Hallo!
Also ich bin Landesbeamter der Finanzverwaltung. 2006 mit der Ausbildung bekommen, welche ich 2008 abgeschlossen habe. Aufgrund der Änderung des Beamtenstatusgesetzes wurde ich jetztes Jahr, 2 Jahre nach Beendigung meiner Ausbildung, auf Lebenszeit verbeamtet. Mit 25 Jahren. Da ich schön des öfteren etwas von der 5 Jahres Regelung, bezüglich eines Mindestpensionsanspruches gehört habe, habe ich mich bei meiner zuständigen Versorgungsstelle mal informiert. Die meinten, dass dies nicht mehr aktuell sei, da jetzt auch Leute auf Lebenszeit verbeamtet werden können die noch keine 5 Jahre im Dienst hinter sich hätten. Habt Ihr irgendwelche anderen Infos? Außerdem wurde mir gesagt, dass jeder Lebzeit-Beamter def seine Mindestpension bekommt. Für mich ist dies wichtig zu wissen, da ich ggf meine DU erhöhe. Mann weiß nie was die Zukunft bringt.
Keine 5 Jahre Wartezeit mehr auf Mindespension ?
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Beamte auf Lebenszeit
Nach Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren wird der Beamte auf Lebenszeit bei Dienstunfähigkeit allgemeiner Art vorzeitig in den Ruhestand versetzt und hat Anspruch auf Ruhegehalt.
Ist diese Wartezeit nicht erfüllt, wird das Beamtenverhältnis aufgelöst. Es erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Möglicherweise werden bei Bedürftigkeit auf Antrag Unterhaltsbeiträge geleistet.
Tritt eine dauernde Dienstunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles ein, wird der Beamte auf Lebenszeit auch ohne Erfüllung der Wartezeit in den Ruhestand versetzt und hat Anspruch auf Ruhegehalt.
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Bei Beamten auf Widerruf oder auf Probe wird KEINE Mindestpension gezahlt.
Der dienstunfähige Beamte wird aus dem Dienst entlassen. Die bereits geleisteten Dienstjahre werden in der gesetzlichen Rentenversicherung (je nach Höhe des jährlich erhaltenen Dienstbezüge) nachversichert.
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Es kann also vor Ablauf der 5jährigen Wartezeit ab der Verbeamtung auf Lebenszeit geschehen, dass - bei Dienstunfähigkeit - die gesamte bisherige Dienstzeit in der Rentenversicherung nachversichert wird. Die Leistungen daraus sind natürlich erheblich niedriger als es die Beamtenmindestpension wäre.
Nach Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren wird der Beamte auf Lebenszeit bei Dienstunfähigkeit allgemeiner Art vorzeitig in den Ruhestand versetzt und hat Anspruch auf Ruhegehalt.
Ist diese Wartezeit nicht erfüllt, wird das Beamtenverhältnis aufgelöst. Es erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Möglicherweise werden bei Bedürftigkeit auf Antrag Unterhaltsbeiträge geleistet.
Tritt eine dauernde Dienstunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles ein, wird der Beamte auf Lebenszeit auch ohne Erfüllung der Wartezeit in den Ruhestand versetzt und hat Anspruch auf Ruhegehalt.
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Bei Beamten auf Widerruf oder auf Probe wird KEINE Mindestpension gezahlt.
Der dienstunfähige Beamte wird aus dem Dienst entlassen. Die bereits geleisteten Dienstjahre werden in der gesetzlichen Rentenversicherung (je nach Höhe des jährlich erhaltenen Dienstbezüge) nachversichert.
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Es kann also vor Ablauf der 5jährigen Wartezeit ab der Verbeamtung auf Lebenszeit geschehen, dass - bei Dienstunfähigkeit - die gesamte bisherige Dienstzeit in der Rentenversicherung nachversichert wird. Die Leistungen daraus sind natürlich erheblich niedriger als es die Beamtenmindestpension wäre.
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echte und unechte Dienstunfähigkeitsklausel
Habe im Internet auch mal den Unterschied der div. Klauseln zur Dienstunfähigkeitsversicherung gefunden - im Wortlaut.
