Ich bin Bundesbeamte, mein Lebensgefährte ist Landesbeamter. Derzeit bekomme ich das Kindergeld, somit den Familienzuschlag Stufe 2 sowie den halben Familiezuschlag Stufe 1.
Wenn wir nun ein zweites Kind bekommen und ich Elterngeld beziehe, wer bekommt dann den Familienzuschlag Stufe 2? Fällt der einfach weg bis ich wieder arbeiten gehe oder bekommt den dann mein Lebensgefährte während ich Elterngeld erhalte obwohl er nicht das Kindergeld beantragt hat?
Wird der Familiezuschlag Stufe 1 dann meinem Lebengefährten in voller Höhe gezahlt?
Und als letzte Frage: Spricht etwas dagegen, wenn mein Lebensgefährte für das 2. Kind das Kindergeld beantragt und somit für dieses dann die Zuschläge bezieht oder kann nur einer den Zuschlag Stufe 2 für beide Kinder bekommen? Wir bekommen beide Vorteile von unserem Dienstherren, wenn wir jeweils für ein Kind Kindergeld erhalten, somit wäre es von uns so gewollt, dass wir beide für ein Kind Kindergeld bekommen.
Danke schon im Vorraus für hilfreiche Antworten.
Familiezuschlag während Elterngeldbezug
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Der Anspruch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag ist nicht zwingend an den Bezug von Kindergeld gekoppelt. Im Allgemeinen besteht der Anspruch (auf den Familienzuschlag) schon dann, wenn Kindergeld gezahlt werden könnte. Nur dann, wenn mehrere Berechtigte (also hauptsächlich beide Elternteile) einen Familienzuschlag bekommen können (weil sie in einem Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis stehen) kommt es darauf an, wer von ihnen tatsächlich das Kindergeld bezieht.sweety1279 hat geschrieben:… Wenn wir nun ein zweites Kind bekommen und ich Elterngeld beziehe, wer bekommt dann den Familienzuschlag Stufe 2? Fällt der einfach weg bis ich wieder arbeiten gehe oder bekommt den dann mein Lebensgefährte während ich Elterngeld erhalte obwohl er nicht das Kindergeld beantragt hat? …
Wenn sweety Elterngeld bezieht, hat sie keinen Anspruch mehr auf Bezüge, kann also keinen Familienzuschlag mehr erhalten, und damit fällt auch die „Zahlungssperre“ beim Lebensgefährten/Vater des Kindes weg.
Ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Elterngeldes beansprucht sweety den Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr. Auch dieser Bezügebestandteil steht dem Lebensgefährten dann in voller Höhe zu.sweety1279 hat geschrieben: … Wird der Familiezuschlag Stufe 1 dann meinem Lebengefährten in voller Höhe gezahlt? …
Beide Änderungen wirken dann ab dem Ersten des Monats, für den der Bezug von Elterngeld beginnt.
Da ich nicht weiß, um welches Land es sich handelt, kann ich nicht sagen, ob nach meiner Ansicht etwas dagegen spricht. Als Vorteil beim Bund kann man die Reduzierung des Regelarbeitszeit von 41 auf 40 Stunden ansehen (muss man aber nicht).sweety1279 hat geschrieben: Und als letzte Frage: Spricht etwas dagegen, wenn mein Lebensgefährte für das 2. Kind das Kindergeld beantragt und somit für dieses dann die Zuschläge bezieht oder kann nur einer den Zuschlag Stufe 2 für beide Kinder bekommen? Wir bekommen beide Vorteile von unserem Dienstherren, wenn wir jeweils für ein Kind Kindergeld erhalten, somit wäre es von uns so gewollt, dass wir beide für ein Kind Kindergeld bekommen. …
Man kann natürlich auch auf die Höhe des Familienzuschlags abstellen. Für das erste oder zweite Kind zahlt der Bund derzeit monatlich 99,89 €, das Land Baden-Württemberg (z. B.) 107,95 €.
Als viel wichtiger sehe ich das Beihilferecht an. Die Beihilfeberücksichtigung für Kinder ist – jedenfalls so lange beide Elternteile Bezügeanspruch haben – an den Kindergeldbezug gekoppelt. (Wie das während der Elternzeit ist weiß ich nicht auswendig.) Die Höhe der Krankenverssicherungsbeiträge für die Kinder kann übrigens auch davon abhängen, welches Beihilferecht „ergänzt“ werden muss.
Bundesbeamte, die für mindestens zwei Kinder das Kindergeld beziehen, haben übrigens für sich selbst einen Beihilfebemessungssatz von 70 %. (Das gilt in den meisten Bundesländern auch, wenn ich mich richtig erinnere aber nicht überall) Die Aufwendungen für die private Krankenversicherung lassen sich also durch die richtige Kindergeldberechtigtenbestimmung ziemlich senken, das könnte also dagegen sprechen, dass beide Elternteile für jeweils ein Kind Kindergeld beziehen. Und falls sweetys Besoldungsgruppe nicht höher ist als A 8 könnte man in die ganzen Überlegungen auch noch einfließen lassen, dass ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge während der Elternzeit vom Dienstherrn in vollem Umfang erstattet werden.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
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Ups, fast vergessen.
Ich werd' noch mal recherchieren....gefunden!
- nicht auf den tatsächlichen Bezug des Kindergeldes ankommt.
Zufrieden?
Ich werd' noch mal recherchieren....gefunden!

