Hallo liebes Forum,
ich recherechiere bezüglich meines Sachverhalts nun schon mehrere Tage, jedoch ohne Erfolg.
Ich bin Beamter und war längerfristig erkrankt. Nach dieser Erkrankung wurde seitens meines Arzte eine Wiedereingliederung angeordnet/ausgestellt.
Ich wurde während dieser Wiedereingliederung (ab August 2010) gleich in den ersten Wochen angehalten, dass ich meinen Resturlaub aus 2009 (9 Tage) bis zum Ende des Septembers 2010 zu nehmen hätte, welches ich auch tat. Anderenfalls wäre er verfallen.
Im Nachhinein erlangte ich Informationen, die besagen, dass ich in meiner Wiedereingliederung keinen Urlaub hätte nehmen dürfen, da ich in dieser Zeit als eingeschränkt dienstfähig galt und eine Unterbrechung von länger als sieben Tage dieses sog. Hamburger Modell als gescheitert gilt.
Anders als in dem Urteil des EuGh (C-350-06 und C-520/06) befand ich mich gerade in einer Wiedereingliederung und war nicht über eine "normale" Krankschreibung krankgeschrieben.
Ich habe sicherlich alles über diese Thematik gelesen (Unterschied zu Angestellen/Beamtenstatus-eingeschränkt dienstfähig, EuGH-Urteil, Hamburger Modell, BMI-Internetseite), finde jedoch keine rechtssichere Aussage mit einer Quellenangabe für meinen speziellen Fall.
Auf der Internetseite der BMI steht "Der Beamte gilt während der WE als dienstunfähig", auf anderen wiederum "eingeschränkt dienstfähig". Ich denke, dass der Ausdruck "eingeschränkt dienstfähig" aus den alt hergebrachten Grundsätzen eigentlich rechtlich "sauberer" ist.
Wenn jedoch bei Angestellten nach sieben Tagen Urlaub (7-Tage Regel) das Hamburger Modell scheitert, dann müsste es auch Beamten so sein, da das Ziel des vorgenannten Modells ins Leere läuft.
Weiterhin steht in den Richtlinien des Hamburger Modells, dass ein Urlaubsanspruch von 1-2 Tagen gewährt werden kann (nach Unbedenklichkeitsbestätigung des Arztes). Dies müsste doch eauch inem drohenden Verfall des Urlaubs (bis zum 30. Sept.) entgegenstehen.
Auf einen Antrag auf Übernahme wurde ich nicht hingewiesen, falls es soetwas gebens sollte.
Für Eure Hilfe möchte ich mich schon jetzt sehr bedanken.
Viele Grüße
Metallrose
zwangsweise Resturlaub am Anfang Wiedereingliederung ? ? ?
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Normalerweise kenne ich es so und so steht es auch in den Urlaubsrichtlinien:
Wer krank ist, kann keinen Urlaub abwickeln. Demzufolge wird der Urlaub so lange weitergeschoben, bis er abgewickelt werden kann. Er verfällt durch Krankheit NICHT.
Zwingen hätten die sie eigentlich nicht können, solange Sie krank geschrieben waren, egal ob mit normalem Krankenschein oder mit Wiedereingliederungskrankenschein, solange Sie nicht wieder voll arbeitsfähig sind.
In diesem Falle - tja. Wenn es keine Probleme mit dem anschließenden Wiedereingliederungsverfahren gibt, darf man annehmen, dass die ihre 2009-er-Urlaubsstatistik endlich auf Null haben wollten. Soweit ich das mitbekommen habe, ist das auch schon öfter so gehandhabt worden, ohne dass das anschließende WEV dadurch betroffen war. Korrekt ist das aber nicht.
Mich wundert auch nichts mehr. Überall sitzen mittlerweile Tarifkräfte in den Führungsebenen, die von Beamtenrecht und auch anderen Vorschriften keine Ahnung haben, bzw. die nicht zu kennen vorgeben oder sich bewusst darüber hinweg setzen.
Wer krank ist, kann keinen Urlaub abwickeln. Demzufolge wird der Urlaub so lange weitergeschoben, bis er abgewickelt werden kann. Er verfällt durch Krankheit NICHT.
Zwingen hätten die sie eigentlich nicht können, solange Sie krank geschrieben waren, egal ob mit normalem Krankenschein oder mit Wiedereingliederungskrankenschein, solange Sie nicht wieder voll arbeitsfähig sind.
In diesem Falle - tja. Wenn es keine Probleme mit dem anschließenden Wiedereingliederungsverfahren gibt, darf man annehmen, dass die ihre 2009-er-Urlaubsstatistik endlich auf Null haben wollten. Soweit ich das mitbekommen habe, ist das auch schon öfter so gehandhabt worden, ohne dass das anschließende WEV dadurch betroffen war. Korrekt ist das aber nicht.
