Ruhestand + Nebentätigkeit

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defraubeckham
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Ruhestand + Nebentätigkeit

Beitrag von defraubeckham »

Ich habe mal eine Frage:

Beamter A (sagen wir mal 40 J) ist wegen Krankheit im Ruhestand.

1. Kann A jetzt einen 400 Euro Job annehmen? Muss er seinen alten Arbeitgeber informieren?

2. A beantragt im Ruhestand ein Nebengewerbe.........
Muss er das seinem alten AG melden?

Danke :)
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Bundesfreiwild
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Beitrag von Bundesfreiwild »

Ein klares JA.
Erwerbsmäßiger Nebenverdienst ist anzuzeigen. Es geht nicht nur um die Höhe, sondern auch um die Art und den zeitmäßigen Aufwand der Nebentätigkeit. Wer wegen Dienstunfähigkeit gegangen ist, ist ja gegangen, weil er seinen Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen konnte. Wenn der jetzt daher kommt und 40 Std. die Woche in der freien Wirtschaft als Nebentätigkeit arbeien würde, könnte sich die Behörde ja auch überlegen, dass der Beamte doch noch voll, oder zumindest in Teilzeit dienstfähig wäre.
Ich habe allerdings noch nicht erlebt, dass auch nur ein 400-Euro-Job als Nebentätigkeit abgelehnt wurde (und bei Telekoms gibts viele, die das nach der mehr oder weniger erzwungenen Frühpensionierung machen).
Es sei denn, man will bei einem Konkurrenzunternehmen der Telekom arbeiten. Das wird natürlich nicht gerne gesehen.
Also: ein 400-Euro-Job ist immer unterhalb der Zuverdienstgrenze und normalerweise gibts da keine Probleme, wenn man die Nebentätigkeit anzeigt und sie genehmigen lässt.


Habe dazu folgendes im Internet gefunden:

Ruhestandsbeamtinnen und -beamte, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sind verpflichtet, der
Pensionsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie privates Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
beziehen. Anzeigepflichtig sind der erstmalige Bezug sowie Änderungen in der Höhe des Einkommens.

Zu Erwerbseinkommen in höherer Dimension:

Soweit ich das ganze begriffen habe, wird immer noch unterschieden zwischen vor und nach 65. Das ist allerdings seit einiger Zeit in einem gerichtlichen Klärungsverfahren und könnte sich kurzfristig ändern.

Fakt ist: Wenn jemand VOR 65 ein zusätzliches Erwerbseinkommen erzielt, muss das der Pensionsstelle mitgeteilt werden.
Denn: Wenn das Einkommen die höchst zulässige Nebenverdienstgrenze überschreitet, wird das Nebeneinkommen oberhalb der Grenze mit der Pension verrechnet.
WIE HOCH die Nebenverdienstgrenze sein wird, kann man nur mit einer Pensionsberechnung herausfinden. Aus dem eigenen Pensionsanspruch und der höchstmöglichen Pension der eigenen Laufbahn ergibt sich die Hinzuverdienstgrenze. Grob gesagt, kann man hinzuverdienen, was sich aus der Differenz der eigenen Pension und der höchstmöglichen Pension der eigenen Laufbahn ergibt - plus einer möglichen (und höhenmäßig begrenzten) Einmalzahlung pro Jahr

Lesen kann man z. B. hier, was als Brutto/Netto-Erwerbseinkommen zählt und überhaupt genehmigungspflichtiges Erwerbseinkommen ist:

http://gew-hessen.de/index.php?id=296&t ... c&type=123

Zusammenfassung:
Erwerbseinkommen ist
Einkommen aus nichtselbstständige und selbstständiger Arbeit

Erwerbsersatzeinkommen sind:
Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Witwerausfallgeld,
Mutterschaftsgeld, Krankengeld und Unterhaltsgeld.

Als Einkommen gilt das Bruttoeinkommen minus Werbungskosten
bei Selbstständigen der ausgewiesene GEWINN

Keine Erwerbsersatzeinkommen sind
- Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe und Kriegsopferleistungen
Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
und
- Aufwandsentschädigungen, Einkünfte aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer
oder Vortragstätigkeit, wenn diese Tätigkeit 8 Stunden wöchentlich nicht übersteigt.

Würde bedeuten: Falls ich z. B. mit meinen historischen Romanen mal Millionärin würde, könnte ich immer noch Pension beziehen. Falls jemand dazu beitragen möchte *lach*, die passende Homepageadresse findet man in meinem Profil.

Ich habe mir da auch mal runtergeladen, weil das auch viele Beamte der
Auf JEDEN Fall muss die Pensionsstelle bei Antritt eines Nebenerwerbs und über die Höhe (ggf. auch die Veränderung des Einkommens) informiert werden. Sonst droht ein Disziplinarverfahren wegen Betrug - oder wie auch immer man das dann nennen wird. Es hat jedenfalls gravierende Folgen.[/b]

Als Beispiel: Ein Beamter bezieht ungerechtfertigt 2x Kindergeld, weil durch z. B. einen Umzug oder Änderung des Kindesaufenthaltes bei der Familienkasse die Löschung des einen Bezuges vergessen wurde. Natürlich darf ein Beamter keine - vor allem staatliche - Unterstützungsleistungs annehmen, die ihm nicht zusteht. Nicht nur, dass es beim Auffallen der Angelegenheit ein Zivilverfahren wegen Betruges gegenüber der Familienkasse gab, die als einzige geschädigt wurde (und das Kindergeld auch zurück gezahlt wird) - nein, auch der Dienstherr der Beschäftigungsbehörde des Beamten MUSS praktisch ein Disziverfahren einleiten, wenn ihm bekannt gemacht wird, dass der Beamte zu einer Strafe verurteilt wurde. Da kann also so einiges den Bach runtergehen, denn eine Diszi mit Entlassung aus dem Dienst endet damit, dass man auch seine Pensionsansprüche verliert.

Also - lieber nicht versuchen, besonders schlau zu sein, sondern brav alles bei der Pensionsstelle erklären, als wegen ein paar Euro mehr vor Gericht und in einer Diszi zu landen.
defraubeckham
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Beitrag von defraubeckham »

Tausend Dank Bundesfreiwild :)

Also muss Beamter B auch bei angemeldetem Nebengewerbe (Kleingewerbe?) das seinem alten AG melden.

Richtig verstanden oder?

PS: Beim Präventionsgespräch ist alles super gut gelaufen und ich steige per Wiedereingliederung wieder ein :)
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Bundesfreiwild
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Beitrag von Bundesfreiwild »

Ja!
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