benötigt, kann ein Ausnahmefall gegeben
sein.

h) hohe finanzielle Belastungen, die einem heimatfernen
Einsatz widersprechen könnten:
Auch der Aspekt „mit Schulden belastetes Eigenheim“
kann u.U. im Einzelfall eine Rolle spielen. Gewichtet die
DTAG diesen Aspekt aber neben anderen Aspekten wie
„Größe der Familie“, „Berufstätigkeit der Ehefrau“, „im
Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kinder“, „pflegebedürftige
Angehörige“ und ähnliches als am geringsten
einschneidend, so ist dies in der Regel nicht zu
beanstanden.
Dass ein Umzug zu einem anderen Dienstort, insbesondere
dann, wenn am alten Dienstort bereits Wohnungseigentum
vorhanden sein sollte, mit Unannehmlichkeiten
und womöglich auch entsprechenden finanziellen Ausfällen
verbunden ist, steht einer wohnortfernen Zuweisung
grundsätzlich nicht entgegen. Der Gesetzgeber
hat diesbezüglich bereits eine entsprechende Wertung
getroffen, als er durch die Gewährung von Trennungsgeld
bzw. der Vergütung der Umzugskosten im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen insoweit die Belange
der Beamtin oder des Beamten als gewahrt ansieht.

i) Dienstortwechsel:
Da die/der Beamtin/Beamte der Hoheitsgewalt des
Dienstherrn unterworfen ist, kann sie/er insbesondere
nicht frei über den Ort und den Inhalt ihrer/seiner
Beschäftigung entscheiden, sondern muss sich insoweit
den Organisationsmaßnahmen des Dienstherrn
fügen. Die Beamtin oder der Beamte hat damit keinen
Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten Dienstpostens
bzw. auf Beschäftigung an einem bestimmten
Dienstort; vielmehr kann die Beamtin/der Beamte jederzeit
bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses auf
einen anderen Dienstposten und an einem anderen
Dienstort eingesetzt werden.
Die mit der Möglichkeit der Zuweisung, insbesondere
mit Ortswechsel durch das gesamte Bundesgebiet, unvermeidbar
allgemein verbundenen persönlichen, familiären
und auch nicht abgedeckten finanziellen Belastungen
nimmt eine Bundesbeamtin/ein Bundesbeamter mit
dem Eintritt in das Beamtenverhältnis notwendig in Kauf.
Der Dienstherr handelt daher in aller Regel nicht ermessensfehlerhaft,
wenn er trotz dieser Belastungen dem
dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen
Interesse für die Zuweisung den Vorrang gibt. Vielmehr
können regelmäßig nur ganz schwerwiegende persönliche
Gründe und außergewöhnliche Härten die Anordnung
einer Zuweisung rechtswidrig erscheinen lassen.

Es gehört grundsätzlich zu den Pflichten der Beamtin/
des Beamten, ihren/seinen Wohnort so zu wählen, dass
ihr/ihm die Erfüllung ihrer/seiner Dienstpflichten möglich
ist, § 74 Abs. 1 BBG. Daher ist es der einzelnen
Beamtin bzw. dem einzelnen Beamten, die/der keinen
Rechtsanspruch auf Beibehaltung eines bestimmten
Dienstortes hat und die/der immer mit der Möglichkeit
einer Tätigkeitszuweisung rechnen muss, grundsätzlich
zuzumuten, ihren/seinen Wohnsitz nach dem Dienstort
oder dessen Nähe zu verlegen.

Einen etwaigen schlechten Gesundheitszustand der Beamtin/
des Beamten oder eines ihrer/seiner Familienangehörigen,
der die Belastung durch einen Ortswechsel
verstärken würde, muss der Dienstherr bzw. die DTAG
berücksichtigen.
Dass ein nicht gewünschter Ortswechsel der Beamtin
oder den Beamten und seine Familie belastet und auch
gesundheitlich ungünstiger ist als der gewünschte Verbleib
am bisherigen Ort, liegt im Rahmen der regelmäßigen
Nachteile einer Zuweisung, die grundsätzlich in
Kauf genommen werden müssen. Einer ärztlichen
Äußerung, die nicht mehr als dies bestätigt, wird daher
für die Ermessensausübung kein wesentliches Gewicht
zukommen.

