Hallo!
Meiner Meinung nach schließt sich die Elternzeit direkt an den Tag der Geburt des Kindes an. In der Mutterschutzfrist bekommst du deine Bezüge weiter, welche dann beim Elterngeld eine Rolle spielen.
Gruß
Scotti
Elternzeit direkt nach der Geburt
Moderator: Moderatoren
Elternzeit
Hallo olleknolle,
also gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG hast du Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Hierbei wird die Zeit des Mutterschutzes nach § 6 Abs. 1 MuschG auf die Elternzeit angerechnet.
Die Ämter für Familienforderung beraten dich auch zur Elternzeit (§ 12 Satz 2 BEEG).
Als Beamter erhälts du kein Mutterschaftsgeld sondern bekommst deine Bezüge weiter (Nettobezüge)
Die Elterngeldstelle rechnet diese "beamtenrechtlichen Bezüge" auf dein Elterngeld an und zwar den täglichen Bezug (Berechnung: Bruttobezüge - Steuern - geteilt durch 30).
Diesen ergebenen Wert mal die Tage des Mutterschutzes (i. d. R. 6 Wochen vor der geburt und 8 Wochen nach der Geburt, also insgesamt 99 Tage, denn der Tag der Geburt wird mitgerechnet)
Rein für das Elterngeld spielt es wirklich keine Rolle wann du Elternzeit nimmst, denn Elterngeld und Elternzeit haben nichts miteinander zu tun!
Zur Berechnung des Elterngeldes aus Erwerbseinkommen werden die maßgeblichen 12 Kalendermonate vor dem Mutterschutz herangezogen.
Bei Beamten wird dann nur noch die Steuern abgezogen und der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 9 - 9 a EstG i. H. v. 76,67 EUR monatlich, also 920,00 EUR.
Das daraus resultierende Netto, wird durch 12 geteilt und hiervon 65 % (vor dem 01.01.2011 waren es mal 67 %) als Ersatzrate berechnet.
Also in den ersten beiden Lebensmonaten wird sich nur ein kleiner Rest Elterngeld errechnen, da du ja 8 Wochen nach der Geburt deine beamtenrechtlichen Bezüge durch den Dienstherrn weiter gezahlt bekommst.
Also weiterhin eine schöne Zeit
LG Martin
LG Martin
also gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG hast du Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Hierbei wird die Zeit des Mutterschutzes nach § 6 Abs. 1 MuschG auf die Elternzeit angerechnet.
Die Ämter für Familienforderung beraten dich auch zur Elternzeit (§ 12 Satz 2 BEEG).
Als Beamter erhälts du kein Mutterschaftsgeld sondern bekommst deine Bezüge weiter (Nettobezüge)
Die Elterngeldstelle rechnet diese "beamtenrechtlichen Bezüge" auf dein Elterngeld an und zwar den täglichen Bezug (Berechnung: Bruttobezüge - Steuern - geteilt durch 30).
Diesen ergebenen Wert mal die Tage des Mutterschutzes (i. d. R. 6 Wochen vor der geburt und 8 Wochen nach der Geburt, also insgesamt 99 Tage, denn der Tag der Geburt wird mitgerechnet)
Rein für das Elterngeld spielt es wirklich keine Rolle wann du Elternzeit nimmst, denn Elterngeld und Elternzeit haben nichts miteinander zu tun!
Zur Berechnung des Elterngeldes aus Erwerbseinkommen werden die maßgeblichen 12 Kalendermonate vor dem Mutterschutz herangezogen.
Bei Beamten wird dann nur noch die Steuern abgezogen und der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 9 - 9 a EstG i. H. v. 76,67 EUR monatlich, also 920,00 EUR.
Das daraus resultierende Netto, wird durch 12 geteilt und hiervon 65 % (vor dem 01.01.2011 waren es mal 67 %) als Ersatzrate berechnet.
Also in den ersten beiden Lebensmonaten wird sich nur ein kleiner Rest Elterngeld errechnen, da du ja 8 Wochen nach der Geburt deine beamtenrechtlichen Bezüge durch den Dienstherrn weiter gezahlt bekommst.
Also weiterhin eine schöne Zeit
LG Martin
LG Martin