Schriftstellerische Nebentätigkeit im vorzeitigen Ruhestand

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Frau Holle
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Schriftstellerische Nebentätigkeit im vorzeitigen Ruhestand

Beitrag von Frau Holle »

Hallo,

da ich aufgrund einer Erkrankung in Kürze in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werde, möchte ich weiterhin eine bereits seit etlichen Jahren angezeigte und ausgeführte schriftstellerische Tätigkeit ausüben.

Meine Frage ist, bis zu welcher Höhe ich mit dieser Tätigkeit etwas dazu verdienen darf? (Meine voraussichtliche Pension wird lediglich die Mindestversorgung sein)

Außerdem werden die entsprechenden Honorare zu unterschiedlichen Zeitpunkten und -je nach Menge der Texte- in unterschiedlichen Höhen ausgezahlt. So kommt es vor, dass ich in einigen Monaten gar nicht und in anderen Monaten dafür etwas üppiger bezahlt werde. Frage: Wird hier ein Monatsdurchschnitt im Laufe eines Jahres als Verdienst angesehen oder wird jeder Monat einzeln berechnet?

Würde mich sehr freuen, wenn jemand etwas mehr darüber weiß.

Herzliche Grüße
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Bundesfreiwild
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Beitrag von Bundesfreiwild »

Schriftstellerische Nebentätigkeiten sind weder genehmigungspflichtig, noch muss man das Einkommen anzeigen. Das ist eben - wie schon gesagt - höchst selten von enormer Höhe.

Ich mache das neben meinem aktiven Beamtenverhältnis. Ich habe meine Personalstelle intensiv befragt wegen Genehmigung und Einkommen. Die Antwort war, dass dies nicht unter die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten zählt.

NUR das Finanzamt dürfte ein Interesse an den Nebentätigkeitseinkommen haben. Ich habe dort eine neue Steuernummer für "Selbstständige" bekommen und darf so auch die Kosten - nicht nur die Einkünfte - steuerlich in einer kleinen einfachen Gewinn- und Verlustrechnung "bekennen". Bis ca. 17000 Euro/Jahr ist das alles kein Problem. Erst darüber hinaus wird man Umsatzsteuer-Abgabepflichtig.

Um es rechtlich unangreifbar zu machen, würde ICH (ich habs ja auch so gemacht) ganz offiziell meine PStelle über die Nebentätigkeit informieren und die Genehmigung beantragen. Dann kommt auch ganz brav die Info zurück, dass nichts genehmigt werden muss. Dann ist man auf jeden Fall aus dem Schneider - falls man nachher doch Buch-Multimillionärin wird *lach*

Falls sich jemand für mein Buch interessiert (Roman, letzte Phase der Steinzeit im Rheinland, Vulkanausbruch des Laacher-See-Vulkans vor 13000 Jahren, archäologisch-geologisch sehr gut recherchiert, spannend, romantisch und stellenweise auch erotisch, der gucke mal hier:
rheinland-saga.de.

Noch eine kleine Bemerkung zum Schluss: Die deutschen Verlage sind Snobs. Wer weder Lehrer/in, noch sonstwie Akademiker ist, wird als Autor mit Skepsis betrachtet. Wer ein Buch im Selbstverlag veröffentlicht, wird nicht ernst genommen (Zitat: Da ging ja nicht mal ein ordentliches Lektorat drüber - bzw. es angezweifelt wird, dass man als Mensch ohne akademischem Grad zwei Sätze richtig schreiben kann).
Und die Verlage sind sowas von arrogant. Die veröffentlichen lieber original-englische Bestseller - also kein Verkaufsrisiko - und lassen billig irgendwo in Asien drucken.
Wer kein (Möchtegern-)Promi ist (die können ja auch wirklich jeden Scheiss veröffentlichen), wird auch mit einem guten Buch kaum auf die Verkaufstische der Buchhandlungen kommen.

