Kürzung Trennungsgeld während Ausbildung ohne Unterkunft
Verfasst: 15. Feb 2012, 20:13
Hallo liebe Mitglieder,
ich befinde mich derzeit im Studium zum Diplom-Finanzwirt in Bayern, im Grundstudium 1 an der FH.
Normalerweise sind die Studenten bei uns in der FH untergebracht. Unterkunft ist dort unentgeltlich, allerdings nur in Kombination mit Verpflegung gegen Entgeld.
Ich habe mich (aus persönlichen Gründen) gegen eine Unterbringung an der FH entschieden und mir eine eigene Wohnung außerhalb gesucht.
Nun habe ich Trennungsgeld beantragt.
Im Antrag auf Bewilligung von Trennungsgeld habe ich gesondert erwähnt, dass ich nicht an der FH untergebracht bin.
In der Abrechnung wurden mir dann jedoch die Leistungen nur i.H.v. 75 pro Tag gewährt.
Ich habe daraufhin bei der Bearbeitungsstelle angerufen und mir wurde mitgeteilt, dass mir kostenfreie Unterkunft an der FH gewährt wird. Ob ich diese dann in Anspruch nehme oder nicht, wäre mein Problem. Daher werden die Leistungen gekürzt.
Daraufhin habe ich mich etwas näher mit den Trennungsgeldvorschriften befasst und sehe das ganze etwas anders:
BayTGV §8 (2) Satz 2:
Für Kalendertage, an denen Berechtigte des Amts wegen nur Verpflegung oder Unterkunft unentgeltlich erhalten, können bis zu 75 v.H. der Leistungen nach §3 Abs. 2 und 3. gewährt werden.
Im Paragraphen steht eindeutig: 'unentgeltlich erhalten'...
Ich habe KEINE Unterkunft oder Verpflegung erhalten!
Ich hätte sie zwar theoretisch bekommen können... letzendlich habe ich sie aber nicht erhalten.
Deshalb bin ich der Meinung, dass eine Kürzung unzulässig ist!
Wie seht ihr das?
Ich habe vor nun Widerspruch gegen die Trennungsgeldabrechnung einzureichen.
Vielleicht habt ihr ja noch ein paar Tipps für mich.
Vielen Dank
Dafty
ich befinde mich derzeit im Studium zum Diplom-Finanzwirt in Bayern, im Grundstudium 1 an der FH.
Normalerweise sind die Studenten bei uns in der FH untergebracht. Unterkunft ist dort unentgeltlich, allerdings nur in Kombination mit Verpflegung gegen Entgeld.
Ich habe mich (aus persönlichen Gründen) gegen eine Unterbringung an der FH entschieden und mir eine eigene Wohnung außerhalb gesucht.
Nun habe ich Trennungsgeld beantragt.
Im Antrag auf Bewilligung von Trennungsgeld habe ich gesondert erwähnt, dass ich nicht an der FH untergebracht bin.
In der Abrechnung wurden mir dann jedoch die Leistungen nur i.H.v. 75 pro Tag gewährt.
Ich habe daraufhin bei der Bearbeitungsstelle angerufen und mir wurde mitgeteilt, dass mir kostenfreie Unterkunft an der FH gewährt wird. Ob ich diese dann in Anspruch nehme oder nicht, wäre mein Problem. Daher werden die Leistungen gekürzt.
Daraufhin habe ich mich etwas näher mit den Trennungsgeldvorschriften befasst und sehe das ganze etwas anders:
BayTGV §8 (2) Satz 2:
Für Kalendertage, an denen Berechtigte des Amts wegen nur Verpflegung oder Unterkunft unentgeltlich erhalten, können bis zu 75 v.H. der Leistungen nach §3 Abs. 2 und 3. gewährt werden.
Im Paragraphen steht eindeutig: 'unentgeltlich erhalten'...
Ich habe KEINE Unterkunft oder Verpflegung erhalten!
Ich hätte sie zwar theoretisch bekommen können... letzendlich habe ich sie aber nicht erhalten.
Deshalb bin ich der Meinung, dass eine Kürzung unzulässig ist!
Wie seht ihr das?
Ich habe vor nun Widerspruch gegen die Trennungsgeldabrechnung einzureichen.
Vielleicht habt ihr ja noch ein paar Tipps für mich.
Vielen Dank
Dafty