Seite 1 von 1

Ich habe Sabbat gemacht...

Verfasst: 11. Jul 2010, 23:09
von meikimouse
hola in die runde,

habe dieses jahr als landesbeamter nrw die sabbatregelung nach § 64 lbg das erste mal durchgeführt. stunden von 41 auf 27,33 reduziert bei dem entsprechenden gehalt, klaro.
januar bis april vollzeit, freistellung mai und juni.
2 Monate nix hören und nix sehen. folglich : volle erholung & no streß!

Nur zu empfehlen! das macht den kopf frei für andere sichtweisen und man will sich ja schließlich nicht zu tode malochen :D

Nun aber zu meiner frage, da mir hier im hause selbst die entscheider keine schlüssige antwort geben können.

also: ich persönlich gehe davonb aus, dass meine zuviel gearbeiteten stunden in den ersten vier monaten, also 41 statt 27,33 addiert werden und dann auf die beiden freistellungsmonate aufgerechnet werden.
hier gibt es aber 3 feiertage.
wie sieht es damit aus? würden diese 3 tage mir als überstunden angerechnet oder habe ich da einfach nur pech?

danke schon mal für mögliche antworten im voraus.
ich wäre auch mal an einem link zu der sabbatregelung interessiert. habe jetzt wirklich schon mehrere tage intensiv gegoogelt aber bisher nur die gesetze und leichtes bla bla gefunden. :?

hasta luego
mike

Verfasst: 16. Jul 2010, 09:52
von arme Sau
Zur Erklärung:


NRW,
16.07.2010:

§ 64 Jahresfreistellung
Teilzeitbeschäftigung nach § 63 Abs. 1 kann auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass dem Beamten gestattet wird, auf die Dauer von drei bis sieben Jahren die Arbeitszeit auf zwei Drittel bis sechs Siebtel der regelmäßigen Arbeitszeit mit der Maßgabe zu ermäßigen, dass er zwei bis sechs Jahre voll beschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst freigestellt wird. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle, in denen die angestrebte volle Freistellung weniger als ein Jahr betragen soll.

Genehmigung Sabbatjahr willkürliche Entscheidung?

Verfasst: 14. Sep 2010, 23:52
von erbsenzaehler
Hallo,

wie sieht denn das eigentlich mit dem Sabbatjahr aus für Beamte, die nicht Lehrer sind? Unter welchen Voraussetzungen kann es verweigert werden?

Konkret: kann eine Behörde diese Möglichkeit grundsätzlich verweigern aufgrund Grundsatzbeschlusses der Chefetage, dass die Gewährung zu viel Geld koste und deshalb ausnahmslos unterbleibe, oder muss im Einzelfall mit dienstlichen Belangen (konkrete Arbeitsaufgabe kann niemand anders erledigen etc.) begründet werden?

Oder hat man sogar grundsätzlich nur eine Chance, wenn der Vorgesetzter und Personalabteilung beide zufällig 'nen guten Tag haben?

Gruß
Erbsenzähler