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Fragen zur Beihilfe wg. Widerspruch
Verfasst: 15. Jul 2010, 17:16
von Sonnenblume79
Hallo, ich bin neu hier und hoffe einige Antworten zu erhalten (und natürlich geben zu können)
Ich habe folgendes Problem und würde gern wissen ob ich überhaupt Chancen habe:
Ich war mit meinen Baby beim osteopathen und als ich die Rechnung eingereicht habe, wurde von Seiten der Beihilfe behauptet, dass die behandelte Frau keine ausgebildete Heilpraktikerin sei und es deshalb nicht beihilfefähig sei. Da ich noch den Ausgang meiner PKW abwartete verstrich natürlich diese Widerrufsfrist.
Ich hab das zwar gelesen, aber da ich mir ja nicht sicher war, ob ich Einspruch einlegen darf, wenn ich nix beweisen kann, hab ich es erstmal verstreichen lassen. Meine PKV meinte mal, dass ich jederzeit das nachreichen kann (und meinte natürlich nicht die Beihilfe).
Nun hab ich das endlich schriftlich von meiner Osteopathin dass sie natürlich eine ausgebildete Heilpraktikerin ist und hab das sofort nachgereicht, aber ich hätte Widerspruch einlegen müssen. Aber es steht auf dieser Belehrung nirgends wie das läuft wenn man nicht sicher ist, ob es überhaupt ein Einspruch ist.
Ich fühle mich hierbei etwas alleine gelassen, weil ich damit noch nie Probleme hatte und es natürlich ein paar hundert Euro sind, die ich hätte bekommen müssen, ich hab es schlichtweg nicht gewusst wie das läuft wenn es nicht sicher ist ob es geht.
Bringt es da überhaupt was übers Verwaltungsgericht zu gehen und zu klagen?
Danke für eure Antworten
Verfasst: 16. Jul 2010, 10:08
von dove
Hallo Sonnenblume79
herzlich willkommmen im Forum
Rechtlichen Rat darf dir hier keiner geben.
Und ich hab im Beihilferecht auch nicht den Durchblick.
Aus einem anderen Fall kenne ich jedoch, das, wenn die Widerspruchsfrist verstrichen ist, jeder Einspruch Sinnlos ist.
Ich hoffe du hattest nicht zu hohe Kosten!
Und frage; Hat es geholfen - Antwort auch über PN siehe unten
Verfasst: 16. Jul 2010, 14:58
von Sonnenblume79
hallo,
also rechtlichen Rat wollte ich auch net, sondern nur Erfahrungswerte. So etwas passiert einem ja auch nicht dauernd (mir sicher kein zweites Mal, denn jetz weiß ich dass ich einfach auch mal so Widerspruch machen kann).
Naja, sind schon paar hundert Euro Schaden und deshalb ist es natürlich ärgerlich weil ich halt einfach alles richtig machen wollte und letztendlich war es das Falsche.
Verfasst: 16. Jul 2010, 20:25
von Silencium
Mit Ablauf der Widerspruchsfrist wird ein Verwaltungsakt unanfechtbar.
Es besteht also für dich aktuell keine Möglichkeit mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf (Anfechtungs-/Verpflichtungsklage) gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgericht vorzugehen.
Sowohl Widerspruch als auch Klage würden jetzt als unzulässig zurückgewiesen werden.
Tipp für die Zukunft:
Bei Zweifeln immer innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch einlegen und nicht zögern. Eine mangelnde Begründung kann dann ggf. nachgeholt werden!
Wenn die Jahresfrist allerdings noch nicht verstrichen ist, könntest du auf Kulanz nochmal versuchen den Beleg bei der Beihilfestelle einzureichen und als neuen Antrag werten lassen.
MfG
Ein Beihilfe-Sachbearbeiter
Verfasst: 19. Jul 2010, 11:23
von Sonnenblume79
Hm, kann man denn die Rechnungen wirklich nochmal einreichen? Also erstmalig hab ich die Rechnungen im Februar eingereicht. Welche Jahresfrist ist denn hier gemeint?
Verfasst: 19. Jul 2010, 13:16
von Der Trommler
1.
Sollte der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten, so ist der Zeitraum angegeben in welchem der Widerspruch eingelegt werden muss
Ist das nicht der Fall, so sollte der Bescheid nach einem Jahr Bestandskräftig werden.
