Hallo zusammen,
nach 1-jähriger Dienstunfähigkeit wg. Krankheit bin ich zum 1.3.2005 in Frühpension geschickt worden. Heute habe ich erfahren, dass die EU-Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, wonach allen Arbeitnehmern ein Mindesturlaub zusteht, auch für Beamte gilt. Konnte ein Beamter vor Eintritt in den Ruhestand krankheitsbedingt seinen Urlaub nicht nehmen, so hat er daher wie andere Arbeitnehmer einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Urlaubs. Das gilt allerdings nur für den Mindesturlaub von vier Wochen im Jahr und nicht für darüber hinaus gewährte Urlaubsansprüche (EuGH 3.5.2012, C-337/10 ("Neidel")).
Da ich bisher davon ausgegangen bin, dass ich als Beamter keinerlei Ansprüche wg. des verfallenen Urlaubs geltend machen konnte, habe ich in dieser Angelegenheit nichts unternommen.
Ich bin auch der Meinung, dass dieser Anspruch noch nicht verjährt ist, da die Frist zur Berechnung der Verjährung von Lohn- und Gehaltsforderungen mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 195 BGB in Verbindung mit § 199 Abs.1 BGB).
Da ich erst heute von meinem Anspruch erfahren habe, müsste die Verjährung erst mit Ablauf des 31.12.2012 beginnen.
Frage an das Forum:
Ist es sinnvoll, beim zuständigen Landesamt für Besoldung einen entsprechenden Antrag auf Vergütung zu stellen oder kann ich mir den Aufwand ersparen, weil meine diesbezüglichen Überlegungen möglicherweise rechtlich nicht zutreffend sind?
Vielen Dank für möglichst viele Antworten
pensionär177
Abgeltung Mindesturlaub nach Frühpensionierung
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Re: Abgeltung Mindesturlaub nach Frühpensionierung
Ich würde einfach mal den Versuch starten.
Schreiben an die Personalstelle und Anspruch erheben auf die Auszahlung der nicht genommenen Urlaubsansprüche. Hinweis auf die (Nicht-)Verjährungsklausel und das Urteil des EUGH, Reaktionsfrist von maximal 4 Wochen setzen. Per Einschreiben mit Rückschein losschicken.
Bin gespannt auf die Antwort.
Wenn keine Reaktion erfolgt - oder eine abweisende, dann muss es weiter über einen Anwalt laufen, der das ganze nochmal anleiert.
Evtl. hilft dann auch nur eine Klageerhebung. Soll man sich aber vorher ausrechnen, was bei der Auszahlung der Urlaubsansprüche nach Steuer ausgezahlt wird, damit die Kosten am Ende nicht höher werden als der evtl. Nutzen.
Schreiben an die Personalstelle und Anspruch erheben auf die Auszahlung der nicht genommenen Urlaubsansprüche. Hinweis auf die (Nicht-)Verjährungsklausel und das Urteil des EUGH, Reaktionsfrist von maximal 4 Wochen setzen. Per Einschreiben mit Rückschein losschicken.
Bin gespannt auf die Antwort.
Wenn keine Reaktion erfolgt - oder eine abweisende, dann muss es weiter über einen Anwalt laufen, der das ganze nochmal anleiert.
Evtl. hilft dann auch nur eine Klageerhebung. Soll man sich aber vorher ausrechnen, was bei der Auszahlung der Urlaubsansprüche nach Steuer ausgezahlt wird, damit die Kosten am Ende nicht höher werden als der evtl. Nutzen.