Nur in besonders gelagerten, atypischen Ausnahmefällen,
wo der Wechsel des Dienstortes für die Beamtin/
den Beamten zu einem schlechthin unerträglichen
Ergebnis führt – was im wesentlichen dann in Betracht
kommen könnte, wenn schwerwiegende gesundheitliche
Gründe bei ihr/ihm einem Wechsel des Dienstortes
entgegenstehen – kann der Dienstherr bzw. die DTAG
ausnahmsweise gehalten sein, sie/ihn aus Gründen der
Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) am bisherigen Dienstort
weiter zu beschäftigen, obwohl die/der Betreffende
dort nicht mehr benötigt wird. Eine außergewöhnliche
Härte kann z.B. darin gesehen werden, dass die Beamtin/
der Beamte innerhalb weniger Jahre wiederholte
berufsbedingte Wechsel des Familienwohnortes hinnehmen
musste.

Folge: Hinsichtlich des Dienstortes gibt es keinerlei
Beschränkungen. Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis
nehmen die Beamt(inn)en einen Dienstortwechsel
und die damit verbundenen möglichen persönlichen,
familiären und finanziellen Belastungen in Kauf.
Sofern sich die Entfernung zum Dienstort im Rahmen
der Zuweisung vergrößert, entscheidet die Beamtin
oder der Beamten, ob sie/er täglich pendelt oder aber
umzieht. In der Regel werden die finanziellen Mehrbelastungen
durch die Regelungen der Reiserichtlinien
aufgefangen.

j) Gesundheit der Beamtin oder des Beamten/drohende
Dienstunfähigkeit
Sofern zur Erledigung der zugewiesenen Tätigkeiten
eine besondere gesundheitliche Eignung erforderlich
ist, muss diese nachgewiesen werden. Grundsätzlich
sind alle Tätigkeiten zumutbar, die nicht und insbesondere
bei bereits bestehenden Erkrankungen zu einer
Dienstunfähigkeit führen.

Einer beamtenrechtlichen Maßnahme kann aber in Ausnahmefällen
entgegen stehen, dass sich körperliche
oder psychische Erkrankungen der/des betroffenen
Beamtin/Beamten oder eines ihrer/seiner näheren
Familienangehörigen durch die Zuweisung verschlechtern.
In diesem Falle wäre im Rahmen der Ermessensentscheidung
von einer Zuweisung abzusehen. Eine
ärztliche Äußerung, die nicht mehr als eine grundsätzliche
körperliche oder seelische Beeinträchtigung der
Beamtin/des Beamten durch eine mit einem Dienstortwechsel
verbundene Zuweisung bestätigt, wird für die
Ermessensausübung kein wesentliches Gewicht zukommen,
da solche Beeinträchtigungen bei einem
Ortswechsel eher die Regel sein dürften. Es bietet sich
mithin eine betriebsärztliche Untersuchung an.

k) Schwerbehinderung
Bei der Zuweisung von schwerbehinderten Menschen
sind besondere Schutzregelungen (z.B. Schwerbehindertengesetz)
zu beachten. Aus ihnen ergibt sich, ob
eine Zuweisung im Einzelfall möglich ist oder nicht.