2.
Das Beihilfenrecht sieht eine Kulanz -eigentlich- nicht vor.
Zumindest habe ich in der Verordnung noch in der Verwaltungsverordnung dazu etwas finden können.
Das wäre aber auch in der Rechtssprechnung ziemlich neu.....
3.
Einen Beleg erneut einreichen ist erlaubt - keine Frage.
Ihn aber als neuen Antrag werten zu lassen, sehe ich etwas kritisch, denn -vorausgesetzt die Beihilfestelle arbeitet bereits IT-unterstützt, würde das Systen diesem Beleg sofort als Doppeleinreichung markieren.
Und buchhalterisch wäre es außerden mal so richtig falsch.
Richtig sein kann nur, dass der Beleg nochmals eingereicht wird, und eine Nachberechnung des bereits bestehenden Bescheides vorgenommen wird.
So sieht es auch die Verordnung vor - Punkt.
Alles andere ist und wäre nicht der Verordnung entsprechend.
Voraussetzungen ist halt, dass der Bescheid noch nicht Bestandskräftig ist, bzw. der Bescheid in Teilen nicht der Widerspruchsfrist unterliegt (siehe KDP, Medikament z.B.).
Verfasst: 20. Jul 2010, 08:26
von Klaus
Zur Rechtsbehelfsfrist:
Der Bescheid muss Dir förmlich zugestellt worden sein. Gegen EB, PZU.
Daran hapert es aber bei der Beihilfe, denn zu aufwändig, zu teuer. Deshalb so schnell wie möglich widersprechen. Kommt dann die Antwort, der Bescheid sei bestandskräftig, sollen sie Dir das Datum der Zustellung belegen.
Verfasst: 20. Jul 2010, 16:52
von Conny
Ansätze:
Wie wäre ein Versuch über VwVfG § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens
oder VwVfG § 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
oder wenn es der Betrag lohnt, mal schnell bei einem Anwalt nachfragen. Der kennt die besseren Kniffe.
Und das mit "Der Bescheid muss Dir förmlich zugestellt worden sein. Gegen EB, PZU." würde ich mal schnell knicken und unter Ablage P abheften.
Zumal sich in idesem Fall der Betroffene noch bei der Beihilfe bezogen auf den erhaltenen Bescheid gemeldet und die Zulassung nachgesendet hat und die Rechtsbehelfbelehrung im Bescheid aufgedruckt ist.
Schlechte Karten
Gruß
@ Klaus
Verfasst: 21. Jul 2010, 11:37
von Der Trommler
Die Aussage das der Bescheid förmlich zugestellt werden muss ist so nicht richtig, bzw. falsch.
Richtig ist, dass die Bescheide mit der Dienstpost versendet werden.
Deshalb wird auch bei der Berechnung der Frist immer eine gewisse Zeitspanne hinzugerechnet (Zustellung/Erhaltensvermutung).
Sollte ein Bescheid mal tatsächlich schon Bestandskräftig sein, so liegt es im Interesse des Beihilfeberechtigten zu belegen wann er den Bescheid erhalten hat, bzw. ob er in dem besagten Zeitraum Urlaub hatte oder Krank war.
Für das Nichteinhalten der Frist, oder Nichtwissen, oder Nichtbeachtung der Informationspflicht der Berechtigten dem Dienstherrn gegenüber wird wohl keine Beihilfestelle aufkommen wollen und auch können (Verordnungvorgaben).
Re: @ Klaus
Verfasst: 21. Jul 2010, 13:32
von Conny
Der Trommler hat geschrieben:wird wohl keine Beihilfestelle aufkommen wollen...

So konjunktive Aussagen finde ich in einem klar geordneten Bereich, wie dem Verwaltungsrecht, eher naja...
Im Studium hieß es immer: „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.“
Für mich hat sich immer gut bewährt, dass ich erst (gut vorbereitet) das persönliche Gespräch mit dem Bearbeiter suche und wenn das nicht fruchtet, dann hilft nur, Papier schwarz machen.
Auch kommt es vor, dass Bearbeiter seit Jahren schon Entscheidungen treffen, die einfach falsch sind und jeglicher Rechtsgrundlage entbehren und erst im Widerspruch oder Klageweg aufgedeckt werden.
Sind ja auch nur Menschen.
Ich durfte mal einen ablehnenden Bescheid für meine Schwester anfechten und konnte mir schon beim Formulieren des Widerspruchs kaum die Freude verkneifen. Der ursprüngliche ablehnende Bescheid kam 6 Monate nach Antragstellung. Der neue Bescheid - nach erfolgreichem Widerspruch - kam nach 2 Wochen.
Schatze mal, dass es aufgrund der vielen offensichtlichen Fehlern, mächtig Ärger gab. Hätte ne Klausur fürs Grundstudium zum Aufbessern des Schnitts sein können.
Gruß
Verfasst: 22. Jul 2010, 11:38
von Der Trommler
Soso, der Verwaltungsbereich ist also klar geordnet ???
Ich denke Du hast Dich mit der BVO schon mehr als nur einmal beschäftigt ?
Denn dann wüsstest Du das das in Teilen nicht wirklich einer klaren Gliederung und Ordnung unterliegt.
Da gibt es reichlich Punkte die nicht genau definiert sind, und bei denen der jeweilige Sachbearbeiter einen gewissen Entscheidungsspielraum hat - aber das nur mal so am Rande.
Deine Aussage das Entscheidungen jeglicher Rechtsgrundlage entbehren und einfach falsch sein sollen, teile ich nicht.
Denn :
Das Beihilfenrecht inkl. der der dazugehörenden Verwaltungsverordnung, den Kommentaren zur BVO, GOÄ, GOZ und diversen Urteilen und Entscheidungen der Landes - und Bundesärztkammer (von den Einzelentscheidungen des FM mal ganz abgesehen), als Nichtfachmann zu bewerten - WOW !!
Schön aber ist es zu lesen, dass nicht alle Entscheidungen hingenommen werden. Allerdings man aber auch wissen sollte wann es besser ist Ruhe zu geben.
Was die Bearbeitung des Widerspruches betrifft, so liegt es wahrscheinlich an der Verteilung und der Art des Einganges. Wenn die bloßen Anträge nach Eingang bearbeitet werden, und der Rückstand und die Anzahl der Sachbearbeiter entsprechend sind, dauert es natürlich.
Eingänge von Widersprüchen und Schriftsätzen, Anfragen etc. können - müssen aber nicht zwingend - einen gesonderten Bearbeitungsablauf unterliegen.
Also dürfte es nicht wundern es dann zu unterschiedlichen Bearbeitungszeiten kommt.
Allerdings finde ich 6 Monate schon ziemlich heftig - ganz ehrlich.
Verfasst: 22. Jul 2010, 12:58
von Conny
Naja, es geht ja um grundsätzliches Verwaltungshandeln und das ist klar geregelt.
Dass Verordnungen häufigen Änderungen unterliegen, ergibt sich ja schon durch Ihr Zustandekommen (exekutives Recht). Es ist nachrangiges Recht, welches auf einem Gesetz beruhen muss und schon sind wir wieder am Ausgangspunkt. VwVfG und Co.
Aus welchem Grund nun falsche Entscheidungen getroffen werden, mag ich nicht zu beziffern. Aber aus der kleinen Praxis kommen so Standardsachen immer wieder vor. Anwendung der falschen Rechtsgrundlage, Ermessen falsch ausgeübt und was weiß ich. Alles menschlich und teilweise auch ungenügender Ausbildung oder Praxis geschuldet.
Beispielsweise fällt mir gerade so ein, waren im Januar 2010 Zahlen offiziell bestätigt worden, dass jeder dritte Widerspruch im Hartz 4 Bereich erfolgreich war. Rechne dazu noch die Dunkelziffer der Fälle, die keinen Widerspruch eingelegt haben, dann ist das schon eine beeindruckende Zahl.
Ich erlebe es jedenfalls immer wieder, dass Leute mit den Jahren ziemlich betriebsblind werden und Ihr handeln nicht mehr hinterfragen.
Als Abschluß etwas ganz Subjektives. Gerade im Bereich Beihilfe, Reisekosten, Finanzamt ... erlebe ich doch häufig Personen, die den Eindruck erwecken, sie müßten die Zahlungen aus eigener Tasche leisten und per se schon - ich sag mal - eigentümlich sind/werden.