Und die Selbstvermarktung scheitert im Endeffekt an den horrenden, wirklich suuuuuuuperteuren Kosten für Werbung, egal wo und wie sie gestaltet werden könnte: 1 Monat Radio-Werbung vor dem Wetterbericht 2x am Tag = 1000 Eur), eine Anzeige in einem regionalen Großstadtblatt kostet so ca. 600 Euro für EINE Ausgabe!

Und man redet sich in den Buchhandlungen den Mund fusselig, um wenigstens man die Chance zu bekommen, sein Werk als Kommissionsware auf die Verkaufstische zu bekommen.

Aber - wer ein Buch zu schreiben hat, der tut es trotzdem. Ich wünsche viel Glück.
Ich bin mittendrin in Band II der Rheinland-Saga und Band III ist schon in Planung. Werde versuchen, bei einem kleineren Verlag anzukommen, auch wenn es mich dann 3000 Euro für eine kleine Auflage kosten sollte.
Harry Potter hat auch mal mit einer 500er-Erstauflage angefangen *lach*
Gerda Schwäbel
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Re: Schriftstellerische Nebentätigkeit im vorzeitigen Ruhest

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Frau Holle hat geschrieben:Meine Frage ist, bis zu welcher Höhe ich mit dieser Tätigkeit etwas dazu verdienen darf? (Meine voraussichtliche Pension wird lediglich die Mindestversorgung sein)
Liebe Frau Holle,
ich glaube Ihnen geht es gar nicht wirklich um das "Dürfen", sondern um das "Können, ohne dass eine Anrechnung auf die Versorgungsbezüge stattfindet"! (Richtig? Wenn ja, dann vergessen Sie einfach die Tipps die Sie zum Thema "schriftstellerische Nebentätigkeit eines aktiven Beamten" erhalten haben.)

Das mit der Anrechnung sollte am besten die Dienststelle erklären können, die später auch die Versorgungsbezüge bezahlt. Die kennt wenigstens ein paar Fakten und muss nicht absolut im Dunkeln stochern. Ich versuche es mal (grob vereinfacht):
Als "Höchstgrenze" nimmt man 71,75 % der Endstufe aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens aber 71,75 % von 3.466,34 € (das ist das eineinhalbfache der Endstufe von A 4). Das wären also 2.487,10 €.
Diesen Betrag erhöht man um 400,- und dann nochmal um 66,67 €. Die Höchstgrenze beträgt dann also 2.953,77 €.

Wenn die Summe aus Versorgungsbezüge und Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben) der Nebentätigkeit höher ist als die Höchstgrenze, dann findet eine Anrechnung (also eine Kürzung der Versorgungsbezüge) statt.
Diese Berechnung findet grundsätzlich "monatsbezogen" statt. Wenn aber - wie hier - das Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, ist pro Monat ein Zwölftel des Einkommens (Gewinns!) des Kalenderjsahres anzusetzen.

Ich hoffe, das ist einigermaßen verständlich erklärt.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Frau Holle
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Beitrag von Frau Holle »

@ Bundesfreiwild

Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort.

In meinem Eingangsposting hatte ich ja bereits erwähnt, dass ich diese schriftstellerische Nebentätigkeit schon seit Jahren angezeigt (Genehmigung ist ja nicht erfordelich) und ausgeführt habe. Dieser ganze Kleingewerbe-Salmon des § 19(1) UstG ist mir ebenfalls geläufig und ja, auch das Auftreten der Verlage kenne ich, wenngleich ich in der Vergangenheit durchaus zufrieden mit den Honoraren war.

Die Aussage, dass man das Einkommen nicht anzeigen muss, würde ich jedoch so nicht unterschreiben! Lies dir gerne mal den §100 (1) + (2) BBG durch...


@ Gerda Schwäbel

"Dürfen" und "Können" - Den Nagel auf den Kopf getroffen!