§ 4 Abs. 2 Satz 1 BBhV hat geschrieben: "Kinder der oder des Beihilfeempfängers sind berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag [...] nach dem BBesG berücksichtigungsfähig sind."
Die BBhV stellt also auf den Bezug des Familienzuschlags ab, für den es - inzwischen sollte es jeder wissen§ 46 Abs. 3 Satz 1 BBhV hat geschrieben:"Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 Prozent."

Zufrieden?

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Nein überhaupt nicht, Du hast den wichtigsten Satz unterschlagen!Johnny75 hat geschrieben: Zufrieden?![]()
Wir haben als Elternpaar eine Bundesbeamtin und einen Landesbeamten. Und folgende Aussage:
§ 46 Abs. 3 Satz 1 BBhV (siehe oben) ist nur die halbe Wahrheit. Satz 2 gehört unbedingt dazu und der lautet so:Die Beihilfeberücksichtigung für Kinder ist – jedenfalls so lange beide Elternteile Bezügeanspruch haben – an den Kindergeldbezug gekoppelt. … Bundesbeamte, die für mindestens zwei Kinder das Kindergeld beziehen, haben übrigens für sich selbst einen Beihilfebemessungssatz von 70 %.
Und den Familienzuschlag (für Kinder) bekommt bei zwei Anspruchsberechtigten nur derjenige der das Kindergeld bezieht. Das ist wahrscheinlich immer noch nicht allgemein bekannt, Dir aber schon. Für alle Anderen hatte ich es im ersten Absatz meines Beitrags vom 22.09. (wie ich finde recht gelungen) erläutert.Satz 2 hat geschrieben:Dies gilt bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen.
Bei dieser Konstellation und der Fragestellung von sweety1279
trifft meine AussageSpricht etwas dagegen, wenn mein Lebensgefährte für das 2. Kind das Kindergeld beantragt … wenn wir jeweils für ein Kind Kindergeld erhalten...
den Nagel auf den Kopf, während sweety 1279 mit der AussageBundesbeamte, die für mindestens zwei Kinder das Kindergeld beziehen, haben … für sich selbst einen Beihilfebemessungssatz von 70 %.
völlig irregeführt wäre.Für den erhöhten Beihilfesatz (Bund) von 70% ab zwei Kindern spielt der tatsächliche Bezug des Kindergeldes keine Rolle.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel