Seite 1 von 1

Bestätigung einer Wohnung nach § 10 Abs. 3 BUKG

Verfasst: 30. Jun 2011, 21:39
von just_me
Liebe Community,
in den nächsten Tagen möchte ich meine Wohnung anerkennen lassen und nun habe ich diesbezüglich noch 2-3 Fragen:
1) Der Mietvertrag läuft bereits ab dem 01.01.11. Kann ich mir die Wohnung jetzt Mitte Juli nachträglich anerkennen lassen?
2) Ist also eine rückwirkende Anerkennung möglich, damit ich bei meiner nächsten Versetzung Ende Juli eine Wohnung i.S.d. § 10 Abs.3 BUKG habe?
3) Die Wohnung ist mehr als 30km von meiner Dienststelle entfernt. In einem Formular habe ich den Begriff ,,räumlicher Zusammenhang" gelesen. Wer legt den räumliche Zusammenhang fest?

Würd mich über eine Antwort freuen.

Lg
just_me

Verfasst: 1. Jul 2011, 22:19
von Johnny75
zu 1 und 2: Müsste möglich sein, wichtig ist ja, dass zum Zeitpunkt der Versetzung eine eigene Wohnung vorhanden ist. Und das kann man ja anhand des Mietvertrages nachweisen.

zu 3): Das sagt § 3 Abs. 1 Nr. 1 c) Bundesumzugskostengesetz (BUKG) :D