Mich wundert auch nichts mehr. Überall sitzen mittlerweile Tarifkräfte in den Führungsebenen, die von Beamtenrecht und auch anderen Vorschriften keine Ahnung haben, bzw. die nicht zu kennen vorgeben oder sich bewusst darüber hinweg setzen.
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hallo,
ist es nicht üblich das der urlaub ende september für das vorjahr sowieso verfällt egal ob man krank ist oder nicht?
ich war 2,5 jahre lang krank, danach wurde ich pensioniert. hätte man mir theoretisch den urlaub aus dem jahr vor der krankheit auszahlen müssen?
aber wahrscheinlich ist eh alles verjährt.
liebe grüße
hat sich erledigt geht ja um land und nicht um bund.
sorry...
a-teil
ist es nicht üblich das der urlaub ende september für das vorjahr sowieso verfällt egal ob man krank ist oder nicht?
ich war 2,5 jahre lang krank, danach wurde ich pensioniert. hätte man mir theoretisch den urlaub aus dem jahr vor der krankheit auszahlen müssen?
aber wahrscheinlich ist eh alles verjährt.
liebe grüße
hat sich erledigt geht ja um land und nicht um bund.
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Urlaub verfällt durch Dauerkrankheit nicht. Er verfällt dann auch nicht zu den normalen Verjährungsterminen.
Übertragung von Resturlaub (für Beamte)
Erholungs- oder Zusatzurlaub, der aufgrund einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nicht angetreten werden konnte, kann nach Wiederaufnahme des Dienstes entsprechend § 8 Abs. 1
Satz 3 NEUrlVO angetreten werden.
Voraussetzung für den Nichtverfall des Urlaubsanspruchs ist, dass dieser während des gesamten Übertragungszeitraums oder eines Teils davon nicht verwirklicht werden konnte, weil die Beamtin oder der Beamte krankheitsbedingt dienstunfähig war und seine Dienstunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums fortgedauert hat (EuGH, a.a.O., Rn. 49).
Eine Auszahlung von Urlaubsansprüchen erfolgt bei Beamten NICHT.
Soweit das für mich erkennbar ist, bezieht sich der Nichtverfall bei Tarifkräften auf den Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen (bei 5-Tagewoche). Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der Urlaub ausgezahlt, falls er vor dem Endetermin durch Krankheit/Kündigung nicht mehr abgewickelt werden konnte
Übertragung von Resturlaub (für Beamte)
Erholungs- oder Zusatzurlaub, der aufgrund einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nicht angetreten werden konnte, kann nach Wiederaufnahme des Dienstes entsprechend § 8 Abs. 1
Satz 3 NEUrlVO angetreten werden.
Voraussetzung für den Nichtverfall des Urlaubsanspruchs ist, dass dieser während des gesamten Übertragungszeitraums oder eines Teils davon nicht verwirklicht werden konnte, weil die Beamtin oder der Beamte krankheitsbedingt dienstunfähig war und seine Dienstunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums fortgedauert hat (EuGH, a.a.O., Rn. 49).
Eine Auszahlung von Urlaubsansprüchen erfolgt bei Beamten NICHT.
Soweit das für mich erkennbar ist, bezieht sich der Nichtverfall bei Tarifkräften auf den Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen (bei 5-Tagewoche). Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der Urlaub ausgezahlt, falls er vor dem Endetermin durch Krankheit/Kündigung nicht mehr abgewickelt werden konnte
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hierzu sind aber noch etliche Prozesse anhängigBundesfreiwild hat geschrieben: Eine Auszahlung von Urlaubsansprüchen erfolgt bei Beamten NICHT.
und diverse Gerichte haben auch schon in die eine als auch in die andere Richtung entschieden
man kann aber davon ausgehen, dass sich hier wie auch bei dem Nichtverfall der Urlaubsansprüche während der Krankheitszeit eine Regelung ergeben wird, die den Tarifkräften entspricht, d.h. Auszahlung
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aktuell ist es so, dass Du dann eine Übertragung ins nächste Jahr beantragen musst, wobei hier die BGB-Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt, d.h. Du kannst dieses Jahr bis zum 31.12.2011 noch von 2007, 2008, 2009 und 2010 den Urlaub rückwirkend übertragen lassen, denn den Urlaub von 2007 hättest Du ja frühestens im Jahr 2008 übertragen lassen können, dann Fristbeginn 31.12.2008, dann drei Jahre, also 31.12.2011