Resturlaub nach Wechsel in Teilzeit
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Resturlaub nach Wechsel in Teilzeit
Hallo zusammen,
ich habe folgendes Urteil gefunden:
Im April diesen Jahres hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der sog. "Tirol-Entscheidung" (Urt. v. 22.04.2010 – C-486/08 ) zur Frage Stellung bezogen, ob der in Vollzeit erworbene (Rest-) Urlaubsanspruch nach Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung anteilig geschmälert werden darf. Der EuGH hat dies klar verneint.
Nun wurde mir gesagt, dass dieses Urteil nur für Arbeitnehmer gilt, sprich nicht für Beamte.
Ich kann das nicht so ganz glauben.
Weiß einer, ob das auch für Beamte anwendung findet?
ich habe folgendes Urteil gefunden:
Im April diesen Jahres hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der sog. "Tirol-Entscheidung" (Urt. v. 22.04.2010 – C-486/08 ) zur Frage Stellung bezogen, ob der in Vollzeit erworbene (Rest-) Urlaubsanspruch nach Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung anteilig geschmälert werden darf. Der EuGH hat dies klar verneint.
Nun wurde mir gesagt, dass dieses Urteil nur für Arbeitnehmer gilt, sprich nicht für Beamte.
Ich kann das nicht so ganz glauben.
Weiß einer, ob das auch für Beamte anwendung findet?
MfG
BC
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...meine Personalabteilung sieht das anders.
Der Resturlaub von 3 Tagen wurde auf 3/5 gekürzt, da ich mich auf 3 Tage die Woche nach Elternzeit eingeschränkt habe.
Die Begründung:
Bei solch einer Teilzeit wird ja auch der Jahresurlaub auf 3/5 gekürzt, damit keine Besserstellung gegenüber Vollbeschäftigten erfolgt.
Aus diesem Grund wurde auch der Resturlaub vermindert.
Das o.g. Urteil wurde nicht berücksichtigt, da dort von Arbeitnehmern gesprochen wird und nicht von Beamten.
Ich finde das sehr eigenartig und wollte mal hören, ob jemand schon mal das gleiche Problem hatte oder sich bereits irgendwo für die Beamten Gedanken gemacht wurden, ob das Urteil sinngemäß für Beamte auch anzuwenden ist.
Trotzdem schon mal Danke für das Interesse und die Mithilfe.
Der Resturlaub von 3 Tagen wurde auf 3/5 gekürzt, da ich mich auf 3 Tage die Woche nach Elternzeit eingeschränkt habe.
Die Begründung:
Bei solch einer Teilzeit wird ja auch der Jahresurlaub auf 3/5 gekürzt, damit keine Besserstellung gegenüber Vollbeschäftigten erfolgt.
Aus diesem Grund wurde auch der Resturlaub vermindert.
Das o.g. Urteil wurde nicht berücksichtigt, da dort von Arbeitnehmern gesprochen wird und nicht von Beamten.
Ich finde das sehr eigenartig und wollte mal hören, ob jemand schon mal das gleiche Problem hatte oder sich bereits irgendwo für die Beamten Gedanken gemacht wurden, ob das Urteil sinngemäß für Beamte auch anzuwenden ist.
Trotzdem schon mal Danke für das Interesse und die Mithilfe.
MfG
BC
BC
tja... dies ging aus Deinem ersten Eintrag auch nicht hervor.
Teilzeit bedeutet z.B. auch nur 4 Stunden pro Tag.
Wenn natürlich die Tage gekürzt werden, dann finde ich die Berechnung richtig. Ansonsten hätte ja auch der Resturlaub schon in der Zeit genommen werden könne, wo Du noch den ganzen Tag gearbeitet hast.
Teilzeit bedeutet z.B. auch nur 4 Stunden pro Tag.
Wenn natürlich die Tage gekürzt werden, dann finde ich die Berechnung richtig. Ansonsten hätte ja auch der Resturlaub schon in der Zeit genommen werden könne, wo Du noch den ganzen Tag gearbeitet hast.
Die Hoffnung stirbt zuletzt.
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... hm.
Trotzdem sagt die Grundsatzentscheidung des Urteils was anderes aus. Und bei Arbeitnehmern ist das jetzt so, dass der Resturlaub in voller Höhe erhalten bleibt (trotz Teilzeiteinschränkung Tageweise).
Ich werde mal in Widerspruch gehen (Personalrat rät dies ebenfalls).
Mal sehen, was passiert.
Ich dachte nur vielleicht hat schon jemand Erfahrung mit diesem Sachverhalt oder weiß was über Weisungsänderungen.
Trotzdem sagt die Grundsatzentscheidung des Urteils was anderes aus. Und bei Arbeitnehmern ist das jetzt so, dass der Resturlaub in voller Höhe erhalten bleibt (trotz Teilzeiteinschränkung Tageweise).
Ich werde mal in Widerspruch gehen (Personalrat rät dies ebenfalls).
Mal sehen, was passiert.
Ich dachte nur vielleicht hat schon jemand Erfahrung mit diesem Sachverhalt oder weiß was über Weisungsänderungen.
MfG
BC
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Umsetzung
Hallo nochmal an alle, die dieses Thema interessiert.
Folgendes ist heute bei uns eingegangen:
Oberste Bundesbehörden
Abteilung Z und B
INTERNET www.bmi.bund.de
DATUM Berlin, 21. Februar 2011
AZ D 5 – 220 210-2/26
BETREFF
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), § 26 Erholungsurlaub
HIER
Rechtsprechung zur Übertragung und Abgeltung von Urlaub, mein Rdschr. vom 15. Juli 2009, Az: D 5 – 220 210-2/26
BEZUG
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22.04.2010, Rs. D-486/08
Und eine entsprechende interne Weisung.
Urlaub wird nicht vermindert.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner sog. „Tirol-Entscheidung“ vom 22.4.2010 (D-486/08) festgestellt, dass bei einem Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf den Jahresurlaub, den die oder der Beschäftigte in der Zeit der Vollbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden darf. Mit der neuen Rechtsprechung des EuGH kann bei Resturlaubsansprüchen, die vor einer Arbeitszeitverkürzung erworben wurden und tatsächlich bis zum Wechsel des Arbeitszeitmodells nicht in Anspruch genommen werden konnten, an dem bisherigen Berechnungsprinzip für das Urlaubsentgelt nicht länger festgehalten werden.
Liebe Grüße
Folgendes ist heute bei uns eingegangen:
Oberste Bundesbehörden
Abteilung Z und B
INTERNET www.bmi.bund.de
DATUM Berlin, 21. Februar 2011
AZ D 5 – 220 210-2/26
BETREFF
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), § 26 Erholungsurlaub
HIER
Rechtsprechung zur Übertragung und Abgeltung von Urlaub, mein Rdschr. vom 15. Juli 2009, Az: D 5 – 220 210-2/26
BEZUG
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22.04.2010, Rs. D-486/08
Und eine entsprechende interne Weisung.
Urlaub wird nicht vermindert.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner sog. „Tirol-Entscheidung“ vom 22.4.2010 (D-486/08) festgestellt, dass bei einem Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf den Jahresurlaub, den die oder der Beschäftigte in der Zeit der Vollbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden darf. Mit der neuen Rechtsprechung des EuGH kann bei Resturlaubsansprüchen, die vor einer Arbeitszeitverkürzung erworben wurden und tatsächlich bis zum Wechsel des Arbeitszeitmodells nicht in Anspruch genommen werden konnten, an dem bisherigen Berechnungsprinzip für das Urlaubsentgelt nicht länger festgehalten werden.
Liebe Grüße
MfG
BC
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