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Anspruch auf Teilzeit

Verfasst: 27. Apr 2012, 15:04
von schmetterling
Hallo,

ich hätte ein paar allgemeine Fragen zur Teilzeit für Beamte. Im Regelfall hat man ja einen Anspruch auf voraussetzungslose Antragsteilzeit.
Hat man allerdings auch einen Anspruch darauf, dass die Arbeitszeit den Wünschen des Beamten entsprechend verteilt wird? z.B. Blockmodell o.ä.?
Natürlich nur wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegen stehen? Allerdings hört sich das alles sehr schwammig an. Was sind denn dringende dienstliche Belange? Arbeitet denn jemand von euch im Blockmodell?
Achja, noch ein Hinweis, ich bin Beamtin des schönen Freistaats Bayern.

Vielleicht könnt ihr mir ja ein bisschen weiterhelfen. Ich bin für jeden Tipp dankbar!
Liebe Grüße,
schmetterling

Re: Anspruch auf Teilzeit

Verfasst: 27. Apr 2012, 16:14
von schäferhund
Hallo Schmetterling,

willkommen hier im Forum :D

Nun zu Deinen Fragen:

Unter "dienstliche Belange" versteht man z. Bsp. den gegenwärtigen / künftigen Personalbedarf in der betreffenden Dienststelle. Besteht Personalmangel, sieht man Teilzeitbeschäftigung nicht so gerne. In der Regel können Dienstherr und Bedienstete(r) frei aushandeln, wie man die Teilzeit konstruiert. Das Ganze ist also reine Verhandlungssache.
Ratschlag: Vorsichtig bei Personalchef anfragen, wie er zur Deinen Teilzeitvorstellungen so steht. Besonders gute Chancen Teilzeit genehmigt zu bekommen hat man meines Wissens dann, wenn es im Zusammenhang mit der Erziehung von Kindern unter 18 Jahren steht, bzw. Pflege naher Angehöriger. Letzte Entscheidung über Deine Wünsche trifft dann das zust. Ministerium.

Grüße

Schäferhund :wink:

Re: Anspruch auf Teilzeit

Verfasst: 30. Apr 2012, 10:20
von schmetterling
Hallo Schäferhund,

danke für die schnelle Antwort. Ich habe schon beim Personalchef angefragt und auch schon vorab den Personalrat informiert. Leider waren beide überhaupt nicht begeistert von meinem Modell. Ich kann weder Kinder noch pflegebedürftige Angehörige anbieten. Der einzige soziale "punkt" den ich anbringen kann, ist dass mein Mann aus beruflichen Gründen die meiste Zeit des Jahres weg ist und eben in dem gleichen Teilzeitmodell arbeitet, dass ich gerne hätte. Das Modell sieht so aus: 11 Monate vollzeit arbeiten und im Anschluss 1 Monat Freistellung als Ausgleich. Es sind so ca. 90 % Teilzeit. Dann hätten wir halt wenigstens mal einen Monat im Jahr den wir zusammen frei haben. An sich sehe ich nur Vorteile für meinen Arbeitgeber: Er hat eine Vollzeitkraft die auch ein Vollzeit-Pensum übernimmt für nur 90 % Gehalt.
Die unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit ergibt sich aus Art. 88 Abs. 4 BayBG. Aber ob ich auf diese Verteilung auch einen Rechtsanspruch habe?
Ansonsten bliebe mir nur 90 % Teilzeit zu arbeiten mit weniger Stunden pro Woche. Was mir ja wieder im Endeffekt nichts bringt.
Liebe Grüße,
Schmetterling

Re: Anspruch auf Teilzeit

Verfasst: 30. Apr 2012, 18:34
von Blue Ice Ultra
Das was Du meinst ist das sog. Sabbatjahrmodell, das für das was Du möchtest gar nicht vorgesehen ist. Üblicherweise macht man das Sabbatjahrmodell vllt. einmal im Leben, aber nicht jedes Jahr neu. Im übrigen erschließt sich mir Deine Argumentation nicht, das Du dann eine Vollzeitkraft bist die für 90 % der Bezüge arbeitet. Du bist dann eine Teilzeitkraft die für Teilzeitbezüge arbeitet. Vermutlich könnte es darauf hinauslaufen das Dein Dienstherr dem Antrag einmalig stattgeben (für ein Jahr), aber nicht dauerhaft. Dein Dienstherr könnte argumentieren, das er dann ja neben Deinem Jahresurlaub den Du irgendwann nehmen wirst, auch die Zeit Deiner Freistellung irgendwie vertreten lassen muss. Das wird nur mit Mehrkosten möglich sein. Und Mehrkosten sind immer ein Argument Teilzeit abzulehnen.

Re: Anspruch auf Teilzeit

Verfasst: 2. Mai 2012, 20:31
von Bundesfreiwild
Komme gerade aus einem Seminar Arbeitsrecht.
Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung ergibt sich aus dem Gesetz (Teilzeitbefristungsgesetz).
In Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten.
Es muss überhaupt KEIN GRUND angegeben werden. Man stellt den Antrag und fertig.

Dienstliche Notwendigkeiten sind nur in sofern als Hindernis anzusehen, wenn das Unternehmen dadurch praktisch seine Arbeit nicht mehr machen könnte. Aber - da gibts viele Urteile und je mehr Beschäftigte in dem Ressort arbeiten, desto eher gibts da keine Versagensgründe. Nicht der Beamte/Arbeitnehmer, sondern das Unternehmen muss es "passend" machen.

Die Verteilung der Arbeitszeit ist in der Regel den wünschen der Teilzeitkraft zu regeln, wenn es irgendwie machbar ist. Darüber bestimmt der Betriebsrat mit.
In der Regel wird der Antrag gestellt, um privaten Dingen besser nachkommen zu können (wie gesagt, ein Grund muss nicht mal genannt werden), dann würde es keinen Sinn machen, die TZ so zu organisieren, dass der Antrag eigentlich den Sinn nicht erfüllen kann.

Vorsicht bei Befristungen und Verlängerungen von Teilzeitarbeit, da gibt es gesetzliche Regelungen, die dem normalen Menschenverstand etwas zuwider laufen. Muss man im Gesetz lesen.

Re: Anspruch auf Teilzeit

Verfasst: 5. Mai 2012, 16:35
von Blue Ice Ultra
Wie sprechen hier vom Beamtenrecht, das dazu eine eigene Regelung vorsieht. Das Teilzeitbefristungsgesetz gilt nur tariflich Beschäftigte. Versagen kann der Dienstherr das schon wenn wie gesagt z.B. unangemessene Kosten dadurch entstehen. Das ist z.B. auch im Rahmen der sog. Altersteilzeit ein beliebtes Argument diese abzulehnen.