Und das hat nichts damit zu tun, dass man in diesem Bereich generell genauer arbeiten muss.
Gruß
Verfasst: 22. Jul 2010, 13:39
von Der Trommler
Es stimmt natürlich das, wenn jeder dritte Widerspruch erfolgreich + die Dunkelziffer, es erschreckend ist. Wenn man es genau nimmt sehr erschreckend sogar.
Liegt im Zweifel an unserem System. Alles zu Reglementieren und in gerade Bahnen zu sortieren. Da bleibt es dann nicht aus, gerade wenn es Änderungen gibt - und davon gibt es leider reichlich- das irgendwann nur noch die wenigsten Durchblicken. So gut und umfangreich die Ausbildung dann auch sein mag.
Warum wird denn der Eindruck erweckt die Sachbearbeiter müssten die Zahlungen aus eigener vornehmen ?
Ich denke das hat u.a. auch ezwas mit genauem Arbeiten zu tun. An dieser Stelle sei bemerkt, wenn der Verordnungsgeber für bestimmte Aufwendnungen etc. keine Zahlungen vorsieht, warum sollte der Sachbearbeiter dann eine Zahlung vornehmen ? Das wäre dann doch wohl ein Grund für eine Dienstaufscihtsbeschwerde, oder ?
Regeln, Verordnungen usw. sind doch eben da um sie einzuhalten. Sonst bräuchten wir sie nicht.
Zum anderen denken aber auch viele Sachbearbeiter an eine evtl. Beurteilung und die damit auch verbundene Beförderung.
Die dann viel lieber mit dem Strom schwimmen um nicht negativ aufzufallen.
Da sind wir aber im Bereich der Dienstaufsicht. Wer mitdenkende Mitarbeiter nicht unterstützt oder auffordert konstruktive Kritik zu äußern, und/oder selbst dann nicht in der Lage mit solchen Dingen umzugehen, der sollte seine Aufgaben im Bereich Menschenführung und die des Vorgesetzten dann überdenken. Das passiert für meinen Geschmack leider auch viel zu wenig.
Gruß aus Hamm
Verfasst: 22. Jul 2010, 14:48
von Conny
Der Trommler hat geschrieben:
Warum wird denn der Eindruck erweckt die Sachbearbeiter müssten die Zahlungen aus eigener vornehmen ?
Ich denke das hat u.a. auch ezwas mit genauem Arbeiten zu tun. An dieser Stelle sei bemerkt, wenn der Verordnungsgeber für bestimmte Aufwendnungen etc. keine Zahlungen vorsieht, warum sollte der Sachbearbeiter dann eine Zahlung vornehmen ?
Mir ging es eher um die Fälle, die ich sogar bei meinen eigenen Mitarbeitern feststellen konnte. Anträge gingen zurück, weil der Stempelabdruck nicht auf der vordefinierten Stelle war, oder das falsche Formblatt benutzt wurde (obwohl der Unterschied marginal war z.B dessen einzige Änderung darin bestand, dass ein Punkt fehlte und der Sachbearbeiter das sehr wohl wußte) oder eine leicht selbst zu "heilende" Kleinigkeit vorgefunden wurde...
Ich habe aus der Psychologie mal von einem Pförtnersyndrom gehört. Der Pförtner sitzt am Eingang der Firma und entscheidet, wer das Haus oder das Gelände betreten darf. Daraus kann sich schnell ein Realitätsverlust ergeben, so dass der Pförtner denkt, die entscheidende und wichtigste Institution der ganzen Firma zu sein und ohne ihn ja gar nichts gehen würde.

))
Fand ich ganz witzig.
Wie gesagt ein subjektives Empfinden. E liegt mir fern, hier eine Pauschalaussage über diese Kollegen zu fällen. Macken haben wir alle.
Dem Rest Deiner Aussage stimme ich voll und ganz zu. Mitarbeiterführung wird leider allzu oft vernachlässigt und falsch betrieben. Im Studium war das auch nur Randgebiet.
Aber so langsam sind wir off topic
Gruß
Verfasst: 22. Jul 2010, 18:11
von Binö
@Conny
@Trommler
Ich find es gut das ihr fast OffTopic seid...
Ich habe immer fleißig mitgelesen! Ich fand es interessant und aufschlußreich!
Grüße aus dem Freistaaat in der Mitte der Republik