Jetzt kann jeder mal in seinen Vertrag gucken - sofern schon abgeschlossen, ob und wie wirklich gegen dauernde Dienstunfähigkeit versichert ist:
Wenn die Dienstunfähigkeitsklausel im Vertrag der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten ist, bekommen Beamte bei Bescheinigung der dauerhaften Dienstunfähigkeit automatisch die vereinbarte Berufsunfähigkeits-Rente ausgezahlt. Die Klausel wird nur noch in wenigen Fällen angeboten, häufig in einer abgeschwächten Version. Zu unterscheiden sind die echte DU-Klausel, die unvollständige DU-Klausel und die unecht DU-Klausel. Unter einer echten DU-Klausel versteht man, dass sie dem Beamten einen messbaren Nutzen liefert. Die Wirkung einer unechten Klauseln kann aufgrund bestimmter Formulierungen gegen Null tendieren:
* <- die echte Dienstunfähigkeitsklausel/die vollständige Dienstunfähigkeitsklausel: "Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit." Diese Dienstunfähigkeitsklausel bietet Beamten in der Regel vollen Schutz, wobei für Vollzugsbeamte und uniformierte Beamte eine spezielle Klausel existiert, über die sie sich vorher informieren sollten. /li>
Die tritt also auch ein, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist und man aus dem Dienst Entlassen wird. Würde dann auch vermutlich bei einer Entlassung aus dem Dienst - evtl. wegen eines Disziplinarverfahrens - gelten müssen.
* - die unvollständige Dienstunfähigkeitsklausel: "Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit." Bei der unvollständigen DU-Klausel fehlt der Abschnitt "die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit", so dass nur Beamten auf Lebenszeit ein Nutzen geboten wird und für alle anderen Beamtengruppen noch einmal genau nachgeprüft werden muss, welche Regelungen bestehen.
Damit könnte sich ein Beamter, der schon mehr als 5 Jahre auf Lebenszeit im Dienst ist, zufrieden sein. Gegen eine Entlassung aus dem Dienst - aus welchen Gründen auch immer - ist er aber nicht versichert.
* - die unechte Dienstunfähigkeitsklausel: "(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, ihren Beruf auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. (2) Für Beamte gilt: Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, beurteilt sich die Berufsunfähigkeit des versicherten Beamten nach Satz 1." In diesem Beispiel gelten für Beamte die gleichen Bewertungsgrundsätze wie bei einer Berufsunfähigkeit. Keine ausreichende Absicherung besteht daher für Beamte, die dienstunfähig aber nicht berufsunfähig sind. Sie könnten theoretisch eine andere Tätigkeit ausüben und werden durch die Versicherung nicht abgesichert.
Bedeutet: Wenn -angeblich-noch eine Restarbeitsfähigkeit vorhanden ist (evtl. der Beamte auch eine Nebentätigkeit in der Pension ausübt), wird keine Leistung bezahlt.
An den aufgeführten Beispielen sieht man wie wichtig eine richtige Absicherung ist, besonders für die Beamten die noch keine Anspruch auf Ruhegehalt haben.
Jetzt kann jeder mal in seinen Vertrag gucken - sofern schon abgeschlossen, ob und wie wirklich gegen dauernde Dienstunfähigkeit versichert ist:
Wenn die Dienstunfähigkeitsklausel im Vertrag der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten ist, bekommen Beamte bei Bescheinigung der dauerhaften Dienstunfähigkeit automatisch die vereinbarte Berufsunfähigkeits-Rente ausgezahlt. Die Klausel wird nur noch in wenigen Fällen angeboten, häufig in einer abgeschwächten Version. Zu unterscheiden sind die echte DU-Klausel, die unvollständige DU-Klausel und die unecht DU-Klausel. Unter einer echten DU-Klausel versteht man, dass sie dem Beamten einen messbaren Nutzen liefert. Die Wirkung einer unechten Klauseln kann aufgrund bestimmter Formulierungen gegen Null tendieren:
* <- die echte Dienstunfähigkeitsklausel/die vollständige Dienstunfähigkeitsklausel: "Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit." Diese Dienstunfähigkeitsklausel bietet Beamten in der Regel vollen Schutz, wobei für Vollzugsbeamte und uniformierte Beamte eine spezielle Klausel existiert, über die sie sich vorher informieren sollten. /li>
Die tritt also auch ein, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist und man aus dem Dienst Entlassen wird. Würde dann auch vermutlich bei einer Entlassung aus dem Dienst - evtl. wegen eines Disziplinarverfahrens - gelten müssen.
* - die unvollständige Dienstunfähigkeitsklausel: "Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit." Bei der unvollständigen DU-Klausel fehlt der Abschnitt "die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit", so dass nur Beamten auf Lebenszeit ein Nutzen geboten wird und für alle anderen Beamtengruppen noch einmal genau nachgeprüft werden muss, welche Regelungen bestehen.
Damit könnte sich ein Beamter, der schon mehr als 5 Jahre auf Lebenszeit im Dienst ist, zufrieden sein. Gegen eine Entlassung aus dem Dienst - aus welchen Gründen auch immer - ist er aber nicht versichert.
* - die unechte Dienstunfähigkeitsklausel: "(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, ihren Beruf auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. (2) Für Beamte gilt: Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, beurteilt sich die Berufsunfähigkeit des versicherten Beamten nach Satz 1." In diesem Beispiel gelten für Beamte die gleichen Bewertungsgrundsätze wie bei einer Berufsunfähigkeit. Keine ausreichende Absicherung besteht daher für Beamte, die dienstunfähig aber nicht berufsunfähig sind. Sie könnten theoretisch eine andere Tätigkeit ausüben und werden durch die Versicherung nicht abgesichert.
Bedeutet: Wenn -angeblich-noch eine Restarbeitsfähigkeit vorhanden ist (evtl. der Beamte auch eine Nebentätigkeit in der Pension ausübt), wird keine Leistung bezahlt.
An den aufgeführten Beispielen sieht man wie wichtig eine richtige Absicherung ist, besonders für die Beamten die noch keine Anspruch auf Ruhegehalt haben.
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- Registriert: 18. Mai 2011, 22:48
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Habe diese Angelegenheit heute wieder bei der zuständigen OFD vorgetragen und mir wurde abermals verischert, dass ein Beamter auf Lebenszeit auch vor den 5 Jahren ein Anspruch hat. Dies aber erst seit der Änderung des Beamtenstatusgesetzes. Bin jetzt etwas verwirrt. Mir wurde auch versichert, damit die Berechnung der 5 Jahre mit Beginn der Aubildung beginnt, was aber für mich, da Lebenszeit, nicht mehr wichtig wäre. Habe jetzt sehr große ???? um mich herum schwirren. Habe eine DU bei der DBV abgeschlossen, dabei ist auch die Teildienstunfähigkeit inbegriffen. Für weitere Äußerungen, bezüglich der verwirrenden 5 Jahre, wäre ich sehr dankbar.
Gruß
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Ich will es mal so formulieren, es kommt darauf an warum Du dienstunfähig wurdest: Liegt der Grund in Ausübung des Dienstes geht das auch vor Ablauf der 5-Jahres-Frist, liegt der Grund im Privatbereich gilt die 5 Jahres Frist. So ist es § 4 BeamtVG festgelegt. Die Zeit des Vorbereitungsdienstes wird immer mitgezählt. Übrigens gilt diese Regelung ausdrücklich nur für uns Lebenslängliche. Der Rest ist so wie es Bundesfreiwild geschrieben hat. Ich persönlich halte eine DU-Versicherung übrigens bei reiner Verwaltungstätigkeit (Schreibtischtäter) für überflüssig. Überlage mal was passieren muss, das Du Deinen Job überhaupt nicht mehr machen kannst.taxman1985 hat geschrieben:Habe diese Angelegenheit heute wieder bei der zuständigen OFD vorgetragen und mir wurde abermals verischert, dass ein Beamter auf Lebenszeit auch vor den 5 Jahren ein Anspruch hat. Dies aber erst seit der Änderung des Beamtenstatusgesetzes. Bin jetzt etwas verwirrt. Mir wurde auch versichert, damit die Berechnung der 5 Jahre mit Beginn der Aubildung beginnt, was aber für mich, da Lebenszeit, nicht mehr wichtig wäre. Habe jetzt sehr große ???? um mich herum schwirren. Habe eine DU bei der DBV abgeschlossen, dabei ist auch die Teildienstunfähigkeit inbegriffen. Für weitere Äußerungen, bezüglich der verwirrenden 5 Jahre, wäre ich sehr dankbar.
Gruß