l) Amtsentsprechende Tätigkeit:
Amtsentsprechend ist eine Tätigkeit dann, wenn sie der
Laufbahn, der Laufbahn– und Besoldungsgruppe der
betroffenen Beamtinnen und Beamten entspricht. Die
Beamtin/der Beamte muss in der Lage sein, aufgrund
ihrer/seiner Vorbildung bzw. Berufsausbildung die
zugewiesenen Tätigkeiten zu bewältigen. Sie/er darf
weder über– noch unterfordert werden. Bei entsprechender
Anwendung bedeutet dies im Hinblick auf die
zugewiesenen Tätigkeiten, dass die Beamtin/der Beamte
bisher ausgeübte Tätigkeiten auch bei einem anderen
Arbeitgeber bewältigen kann (Minimalanforderung).
Vor dem Hintergrund, dass Beamtinnen und Beamte für
die Bandbreite, d.h. für alle – potentiellen – Ämter und
den damit verbundenen Tätigkeiten ausgebildet werden,
sind entsprechende Tätigkeiten auch bei einem
anderen Arbeitgeber möglich.
m) Aufgabeninhalt der zugewiesenen Tätigkeit:
Vor dem Hintergrund, dass Beamtinnen und Beamte
keinen Rechtsanspruch auf ein konkretes Amt besitzen,
können alle Tätigkeiten zugewiesen werden, die dem
bisherigen Amt entsprechen. Daneben besteht kein
Anspruch der Betroffenen auf Mitbestimmung hinsichtlich
der Aufgabeninhalte oder auf einmal innegehabte
Führungspositionen.

n) mehrere zur Auswahl stehende Beamtinnen und Beamte
Stehen mehrere Beamtinnen und Beamte für die Maßnahme
zur Auswahl, so sollte die DTAG denjenigen auswählen,
welche die Maßnahme am geringsten belastet.

Beispiel 1: Bei einer betrieblich notwendigen Zuweisung
stehen zwei Beamte zur Verfügung, die nach Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung für die neue
Tätigkeit geeignet sind. Im Rahmen des Auswahlermessens
entscheidet sich die DTAG, dem Beamten X statt
dem Beamten Y eine Tätigkeit zuzuweisen. Der Beamte
Y ist verheiratet, Vater von drei im Haushalt lebenden
Kindern, an Lebensjahren älter als der Beamte X und ist
auch schon länger bei der Deutschen Telekom beschäftigt.
Der Beamte X ist hingegen geschieden, lebt jedoch
mit seiner Lebensgefährtin sowie deren unterhaltsberechtigten
Tochter zusammen. Die aus der geschiedenen
Ehe des Beamten X hervorgegangenen Kinder
leben im Haushalt ihrer Mutter, der auch das alleinige
Sorgerecht zugesprochen worden ist.
Die Entscheidung und somit die Ausübung des Auswahlermessens
der DTAG ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Es ist sachgerecht, denjenigen, dessen Ehe
geschieden ist, nicht mit einem Verheirateten gleichzustellen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die aus der
geschiedenen Ehe hervorgegangenen Kinder nicht mit
ihrem Vater in einem Haushalt zusammenleben.
Beispiel 2: Bei einer betrieblich notwendigen Zuweisung
von Berlin nach Koblenz stehen zwei Beamte zur
Verfügung, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung für die neue Tätigkeit geeignet sind. Im
Rahmen des Auswahlermessens entscheidet sich die
DTAG, nicht dem verheirateten Beamten Y, sondern
dem verlobten Beamten X die Tätigkeit zuzuweisen.
Auch in diesem Fall ist die Auswahlentscheidung der
DTAG nicht zu beanstanden, da es im Rahmen der
Sozialauswahl sachgerecht ist, wenn der Dienstherr
eine bestehende Ehe schutzwürdiger einstuft als eine
Verlobung.
Beispiel 3: Die T-Systems hat im gesamten Bundesgebiet
unterschiedliche Standorte. Der Standort in Hamburg
meldet aufgrund einer Sonderaktion zusätzlichen
Personalbedarf (5 Beschäftigte) an. Für diese Tätigkeit
kommen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung Kräfte aus München (20 Beschäftigte)
und aus Bremen (10 Beschäftigte) in Betracht. Die Personalauswahl
konkretisiert sich hier auf die Kräfte in
Bremen, da sich die Maßnahme für sie als weniger
belastend darstellt.
=> Zuweisung kann i.d.R. erfolgen

