Umzugskostenvergütung UKV

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aiko1603
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Umzugskostenvergütung UKV

Beitrag von aiko1603 »

Hallo!

Es geht um: regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel im Zusammenhang mit der Zusage UKV und der Versetzung an einen neuen Dienstort!

UKV wird zugesagt, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und neuem Dienstort mehr als 30km beträgt. Zugrunde gelegt wird hier die kürzeste Entfernung unter Einbeziehung regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel!
Die "Definition" hierfür ist mir auch bekannt:
regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel sind alle Verkehrsmittel, die der Personenbeförderung dienen und zu feststehenden Zeiten - nach Fahrplan - zwischen bestimmten Punkten verkehren (Flugzeug, Eisenbahn, Linienbus, Linienschiff und Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs)

Nun zu meinem Problem:
Ich wohne südlich von Bonn und die neue Dienststelle liegt auf der anderen Rheinseite. Es gibt zwei Möglichkeiten den Rhein zu überqueren: Rheinbrücke oder Rheinfähre!!
Die UKV wurde abgelehnt, da die kürzeste Entfernung unter Nutzung der Rheinfähre(!) berechnet wurde (26,1km). Bei Nutzung der Rheinbrücke sind es 34km und die schnellste Verbindung, da Rheinfähren nicht nach Fahrplan fahren und nicht zum öffentlichen Nahverkehr zählen (GmbHs)!
Hinzu kommt, dass die Fähre ihren Betrieb morgens erst um 06:30h aufnimmt und ich nicht vor 7:00h an der Dienststelle sein könnte. Dies ist zwar vom Dienstherrn nicht gefordert, aber aufgrund der Verkehrssituation zum Dienstschluss, am günstigsten! Bei Hochwasser und Niedrigwasser stellen die Fähren ihren Betrieb ein!

Fällt das unter die Definition von "regelmäßig verkehrend"?
Hat schon jemand hiermit zu tun gehabt?

Anm.: Die Versetzung an den neuen Dienstort ist dienstlich begründet, da die gesamte Dienststelle an den neuen Dienstort verlegt wird!

Gruss
aiko1603