Es geht mir in der Tat darum, wieviel ich dazu verdienen darf, ohne eine Anrechnung auf die Versorgungsbezüge. Ich bin jedoch erstaunt, wie hoch diese Grenze ganz offenichtlich ist. Auch, wenn es sich dabei nur um eine grobe Berechnung handelt. Vielen Dank für diese Info! Das war es, wonach ich gesucht hatte.

Viele Grüße,

Frau Holle
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Bundesfreiwild
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Beitrag von Bundesfreiwild »

Sag ich doch. Die Grenze errechnet sich aus der für die Laufbahn möglichen Endstufengehalt minus der tatsächlichen Pension (so in etwa grob gerechnet plus der im obigen Beitrag angegebenen Zusatzbeträge).

Bei einer Frühpensionierung (55-er) mit rund 67% kommt immer noch ein gegenrechnungsfreier Betrag von rund 1000 Euro pro Monat heraus (A8).
Und je kleiner die Pension ausfällt, desto größer ist logischerweise die Spanne bis zur anrechnungsfreien Höchstgrenze.

Man muss also in einer Nebentätigkeit schon ganz gut verdienen, um über die Höchstgrenze zu kommen (wenn man früh pensioniert wird).

Die Versorgungsstelle der Telekom hat es bisher nicht geschafft, auch nur einen einzigen Berechnungsbeleg zu erstellen, der auch die Höchstgrenze , bzw. die anrechnungsfreie Differenz ausweist. Die lässt sich aber mit anderen Berechnungstools recht einfach bestimmen, wenn man die normale Pensionsberechnung erstmal hat.
Frau Holle
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Beitrag von Frau Holle »

Ich wollte diesen vier Monate alten Thread nochmal hervorkramen, weil ich nun zu meinem Eingangsposting doch noch eine Frage habe...

Inzwischen habe ich nun tatsächlich meine Urkunde erhalten und bin in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. In Kürze werde ich meine Nebentätigkeit bei meiner Personalstelle beantragen.

Die Frage nach den finanziellen Grenzen ist für mich dank eurer Hilfe geklärt, jetzt stellt sich nur noch die Frage, ob eine Nebentätigkeit auch zeitlich begrenzt ist? Als aktiver Beamter richtet sie sich ja nach der wöchentlichen Arbeitszeit. Weiß jemand mehr, wie sich das als Beamter im vorzeitigen Ruhestand geregelt ist? Würde mich über den ein oder anderen Rat sehr freuen.

Viele Grüße :)
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Bundesfreiwild
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Beitrag von Bundesfreiwild »

Frau Holle. Da der Arbeitgeber einen nicht mehr zur Arbeit ruft und schriftstellerische Tätigkeit nicht einmal genehmigungsbedürftig ist (auch nicht anzeigepflichtig - nur das Einkommen eben), kann man sich privat mit der Tätigkeit beschäftigen, so viel man will. WER will den kontrollieren, wie lange man zu Hause am PC herum schreibt oder auf Recherche-Tour unterwegs ist oder irgendwo zu einer Lesung aufläuft? Keiner!

Da das Einkommen aus der schriftstellerischen Tätigkeit anscheinend - glücklicherweise - motivierend ist *g*, MUSS natürlich der Dienstherr über die Einkommensseite informiert werden. Der wird auch erwarten, dass man das Einkommen dann entsprechend regelmäßig nachweist und er es im Fall des erheblichen Einkommensfalles, mit der Pension verrechnen kann.

Ansonsten sehe ich überhaupt keine weiteren Pflichten seitens des Beamten, außer denen gegenüber dem Finanzsamt selbstverständlich.


Noch ganz privat:
Mich würde ja mal interessieren, welche Themen Sie schriftstellerisch bearbeiten und wie sie es schaffen, das Werk SO unters Volk zu bekommen, dass es sich finanziell auch lohnt. Verlag, Agent, Werbung?
Ich habe da massive Probleme mit der "Flächendurchdringung".
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