3. Ermessensreduzierung auf Null
Die Fürsorgepflicht steht einer Zuweisung im Sinne einer Ermessensreduktion
auf Null nur in seltenen Ausnahmefällen entgegen.
Hierbei handelt es sich um absolute Ausnahmefälle. Dabei müssten
die sich aus der Durchführung einer Maßnahme ergebenen
Folgen im Einzelfall für den Betroffenen schier unerträglich sein.
Im Falle einer gerichtlichen Kontrolle der Maßnahme müsste ein
Gericht zwangsläufig zu dem Ergebnis kommen, dass nur die Feststellung
der Rechtswidrigkeit der Maßnahme als rechtmäßige Entscheidung
in Betracht kommt.
=> Zuweisung kann nicht erfolgen.
4. Fazit:
Persönliche und soziale Gesichtspunkte sind im Rahmen einer Einzelfallabwägung
bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen.
Sie stehen einer Zuweisung aber grundsätzlich nicht entgegen,
wenn ein betriebliches Interesse an der Zuweisung gegeben
ist.

Was nicht bedeutet, dass der AG seine eigene Anweisung auch freiwillig wirklich beachtet. Sonst gäbe es nicht so viele Klagefälle.

Die Grundlagen für die Klagen sind in der Regel:

Offensichtliche (entgegen der Tätigkeitsbeschreibung in der Zuweisung) nicht amtsangemessene Tätigkeiten, oft deutlich unterwertige Beschäftigung (Vergleich der tatsächlich auszuführenden Tätigkeiten und Bewertungen, mit den am Zuweisungsort arbeitenden Angestellteneinstufungen angebracht)

Kinder unter 12 Jahren

Teilzeitkräfte, denen exorbitante Fahrzeiten zugemutet werden, die die Teilzeit ad absurdum führen

Auch Fahrzeiten, die deutlich über das Normalmaß hinausgehen (TV-Ratio gilt ja nicht mehr für Beamte, der Einigungsstellenrichter hat sich so Richtung maximal 2x2 Std incl. Wartezeit und Fusswegen eingestellt, ansonsten muss der Bea eben umziehen)

gesundheitliche Einschränkungen, dadurch Fahrzeitbeschränkung oder auch Umzugshinderung (fachärztliche Atteste und Gutachten, BAD-Gutachten, Schwerbehinderung)

Egal wie, allen diesen Argumenten entzieht sich der Arbeitgeber in der Regel, auch in der Einigungsstelle pocht er auf das bundesweite Versetzungsrecht.
Am Ende blieb vielen Kollegen nur der individuelle Rechtsweg. Auf dem -mit guten Argumenten natürlich- dann aber bislang, meist der Beamte gewann.
Bis zur nächsten Zuweisung.

Ich betrachte das Zuweisungsszenario nur noch als eine Art Computer-Strategie-Spiel, bei dem am Ende jedes gesundheitswidrigen Zuweisungsversuches evtl. das individuelle Klageverfahren steht. (mit natürlich einstweiliger Verfügung vom Gericht, dass man den Dienst -bis zum Termin des eigentlichen Klageverfahren- am Zuweisungsort nicht antreten muss).

Meine eigene geplante Zuweisung dümpelt vor sich hin, bis ein neuer Einigungsstellenrichter ins Amt gesetzt wird und der angesammelte Stapel gelagerten Fälle behandelt werden kann.
Andrea5
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Re: Billigkeitsprüfung bei ortsfremden Einsatz

Beitrag von Andrea5 »

Hallo alle Zusammen,

ja das mit der Zuweisung ist ja so eine Sache. Scheinbar, zumindestens bei mir, weiß keine Hand was die andere tut. Ende letzten Jahres bekam ich einen Anhörungsbogen
Zuweisung VCS zum 01.03.2012. Den habe ich mit der Gewerkschaft (als Rechtsbeistand) ausgefüllt, Atteste von meinem schwerbehinderten Sohn und mir beigefügt und
Richtung Personalrecruiting (so ähnlich heißt der Laden) geschickt. Dann habe ich über 6 Monate nichts mehr gehört. Und jetzt kam wieder ein Anhörungsbogen von PST
(entweder andere Bezeichnung oder anderes Ressort) Zuweisung VCS zum 01.09.2012. Von der ersten Anhörung hörte ich weiter nichts. Durchlauf Einigungsstelle, keine
Ahnung. Ob das wirklich ein dringendes betriebliches Interesse seitens der Telekom ist, daß bezweifele ich bald irgenddwie. Dieses Procedere nenne ich schon bald Mobbing.

Morgen wieder zur Gewerkschaft, Rechtsbeistand beantragen (wenn es hart auf hart kommt, nehme ich mir eh einen Fachanwalt, bin vollrechtschutzversichert über meinen
Mann),Atteste beifügen.

Gruß
Andrea
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Bundesfreiwild
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Re: Billigkeitsprüfung bei ortsfremden Einsatz

Beitrag von Bundesfreiwild »

Diese Liste war die Telekom nicht mal in der Lage, als Unterlage den diversen Gerichten zur Verfügung zu stellen.
Die Kläger, bzw. die Richter haben mehrfach darauf hingewiesen, dass sie gerne mal die Ermessensentscheidung der Telekom nachprüfen würden, indem die T mal die Liste vorlegt, wer denn wo ohne Arbeit ist und demzufolge für die Ermittlung des Ermessens, bzw. die Feststellung, welcher geeignete Beamte denn vielleicht vor Ort oder zumindest mit deutlich geringerer persönlicher Belastung, die Arbeit dort übernehmen könnte.

Diesen Nachweis, dass überhaupt jemals eine ortstechnische Ermessensentscheidung durchgeführt wurde, hat die T bislang niemals einem Richter beweisen können.

Die T nimmt sich einfach ihre Entscheidungsfreiheit (das Entschließungsermessen) und beschliesst halt einfach, den Beamen zu schicken. Weitere Ermessensüberlegungen kommen erst bei der Zuleitung zum BR oder in der Einigungsstelle auf den Tisch, wenn der Beamte seine Gründe darstellt.

Da die T, die dem Gericht schon einen Überblick über die örtliche Verteilung der arbeitslosen Beamtenschaft verweigert, wird natürlich dem einzelnen Beamten genau diese Information auch nicht zukommen lassen. Ja... was glaubt ihr denn? Damit wäre die Mehrheit der Zuweisungen beweisbar über Kreuz und willkürlich UND mit Aussicht auf die maximale BELASTUNG und nicht fürsorgepflichtige Vermeidung von Belastung, sofort nachweisbar. Da hätte der Beamte ja sofort die Möglichkeit, den Vergleichspartner zu finden, der am Zuweisungsort die Arbeit machen könnte, bevor man jemanden mit 2x2 Std Fahrzeit verschickt.

Wer glaubt, die T wird auch nur mit dem Hauch dieser Info herausrücken, der glaubt an Märchen.
Torquemada
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Re: Billigkeitsprüfung bei ortsfremden Einsatz

Beitrag von Torquemada »

Wenn man diesen tollen Leitfaden so liest bekomme ich den Eindruck, dass es eigentlich überhaupt keine juristisch korrekten Ermessensentscheidungen bei der Telekom gibt. Das Ergebnis steht bereits fest, die Formulierungen sind vorgegeben. Nicht real ausgeübtes Ermessen dürfte aber bei den Verwaltungsgerichten nicht so gut ankommen.
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Re: Billigkeitsprüfung bei ortsfremden Einsatz

Beitrag von Bundesfreiwild »

Ist ja auch alles nur großen BLA-BLA, weil der Dienstherr es sowieso in allen Zuweisungsfällen auf eine endgültige Klärung vor einem Verwaltungsgericht ankommen lässt. Die T tut eben im beamterechtlichen Umfeld nur das, wozu sie von einem Gericht gezwungen wird.
Und selbst DANN noch nicht mal.