Zwischenübernachtung in eigener Wohnung bei Dienstreise
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Zwischenübernachtung in eigener Wohnung bei Dienstreise
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Zuletzt geändert von Termini am 15.01.2013 21:12, insgesamt 1-mal geändert.
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Wenn ich nicht völlig falsch liege, werden Dir die Kosten von Deiner Wohnung erstattet. Fahrten zur Arbeitsstätte sind Privatsache.
Von daher ist die Antwort klar, gel
lg,
Mikesch
Von daher ist die Antwort klar, gel
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Mikesch
SELECT 'dreams' FROM 'erinnerungen' WHERE HARDCORE = 'yes'
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Wieso?
lg,
Mikesch
Du bekommst die Kosten von Deiner Wohnung erstattet, was passt da nicht zu der Frage?Bekomme ich dann Reisekostenerstattung in Höhe der kompletten Strecke oder nur für das Teilstück ab meiner Wohnung?
lg,
Mikesch
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Ich habe das Gefühl, dass Sachverhalt und Frage hier etwas verkürzt angekommen sind. Ich vermute, dass es nicht nur eine Wohnung gibt, sondern dass Termini am vorübergehenden Ausbildungsort S eine weitere Unterkunft hat. (Ansonsten macht "würde ich gern bereits am Vorabend der AG per Bahn in Richtung AG-Ort aufbrechen" keinen Sinn). Bei diesem Sachverhalt hätte ich keine Bedenken bei der Erstattung von Reisekosten für die Arbeitsgemeinschaft die komplette Entfernung zu berücksichtigen.Mikesch hat geschrieben:Du bekommst die Kosten von Deiner Wohnung erstattet, was passt da nicht zu der Frage?
Viele Grüße
Gerda
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Jupp, die Gerda ist schon pfiffig
Dann sag ich auch mal ein Sorry, dass ich das nicht gleich logisch geschlussfolgert habe
Trotzdem...
Ich denke, dass Dienstunterkunft an der Ausbildungsstelle und Heimfahrten separat zu bewerten sind.
Fährst Du erst nach Hause und übernachtest dort, kann eine Erstattung nur vom Wohnort erfolgen. Stellt sich die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Fahrtkostenerstatung zum Wohnort besteht, der separat zu stellen wäre.
Fährst Du unmiitelbar von S nach N, dann stehen Dir IMHO die gesamten Kosten zu.
Gerdaaaaa!!!
lg,
Mikesch
Dann sag ich auch mal ein Sorry, dass ich das nicht gleich logisch geschlussfolgert habe
Trotzdem...
Ich denke, dass Dienstunterkunft an der Ausbildungsstelle und Heimfahrten separat zu bewerten sind.
Fährst Du erst nach Hause und übernachtest dort, kann eine Erstattung nur vom Wohnort erfolgen. Stellt sich die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Fahrtkostenerstatung zum Wohnort besteht, der separat zu stellen wäre.
Fährst Du unmiitelbar von S nach N, dann stehen Dir IMHO die gesamten Kosten zu.
Gerdaaaaa!!!
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Danke! *strahl*
Ist schon sehr lange her, dass ich mich beruflich um Rechtsreferendare gekümmert habe. Ich weiß nicht mehr, wie das genau vor sich geht.
In M ist die Stammdienststelle?
In S ist eine Wahl- oder Pflichtstation, zu der man abgeordnet wird?
In N findet die Arbeitsgemeinschaft statt.
Ich tippe:
Während der Zeit in S besteht - weil die tägliche Heimfahrt nicht zumutbar ist - Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld (stattdessen wird aber freie Unterkunft gewährt) und Anspruch auf einen Zuschuss für die Kosten einer Heimfahrt im Monat.
Für die Fahrt von S nach N besteht dann Anspruch auf Reisekosten, für die kürzeste Strecke und für das günstigste regelmäßig verkehrende Verkehrsmittel.
Für die Berücksichtigung dieser Fahrtkosten ist es m. E. egal, ob die Fahrt unterbrochen wird und ob eine Übernachtung bei Freunden, den Eltern, in einer eigenen Wohnung oder aus sonstigen Gründen im Hotel stattffindet.
Wenn das Ziel in N erreicht werden kann, ohne dass die Abfahrt vor 6:00 Uhr erfolgen müsste, dann blieben aber auch tatsächlich angefallene Übernachtungskosten unberücksichtigt und für die Erstattung des Verpflegungsmehraufwandes wird von dem Zeitraum ausgegangen, den die Dienstreise im Falle ihres Beginns am Morgen dauern würde.
Viele Grüße
Gerda
Ist schon sehr lange her, dass ich mich beruflich um Rechtsreferendare gekümmert habe. Ich weiß nicht mehr, wie das genau vor sich geht.
In M ist die Stammdienststelle?
In S ist eine Wahl- oder Pflichtstation, zu der man abgeordnet wird?
In N findet die Arbeitsgemeinschaft statt.
Ich tippe:
Während der Zeit in S besteht - weil die tägliche Heimfahrt nicht zumutbar ist - Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld (stattdessen wird aber freie Unterkunft gewährt) und Anspruch auf einen Zuschuss für die Kosten einer Heimfahrt im Monat.
Für die Fahrt von S nach N besteht dann Anspruch auf Reisekosten, für die kürzeste Strecke und für das günstigste regelmäßig verkehrende Verkehrsmittel.
Für die Berücksichtigung dieser Fahrtkosten ist es m. E. egal, ob die Fahrt unterbrochen wird und ob eine Übernachtung bei Freunden, den Eltern, in einer eigenen Wohnung oder aus sonstigen Gründen im Hotel stattffindet.
Wenn das Ziel in N erreicht werden kann, ohne dass die Abfahrt vor 6:00 Uhr erfolgen müsste, dann blieben aber auch tatsächlich angefallene Übernachtungskosten unberücksichtigt und für die Erstattung des Verpflegungsmehraufwandes wird von dem Zeitraum ausgegangen, den die Dienstreise im Falle ihres Beginns am Morgen dauern würde.
Viele Grüße
Gerda