Restkostenversicherung Beihilfe auch im EU-Ausland ?

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Perenquen
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Restkostenversicherung Beihilfe auch im EU-Ausland ?

Beitrag von Perenquen »

Hallo Forum,
Nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) besteht bei Wohnsitz in Deutschland die Pflicht, eine die Beihilfe ergänzende Restkostenversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Dies verlangen auch die Bundesbeihilfeverordnung und die Beihilfe-verordnungen einiger Bundesländer. Gilt dies auch für Beihilfeberechtigte im EU-Ausland, da nach den EU-Vorschriften ein Wohnsitz im Gebiet der Europäischen Union als Wohnsitz im Inland, also in D, zu verstehen ist?

Im Bejahungsfall müsste dann doch auch die deutsche PKV verpflichtet sein, Beihilfeberechtigten mit Wohnsitz im EU-Ausland eine Restkosten-versicherung im Basistarif anzubieten.

Hinweis: Dem Bundesland BW wurde vom Baden-Württembergischen VGH untersagt, eine die Beihilfe ergänzende Restkostenversicherung von Beihilfeberechtigten zu verlangen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2010, Az. 10 S 2821/09, veröffentlicht in "www.kostenlose-urteile.de"). Die Bundesbeihilfeverordnung verlangt für Beihilfe-berechtigte mit Wohnsitz im Ausland keine Restkosten-versicherung.Ziffer 10.2.2, letzter Satz der VV zur Bundesbeihilfe-verordnung sagt dazu folgendes:" Beihilfeberechtigten und berücksichti-gungsfähigen Angehörigen steht Beihilfe zu, wenn sie rechtmäßig über keinen Versicherungsschutz verfügen, beispielsweise weil sich ihr Wohnsitz im Ausland befindet". Ob da auch das EU-Ausland gemeint ist?

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Perenquen
DeBeVau
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Re: Restkostenversicherung Beihilfe auch im EU-Ausland ?

Beitrag von DeBeVau »

Perenquen hat geschrieben:Hallo Forum,
Nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) besteht bei Wohnsitz in Deutschland die Pflicht, eine die Beihilfe ergänzende Restkostenversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Dies verlangen auch die Bundesbeihilfeverordnung und die Beihilfe-verordnungen einiger Bundesländer. Gilt dies auch für Beihilfeberechtigte im EU-Ausland, da nach den EU-Vorschriften ein Wohnsitz im Gebiet der Europäischen Union als Wohnsitz im Inland, also in D, zu verstehen ist?

Im Bejahungsfall müsste dann doch auch die deutsche PKV verpflichtet sein, Beihilfeberechtigten mit Wohnsitz im EU-Ausland eine Restkosten-versicherung im Basistarif anzubieten.

Hinweis: Dem Bundesland BW wurde vom Baden-Württembergischen VGH untersagt, eine die Beihilfe ergänzende Restkostenversicherung von Beihilfeberechtigten zu verlangen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2010, Az. 10 S 2821/09, veröffentlicht in "www.kostenlose-urteile.de"). Die Bundesbeihilfeverordnung verlangt für Beihilfe-berechtigte mit Wohnsitz im Ausland keine Restkosten-versicherung.Ziffer 10.2.2, letzter Satz der VV zur Bundesbeihilfe-verordnung sagt dazu folgendes:" Beihilfeberechtigten und berücksichti-gungsfähigen Angehörigen steht Beihilfe zu, wenn sie rechtmäßig über keinen Versicherungsschutz verfügen, beispielsweise weil sich ihr Wohnsitz im Ausland befindet". Ob da auch das EU-Ausland gemeint ist?

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Perenquen
sinnvoll ist es immer, dass ein Beamter des Bundes für die Restkosten eine PKV abschließt. Und neuerdings auch eine Pflicht.

Nur für die PKV-Pflichtversicherung ist nicht der Träger der Beihilfe zuständig.
Die Hoffnung stirbt zuletzt.
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