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Elternzeit im Ausland

Verfasst: 18. Feb 2010, 14:55
von Pascoe
Hallo,

ich haette eine Frage zur Elternzeit.
Meine Frau ist Landesbeamte in Rheinland-Pfalz. Sie ist zur Zeit in Elternzeit und ist zu mir nach England gezogen. Fuer uns stellt sich die Frage, ob wir Anspruch auf deutsches Kindergeld und dementsprechend auch auf den Familienzuschlag haben, oder nicht.
Nach einigem Suchen und Lesen vieler Gesetze und Verordnungen, konzentriert sich alles auf die Frage, ob sie noch Teil des deutschen Sozialversicherungssystem ist. Denn dann zaehlt die Elternzeit auch im Ausland als Erwerbstaetigkeit und demnach haetten wir Anspruch auf deutsches Kindergeld.

Also nochmals ganz klar die Frage:
Ist meine Frau in zumindest einem Zweig der sozialen Sicherheit versichert, auch wenn sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr hat?

Wenn mir jemand darauf eine Antwort geben koennte waere das sehr hilfreich. Super waere es auch, wenn ich eine Gesetzesstelle oder Verordnung oder so bekommen koennte in der diese Frage beantwortet wird.

Vielen Dank

Pascoe

Verfasst: 18. Feb 2010, 17:06
von Gerda Schwäbel
Ihnen geht es vermutlich um § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskindergeldgesetz. Diese Voraussetzungen liegen bei Ihrer Ehefrau nicht vor; egal ob der Wohnsitz in Deutschland oder England ist, und ob sie beurlaubt ist oder nicht. Als Beamtin fällt sie überhaupt nicht unter die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder eines anderen Zweigs der Sozialversicherung.

Damit besteht (mit aller größter Wahrscheinlichkeit) kein Kindergeldanspruch. Der Anspruch auf den Familienzuschlag besteht dagegen schon deshalb nicht, weil die Ehefrau in der Elternzeit ohne Bezüge beurlaubt ist.
(Sie wird ja wohl in England kaum eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses ausüben - dann wäre nämlich wiederum der Kindergeldbezug möglich; für eine Landesbeamtin aus Rheinland-Pfalz kann ich mir eine solche Tätigkeit nicht wirklich vorstellen. Nicht mangels Phantasie, sondern weil mir alle Möglichkeiten fürchterlich konstruiert erscheinen.)

Der Bezug von Elterngeld ist bei diesem Sachverhalt wohl auch nicht möglich?!

Viele Grüße
Gerda

Verfasst: 18. Feb 2010, 17:21
von Pascoe
Vielen Dank Gerda fuer die Antwort.

Also hat ein Beamter demnach Ansprueche die einigen der Sozialversicherungsleistungen entsprechen faellt aber nicht unter die Sozialversicherungsregelungen, da der Staat diese Leistungen unabhaengig von den Sozialversicherungstraegern bezahlt. Korrekt?

Dementsprechend kann eine Beamtin im Ausland nur Kindergeld aus Deutschland erhalten, wenn sie ins Ausland entsendet ist, oder andere steuerpflichtige Einkuenfte in Deutschland hat?
Mhh, das ist nicht gut...jedenfalls nicht fuer uns in diesem Fall.

Das mit dem Familienzuschlag wundert mich aber, da sie diesen seid einem Jahr bekommen hat und er nun weggefallen ist, da sie ihren Wohnsitz in Deutschland abgemeldet hat. Sollte man den Familienzuschlag nicht so lange bekommen wie man auch Anspruch auf Kindergeld hat?

Nochmals vielen Dank fuer die Antwort

Pascoe

Verfasst: 18. Feb 2010, 17:53
von Gerda Schwäbel
Pascoe hat geschrieben:...Also hat ein Beamter demnach Ansprueche die einigen der Sozialversicherungsleistungen entsprechen faellt aber nicht unter die Sozialversicherungsregelungen, da der Staat diese Leistungen unabhaengig von den Sozialversicherungstraegern bezahlt. Korrekt?

Dementsprechend kann eine Beamtin im Ausland nur Kindergeld aus Deutschland erhalten, wenn sie ins Ausland entsendet ist, oder andere steuerpflichtige Einkuenfte in Deutschland hat?
Mhh, das ist nicht gut...jedenfalls nicht fuer uns in diesem Fall.

Das mit dem Familienzuschlag wundert mich aber, da sie diesen seid einem Jahr bekommen hat und er nun weggefallen ist, da sie ihren Wohnsitz in Deutschland abgemeldet hat. Sollte man den Familienzuschlag nicht so lange bekommen wie man auch Anspruch auf Kindergeld hat?...
Ungefähr sehe ich das auch so, wobei
- wäre die Ehefrau als Arbeitnehmerin beschäftigt und in Elternzeit, gäbe es die selbe Rechtsfolge, weil sie dann ja derzeit auch nicht gegen Entgelt beschäftigt wäre,
- die "anderen steuerpflichtigen Einkuenfte in Deutschland" eher keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht begründen würden.

Das mit dem Familienzuschlag verstehe ich nicht. Klar, man bekommt den Familienzuschlag grundsätzlich so lange, wie der Anspruch auf Kindergeld besteht. Wenn aber gar kein Anspruch auf Bezügezahlung besteht (wegen Beurlaubung oder anders ausgedrückt "Teilzeit Null") dann wird natürlich auch der Bezügebestandteil "Familienzuschlag" nicht ausgezahlt.

Hat es sich bei dieser Zahlung neben dem Kindergeld vielleicht um einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gehandelt, der während der Elternzeit häufig zusteht?

Ich habe mich jetzt nicht schlau gemacht, aber gibt es in England keine dem Kindergeld vergleichbare Leistung (die halt beantragt werden müsste)?

Viele Grüße
Gerda

Verfasst: 18. Feb 2010, 18:27
von Pascoe
Hallo Gerda,

klar gibt es hier auch Kindergeld, dies ist aber nur ungefaehr halb so viel wie in Deutschland. Und es gibt ein Sozialversicherungsvertrag zwischen Laendern der EG. Und dort ist geregelt (EWG Nr.1408/71), dass man unter bestimmten Vorraussetzungen auch Anspruch auf das Kindergeld des Heimatlandes hat. In unserem fall wuerde das bedeuten, wir wuerden die 80 Pfund im Monat von England bekommen und Deutschland wuerde dann die Differenz zum deutschen Kindergeld zahlen.

In der EWG Nr1408/71 Beschluss Nr.207 ist naemlich geregelt, dass man wenn man in Elternzeit ist noch als erwerbstaetig in seinem Heimatland gilt und dementsprechend einen Anspruch auf das Kindergeld dort hat, solange man:
"zumindest in einem Zweig der sozialen Sicherheit versichert ist".
Und das ist der Ursprung meiner Frage. Denn wenn sie noch in einem Zweig der sozialen Sicherheit versichert ist, dann haetten wir der verordnung entsprechend Anspruch auf das deutsche Kindergeld.


Hinsichtlich des Familienzuschlages bin ich von dieser Angabe ausgegangen:

Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

pascoe

Verfasst: 22. Feb 2010, 11:25
von Pascoe
Hallo,


so ich habe noch ein wenig gegraben. Dabei ist mir aufgefallen, dass Beamte, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, verflichtet sind dort auch eine Pfelgeversicherung abzuschliessen. Damit waeren sich verpflichtet sich in einem Zweig der sozialen Sicherheit in Deutschland zu versichern. Demnach wuerde doch dies dem Besclhuss Nr.207 doch genuegen. Oder uebersehe ich dort etwas?

Gruss
Pascoe

Verfasst: 27. Feb 2010, 16:25
von Gerda Schwäbel
An das über- und zwischenstaatliche Recht habe ich in dem Zusammenhang nicht gedacht. Soweit ich mich erinnere wird das aus rechtlichen Gründen nicht von den Familienkassen des öffentlichen Dienstes gezahlt, sondern ausschließlich von denen der Arbeitsverwaltung.

Aber da bin ich mir ganz sicher:
Die Verpflichtung (private) Pflegeversicherungsbeiträge zu bezahlen, bedeutet nicht, dass man in einem Zweig der sozialen Sicherheit versichert. Im Übrigen ist die Verpflichtung für die Pflegeversicherung an die Verpflichtung für die Krankenversicherung verknüpft. Beide bestehen mit der Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland nicht mehr

Ich habe auch Zweifel daran, dass EWG Nr1408/71 Beschluss Nr.207 überhaupt anwendbar ist. Das Kindergeld ist nun doch seit vielen Jahren keine Sozialleistung mehr. Da sollte EWG Nr1408/71 Beschluss Nr.207 eigentlich nur im Zusammenspiel mit den vergleichsweise wenigen Kindergeldzahlungen nach dem Bundeskindergeldgesetz sein.

Viele Grüße
Gerda